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Business, Recht

Inflationslinderungsgesetz und Shrinkflation-Gesetz gehen an den Start

Erwin Schrödinger Lokal 1 ©Parlamentsdirektion / Thomas Topf

Parlament. Die Entwürfe zum „Inflationslinderungsgesetz“ (Mietendeckel) und „Anti-Mogelpackungs-Gesetz“ (Shrinkflation) haben den Nationalrat erreicht.

Zu seiner ersten regulären Arbeitssitzung in der laufenden Legislaturperiode trat jetzt der Bautenausschuss des Nationalrats zusammen, wie die Parlamentskorrespondenz berichtet. Die Abgeordneten der ÖVP, SPÖ, NEOS und auch die oppositionellen Grünen befürworteten dabei das von der Regierung vorgelegte 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz.

Mit dem Gesetz soll mehr Rechtssicherheit bei Wertsicherungsklauseln und eine Dämpfung von inflationsbedingten Mieterhöhungen erreicht werden, wie es heißt. Kritik gab es hingegen von den Freiheitlichen. Diese sahen keinen großen Wurf und vermissten begleitende Maßnahmen. Von einem Schritt in die richtige Richtung aber nur von einem „Mietpreisbremserl“ sprachen die Grünen. Insgesamt sahen sie mehr Vorteile für Vermietende als für Mietende. Ebenfalls angenommen wurde eine Änderung des Bauproduktenotifizierungsgesetzes, mit dem Zuständigkeitsänderungen vollzogen werden. Zu Beginn der Sitzung wurde NEOS-Abgeordneter Janos Juvan einstimmig zum Schriftführer gewählt.

Das mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz

Mehr Rechtssicherheit bei Wertsicherungsklauseln und eine Dämpfung von inflationsbedingten Mieterhöhungen soll mit der Regierungsvorlage für das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz erreicht werden. Dazu sind eine erleichterte Vereinbarung einer Wertsicherung sowie eine Deckelung der zulässigen Valorisierung vorgesehen. Außerdem soll mit dem Gesetz die Rückforderbarkeit aufgrund unwirksamer Klauseln begrenzt werden. Hinsichtlich befristeter Mietverträge werden zudem Verbesserungen für Mieterinnen und Mieter angestrebt. Dazu soll die mögliche Mindestbefristung im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes erhöht werden. Nur bei bestimmten Ausnahmen sollen dann Vermietungen unter fünf Jahren möglich sein.

Mit einer „Mietpreisbremse“ soll sichergestellt werden, dass künftige Inflationsspitzen nicht „ungebremst“ auf den Wohnungsmietmarkt treffen, wird in den Erläuterungen angeführt. Diese Regelung soll sowohl den Voll- als auch den Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes umfassen und auch für bestehende Verträge gelten.

Dazu wird ein Berechnungsmodell für die vertragliche Wertsicherung festgelegt, das zur Deckelung der Wertsicherung für Wohnungsmietverträge dient. Die Valorisierung von Richtwerten, Kategoriebeträgen sowie sonstigen Beträgen im Mietrechtsgesetz soll jeweils zum 1. April erfolgen. Die Valorisierung wird 2026 mit 1% und 2027 mit 2% begrenzt. Ab dem 1. April 2028 soll eine Deckelung dann relevant werden, wenn eine Erhöhung über 3% liegen würde. Der diesen Prozentsatz übersteigende Wert soll bei der Valorisierung nur zur Hälfte heranzuziehen sein. Die Regierungsvorlage wurde mit der Stimmenmehrheit von ÖVP,SPÖ, NEOS und Grünen angenommen.

Das Anti-Mogelpackungs-Gesetz

Im Wirtschaftsausschuss des Nationalrats trafen unterdessen Vorschläge für ein sogenanntes Anti-Mogelpackungs-Gesetz und – damit verbunden – Änderungen im Preisauszeichnungsgesetz ein. Damit soll der Handel verpflichtet werden, Produkte, deren Füllmenge bei gleicher Verpackungsgröße gesunken ist – Stichwort „Shrinkflation“ –, klar zu kennzeichnen sowie die Grundpreise von Produkten – etwa pro Kilo oder Liter – deutlich auszuweisen.

Ziel der Maßnahmen sei es nicht zuletzt, der Teuerung entgegenzuwirken, heißt es – woran freilich neben Wirtschaftsforschern auch Wirtschaftsanwälte erhebliche Zweifel äußern. Konkret sollen mit dem Anti-Mogelpackungs-Gesetz Händler je nach Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße – bis Mitte 2030 befristet – verpflichtet werden, entweder am Produkt, am Regal, in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von „Shrinkflation“ betroffen ist. Die Verpflichtung soll sich auf Unternehmen des Lebensmittel- und des Drogerieeinzelhandels im stationären Handel mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² bzw. mehr als fünf Filialen erstrecken.

„Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“

  • Die Kennzeichnung hat laut Gesetzesvorlage eine leicht verständliche Angabe über die Tatsache der Verringerung der Menge, wie insbesondere mit dem Hinweis „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“ zu enthalten und soll für eine Dauer von 60 Tagen erfolgen.
  • Auch bei einer Verringerung der Stückzahl in einer Ware soll die Pflicht zur Kennzeichnung gelten.
  • Bei einer Erhöhung des Grundpreises von weniger als 3% oder wenn bereits ein entsprechender Hinweis an der Ware ersichtlich ist, soll keine Kennzeichnungspflicht der Händler bestehen, ebensowenig wie für Produkte, die naturgemäß Schwankungen oder unterschiedlichen Füllmengen unterliegen wie beispielsweise Salat oder Äpfel.

Bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht soll es in einem ersten Schritt einen Auftrag zur Verbesserung innerhalb von drei Arbeitstagen geben. Werde dem nicht nachgekommen, sind Geldstrafen bis zu 2.500 € pro Produkt bis maximal 10.000 €, im Wiederholungsfall bis zu 3.750 € pro Produkt bis zu 15.000 € vorgesehen.

Eine Verfolgung soll entfallen, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er durch den Hersteller oder Importeur nicht über eine Reduktion der Menge informiert wurde. Die Überwachung soll den Bezirksverwaltungsbehörden und etwaigen besonders geschulten Organen im Bereich der Länder obliegen. Dort sollen auch Informationen über die Nichteinhaltung eingebracht werden können – etwa auch durch Weiterleitung durch den Verein für Konsumenteninformation.

Klarstellungen im Preisauszeichnungsgesetz

Mit den Änderungen im Preisauszeichnungsgesetz sollen Klarstellungen zur Schriftgröße der Preisauszeichnung getroffen sowie Vorgaben zu Bezugsgrößen festgelegt werden. Die leichte Lesbarkeit der Preisauszeichnung sei demnach in Regalen in Selbstbedienungsbetrieben anzunehmen, wenn der Verkaufspreis einer Schriftgröße von 8 Millimetern und der Grundpreis einer Schriftgröße von 4 Millimetern entspreche. Bei digitaler Preisauszeichnung liege die leichte Lesbarkeit des Grundpreises bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern.

Die Bestimmungen seien als „Vermutungsregelung“ ausgestaltet, da die leichte Lesbarkeit in Einzelfällen auch bei geringerer Schriftgröße – nach Einzelfallprüfung – gegeben sein kann, so die Erläuterungen. Bei einer Schriftgröße des Verkaufspreises über 8 Millimeter habe die Schriftgröße des Grundpreises 50% der Schriftgröße des Verkaufspreises zu betragen.

Um den Konsumentinnen und Konsumenten eine leichte Vergleichbarkeit der Preise zu ermöglichen, wird außerdem vorgesehen, dass die Bezugsgrößen wie etwa Kilo oder Liter innerhalb einer Betriebsstätte bei den jeweiligen Produktgruppen einheitlich auszuweisen sein sollen.

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