Pro Bono. Eine Hausgemeinschaft darf die Veräußerung einer Wohnung nicht nur deshalb ablehnen, weil sie an ein Obdachlosen-Wohnprojekt geht – konkret Housing First in Düsseldorf.
Die deutsche Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller hat pro bono ein deutsches Grundsatzurteil zu „Housing First“ in der Bekämpfung von Obdachlosigkeit erstritten, heißt es in einer Aussendung.
Nicht alle sind glücklich
Der gemeinnützige asphalt e.V. – Verein zur Förderung obdachloser und armer Menschen, Düsseldorf, hat konkret am 24. November 2025 vor dem Amtsgericht Düsseldorf ein Grundsatzurteil für die Bekämpfung der Obdachlosigkeit erstritten: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf die Veräußerung einer Wohnung demnach nicht nur deshalb ablehnen, weil die Wohnung zur Umsetzung des Housing-First-Konzepts genutzt werden soll.
Housing-First ist laut den Angaben ein wissenschaftlich anerkannter Ansatz zur nachhaltigen Bekämpfung von Obdachlosigkeit durch die Bereitstellung von Wohnraum und Unterstützung. Er legt den Schwerpunkt auf den Zugang zu dauerhaftem Wohnraum als zentralem Ausgangspunkt gesellschaftlicher Integration, kombiniert mit individueller, umfassender Unterstützung für die Bewohner (ähnliche Initiativen gibt es übrigens auch in Österreich, Anm.d.Red.).
Die Vorgangsweise und ihre Gegner
Asphalt e.V. erwirbt dazu Eigentumswohnungen und vermietet sie an vormals obdachlose Personen. Der Verein habe bereits viele Wohnungen erfolgreich an ehemals Obdachlose vermittelt und trage dadurch effektiv zur Bekämpfung der Wohnungslosigkeit in Düsseldorf bei. Bekannt ist der Verein auch durch sein Straßen-Magazin und seine Galerie fifty-fifty, die ebenfalls der Bekämpfung von Obdachlosigkeit und Armut dienen.
Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung an den Verein zu verweigern. Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Versagungsbeschluss für ungültig erklärt und anstelle der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zustimmung zur Veräußerung an asphalt e.V. erteilt.
Vorbehalte gegen Obdachlose sind kein Grund
Das Gericht stellt in seinem Grundsatzurteil klar, dass die Verweigerung der Zustimmung eines konkreten, legitimen Grundes bedarf. Pauschale Vorbehalte gegenüber ehemals obdachlosen Personen genügen ebenso wenig wie der Wunsch, eine bestimmte Sozialstruktur zu erhalten, so Hengeler Mueller.
Die Kanzlei hat asphalt e.V vor dem Amtsgericht Düsseldorf vertreten und zudem pro bono umfassend beraten, heißt es dazu. In dem Verfahren habe man unter anderem die verfassungsrechtliche Dimension der Angelegenheit hervorgehoben.
Im Team für asphalt e.V. waren Prof. Dirk Uwer (Öffentliches Recht; Partner, Federführung, Düsseldorf), Carolin Carle (Berlin), Milan Zmrzlak (Düsseldorf, beide Associate) sowie Georg Seyfarth (Gesellschaftsrecht/Prozessführung; Partner, Düsseldorf).



