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Proaktive Information: Was Behörden von sich aus veröffentlichen müssen

Florian Werni ©Privat

Rechtsblog. Es herrscht jetzt Informationsfreiheit, manche Informationen sind sogar proaktiv von Behörden zu veröffentlichen – doch welche? Ein Gastbeitrag bei Facultas beleuchtet das Thema.

Mit 1. September 2025 trat die Reform zur Informationsfreiheit in Kraft, deren Herzstück Art 22a B-VG und das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist. Kern der Reform ist ein neues verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht Einzelner auf Zugang zu Informationen – ein Aspekt, der schon einiges öffentliches Interesse auf sich gezogen hat.

Doch es gibt noch eine weitere wichtige Neuerung, erinnert Florian Werni, Universitätsassistent am Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht der Universität Wien, in einem Gastbeitrag am Facultas Blog: die so genannte proaktive Informationspflicht.

Behörden müssen von sich aus wichtige Informationen veröffentlichen

Organe der Verwaltung und Gerichtsbarkeit sind verpflichtet, von sich aus „Informationen von allgemeinem Interesse“ im Internet zu veröffentlichen, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung unterliegen (Art 22a Abs 1 B-VG und § 4 IFG). Ausgenommen von dieser Pflicht sind Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern.

Entsprechende Verpflichtungen zur proaktiven Information bestehen für Nationalrat und Bundesrat (Art 30 Abs 7 B-VG), den Rechnungshof (Art 121 Abs 5 B-VG) und die Volksanwaltschaft (Art 148e B-VG). Was aber sind „Informationen von allgemeinem Interesse“, die von dieser proaktiven Informationspflicht erfasst sein können? Autor Werni beleuchtet in seinem Gastbeitrag in der Folge die gesetzliche Definition, die etwa darauf abstellt, dass ein „allgemeiner Personenkreis“ betroffen ist – etwa durch Tätigkeitsberichte oder Studien, die in Auftrag gegeben wurden. Auch Verträge können umfasst sein, wobei sie ab 100.000 Euro jedenfalls von allgemeinem Interesse seien.

Was ist mit privaten Aufzeichnungen in öffentlicher Hand?

Diese Definition wirft jedoch Fragen auf, so Werni weiter: Was soll zum Beispiel mit Aufzeichnungen geschehen, die sich zwar im Datenschatz der öffentlichen Hand befinden, aber gar nicht von staatlichen Organen erstellt wurden, sondern privaten Ursprungs sind. Diese und zahlreiche weitere Themen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen werden am Facultas Blog beleuchtet.

Autor Dr. Florian Werni, BA ist seit 2023 Universitätsassistent (post-doc) am Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht der Universität Wien bei Prof. Iris Eisenberger. Zuvor war er als Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien, als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Konstanz und als Referent im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts beschäftigt.

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