Österreich. Kleine und mittlere Unternehmen können Gebühren für Patent-, Marken- und Designanmeldungen zurückfordern – doch es gibt einen Stolperstein.
Im Rahmen eines Förderprogramms können sich KMU Kostenersatz für Patent- und Markenanmeldungen holen. Das Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) stellt über sein KMU-Fonds-Programm nämlich bis zu 5.700 Euro pro Unternehmen zur Verfügung.
Das Ziel des Programms besteht darin, die Innovationskraft von KMU zu stärken und die Kosten für den Schutz geistigen Eigentums zu senken, heißt es seitens des Österreichischen Patentamts.
Details zu den vier Bereichen
Das Programm ist in 4 separate Gutscheine gegliedert:
- Voucher 1 zur kostenlosen Analyse von Schutzrechten (IP Scan) ist für österreichische Unternehmen nicht beantragbar, da diese bereits über einen kostenfreien Service verfügen.
- Voucher 2 umfasst nationale und EU-weite Marken- und Designanmeldungen, die zu 75 Prozent der Gebühren gefördert werden – laut Homepage des Patentamts ist dieser Voucher derzeit nicht mehr verfügbar (Stand 4. November 2025). Bei internationalen Marken- und Designanmeldungen liegt die Förderung bei 50 Prozent; maximal werden hier 700 Euro erstattet.
- Voucher 3 betrifft Patentanmeldungen. Die Förderung deckt Patentrecherchen beim Österreichischen Patentamt, nationale und europäische Patentanmeldegebühren zu 75 Prozent ab. Für nationale Gebühren werden maximal 1.000 Euro, für europäische Gebühren bis zu 1.000 Euro erstattet. Zusätzlich können Patentanwaltskosten für die Vorbereitung europäischer Patentanmeldungen zu 50 Prozent mit maximal 1.500 Euro gefördert werden.
- Voucher 4 regelt die Förderung von Online-Sortenschutzanmeldungen beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO). Diese werden zu 75 Prozent gefördert, maximal bis zu 1.500 Euro.
Unbedingt zuerst beantragen, dann einreichen
An dieser Stelle ist nun ein wichtiger Hinweis fällig: Ein wesentlicher Punkt für Antragsteller besteht darin, dass die Förderzusage des EUIPO vor der eigentlichen Patent-, Marken- oder Designanmeldung vorliegen muss. Anmeldungen, die ohne vorherige Förderzusage eingereicht werden, sind laut den Angaben nicht förderfähig. Zuviel Tempo bei der Anmeldung erweist sich dann also nachträglich als Stolperstein.
Die Antragsfrist für das Förderjahr 2025 läuft laut den Angaben noch bis zum 5. Dezember. Nach genehmigter Förderzusage haben Unternehmen einen Monat Zeit, ihre Patent-, Marken- und Designanmeldungen einzureichen und die erste Rückerstattung zu beantragen. Weitere förderfähige Kosten können bis sechs Monate nach der ersten Rückerstattung geltend gemacht werden.
Unterschiedliche Antragsfristen
Die Antragsfristen variieren je nach Voucher-Typ. Für Voucher 2 (Marken und Designs) gab es in den Jahren 2024 und 2025 eine durchgehende Antragstellung bis Juli; danach folgen kurze zusätzliche Öffnungsphasen im Herbst und Winter. Voucher 3 (Patente) wird mehrmals pro Jahr in Zeiträumen von jeweils etwa zwei bis drei Wochen angeboten.
Die Verfügbarkeit der Fördermittel richtet sich nach den von EUIPO und Europäischer Kommission zur Verfügung gestellten Budgets, die jedes Jahr neu festgesetzt werden. Eine möglichst frühe Antragstellung zu Jahresbeginn sei empfehlenswert, da die Fördermittel erfahrungsgemäß begrenzt sind und früher vergeben sein können.
