Interview. Österreichs Regierung will mit einem Gesetz gegen „Shrinkflation“ vorgehen. DLA Piper-Anwältin Veronika Appl vertritt Anbieter vor Gericht im Streit um Packungsgrößen und glaubt nicht an eine Waffe gegen die Inflation.
Extrajournal.Net: Sie vertreten als Anwältin Unternehmen im Streit um „Shrinkflation“ – das Schrumpfen von Packungen im Handel. Was ist der Status der Gerichtsverfahren?
Veronika Appl: Die Debatte um Shrinkflation ist grundsätzlich nicht neu – sie begegnet uns seit etlichen Jahren. Erst die hohe Inflation der letzten Jahre hat das Thema bei Konsumgütern stärker in den Fokus gerückt. Hersteller verändern ihre Produkte grundsätzlich regelmäßig, sei es bei Lebensmitteln oder Kosmetika, vor allem im Hinblick auf Qualität, Inhalt oder Füllmenge. Im Jahr 2024 hat der VKI im Auftrag des Sozialministeriums zwei Klagen eingebracht. Eine betrifft einen Hersteller von Tiefkühlwaren und ist bereits entschieden – daran waren wir als Kanzlei nicht beteiligt. Das zweite Verfahren führen wir als Kanzlei derzeit in erster Instanz.
Sehen sie das erste Urteil als vorentscheidend an?
Veronika Appl: Nein, es war ein Einzelfall und ging nur bis zur zweiten Instanz. Der Oberste Gerichtshof wurde nicht angerufen. Von gefestigter Rechtsprechung kann daher keine Rede sein. Die Diskussion um Kosten, Preise und Verpackungen hat viele Dimensionen und wird in der öffentlichen Debatte oft verkürzt dargestellt. Ein weiters Beispiel ist die sogenannte „Skimflation“: Die Menge bleibt gleich, die Qualität der Zutaten sinkt jedoch – etwa, wenn eine Zutat durch eine weniger hochwertige ersetzt wird, beispielsweise wenn die neue Zutat nicht mehr wie bisher aus biologischem Anbau stammt. Auch das ist bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Es handelt sich um ein äußerst komplexes und vielschichtiges Thema, bei dem man eines nicht außer Acht lassen darf: Einem Unternehmen muss es jedenfalls erlaubt sein, sein Produkt zu verändern.
„Die EU verzichtet auf eine Regelung“
Auf EU-Ebene ist aktuell keine gesetzliche Regelung des Themas Shrinkflation geplant. Einige unserer EU-Nachbarstaaten haben aber nationale Gesetze beschlossen. Österreichs Regierung hat nun gestern angekündigt, ebenfalls eine gesetzliche Regelung erlassen zu wollen, die u.a. eine 60-tägige Kennzeichnungspflicht vorsieht. Was ist der Stand der Dinge?
Veronika Appl: Da die EU-Kommission bislang ausdrücklich auf eine eigene Regelung verzichtet hat, haben einige, aber keineswegs alle Mitgliedstaaten beschlossen, eigene Regeln zu erlassen – beispielsweise Ungarn, Frankreich und Italien, Deutschland dagegen nicht. Belgien ist zunächst auch vorgeprescht, hat dann aber doch kein Gesetz erlassen. In Österreich ist Ende Oktober ein entsprechender Entschließungsantrag vom Konsumentenschutzausschuss angenommen worden. Ein Gesetzesentwurf soll noch dieses Jahr vorliegen.
Bisher war das Thema der Verpackungsgrößen in Österreich nicht explizit geregelt und man hat sich mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beholfen, konkret dem Verbot der Irreführung. Doch wie führt man den Konsumenten in die Irre, wenn Gewicht und Preis sowie der Grundpreis – also der Preis pro Kilogramm, Liter usw. – ohnehin korrekt angegeben sind? Zu all diesen Aspekten gibt es bereits gesetzliche Vorgaben, die auch eingehalten werden.
Wenn Verpackungen kleiner werden
Stein des Anstoßes ist, dass eine – ordnungsgemäß beschriftete – Verpackung nachher kleiner ist als vorher.
Veronika Appl: Der Kern des Streits lautet damit eigentlich: Verbraucher sollen durch die Verpackung nicht in die Irre geführt werden. Aber Produkte werden nun einmal laufend geändert. Schließlich kann man Unternehmen nicht dazu verpflichten, eine bestimmte Füllmenge oder Rezeptur auf unbestimmte Zeit unverändert beizubehalten. Aufgekommen ist die Diskussion unter dem Tenor der Inflationsbekämpfung, aber eigentlich geht es hier um Aufklärung der Konsumenten.
Frankreich und Ungarn verpflichten den Handel, Veränderungen kenntlich zu machen– etwa durch Hinweisschilder. Allerdings stellt sich dann die Frage, wie lange man über Änderungen aufmerksam machen muss, wie und wo – beispielsweise durch Tafeln am Verkaufsregal – usw. Hinweise von zu langer Dauer können jedoch selbst irreführend wirken.
In Österreich scheint das Ziel dieser Diskussion primär die Inflationsbekämpfung zu sein. Ich bezweifle jedoch, dass ein Gesetz zur Verpackungsgröße dafür geeignet ist. Im Gegenteil: Zusätzliche Auflagen erhöhen die Kosten und wirken preistreibend.
Es gibt noch einen weiteren Aspekt: Die Rechtsprechung stellt auf den mündigen Konsumenten ab – den Durchschnittsverbraucher, der informiert, aufmerksam und verständig ist und daher in der Lage ist, Preis und Gewicht eines Produkts abzulesen. Müssen Konsumenten dennoch zusätzlich geschützt werden, müssten künftig konsequenterweise auch etwa Restaurants verpflichtet werden, Portionsänderungen zu melden – oder Dienstleister, wenn ihr Arbeitseifer sinkt.
Sie vertreten betroffene Unternehmen vor Gericht. Gerade der Lebensmittelhandel ist jedoch eine Branche, mit der jede Österreicherin und jeder Österreicher in Berührung kommt. Was dort im Regal passiert, sorgt daher für breite Betroffenheit.
Veronika Appl: Als Wirtschaftskanzlei beraten wir ausschließlich auf Unternehmerseite. Vor allem die Lebensmittelbranche steht unter einem enormen Anpassungsdruck. Gerade hier gibt es unzählige Regulatorien und allein in den letzten Jahren sind etliche neue dazu gekommen, die vom Produzenten bis zum Einzelhandel alle treffen, etwa neue Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferkette und der Abfallwirtschaft, wie zuletzt das Einwegpfand. All das erhöht letztlich auch die Kosten. Dabei hat sich der europäische Gesetzgeber eigentlich vorgenommen, die Regelflut zu reduzieren, um unsere Unternehmen wettbewerbsfähiger zu machen. Wie gesagt, die EU hat sich vorerst bewusst dagegen entschieden, das Thema Shrinkflation gesetzlich zu regeln.
„Mogelpackungen“: Ab 40 % wird es kritisch
Wenn eine Packung groß ist, aber der Inhalt klein – dann ärgert man sich eben.
Das sind die sogenannten „Mogelpackungen“ – und die sind bereits verboten. Dazu braucht es kein Gesetz gegen Shrinkflation. Eine große Verpackung mit zu wenig Inhalt gilt schon jetzt als unlautere Geschäftspraktik und ist unzulässig. Die kritische Grenze liegt bei etwa 40 Prozent mehr Verpackung als Inhalt.
Es gilt abzuwarten, wie es mit der Diskussion weitergeht – in Österreich aber auch in den anderen Mitgliedstaaten. Ich bin Mitherausgeberin des DLA Piper Shrinkflation Guide, bei dem wir 26 Rechtsordnungen unter die Lupe genommen haben. Das Ergebnis unserer Analyse zeigt, dass es viele unterschiedliche Ansätze zum Thema Shrinkflation gibt. Es kann jedoch nicht die Lösung sein, für jedes Land eine eigene Verpackung produzieren zu müssen. Aus Sicht unseres nationalen Marktes sollte jedenfalls berücksichtigt werden, dass kein globaler Konsumgüterhersteller nur für Österreich eine eigene Verpackung oder sogar ein eigenes Produkt herstellen wird – dafür ist unser Markt zu klein.
Im Interview
Dr. Veronika Appl, LL.M. ist Counsel und Spezialistin für IP-Recht im Wiener Büro der internationalen Wirtschaftskanzlei DLA Piper





