Umweltrecht. Ein VwGH-Urteil stärkt die Rolle von Umweltorganisationen auf Revisionsebene und hat Signalwirkung, schildert Uni Graz-Professor Gerhard Schnedl am Facultas Blog.
Die Aarhus-Konvention eröffnet Umweltorganisationen umfassende Mitwirkungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten in Umweltangelegenheiten. Sowohl der EuGH als auch der VwGH verfolgen bei der Auslegung der Konvention – ratifiziert von Österreich und der EU – eine klar rechtsschutzfreundliche Linie, schreibt Mag. Dr. Gerhard Schnedl in seinem Beitrag am Facultas Blog: Schnedl ist Assistenzprofessor am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Universität Graz und Mitglied des Forschungszentrums zum Klimaschutzrecht ClimLaw: Graz.
Durch nationales und EU-Gericht gestärkt
EuGH wie VwGH haben demnach die Rechte von Umweltorganisationen in Umweltverfahren in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebaut, zuletzt vor allem im unionsrechtlich determinierten Jagd- und Naturschutzrecht.
Bereits 2023 hat der VwGH Umweltorganisationen ein unionsrechtlich begründetes Antragsrecht auf inhaltliche Überprüfung bestehender Verordnungen zugesprochen – konkret der NÖ Fischotter-Verordnung –, soweit eine Verletzung unionsrechtlich determinierter Umweltvorschriften geltend gemacht wird (VwGH 13. 6. 2023, Ra 2021/10/0162). Darüber hinaus erweiterte der Gerichtshof den Rechtsschutz gegen jagd- und naturschutzrechtliche Bescheide: Er bejahte u.a. ein nachträgliches Beschwerderecht von Umweltorganisationen nach Art 9 Abs 3 AarhK iVm Art 47 GRC beim LVwG gegen unionsrechtlich determinierte jagdrechtliche Zwangsabschussbescheide (Gamswild).
„Signalwirkung für das Umweltrecht“
Mit einem Grundsatzerkenntnis vom 26. 5. 2025 (Ra 2024/03/0068) hat der VwGH nun den Rechtsschutz von Umweltorganisationen auch auf die Revisionsebene ausgedehnt: Er ebne damit den Weg für weitergehende gerichtliche Überprüfungen.
Der Beitrag Schnedls am Facultas Blog analysiert in der Folge das Verfahren und beschreibt die Konsequenzen der Entscheidung und ihre „Signalwirkung für das Umweltrecht insgesamt“.




