Open menu
Steuer

Steuertipps: Das sollten Privatpersonen vor dem Jahresende tun

Clemens Klinglmair ©Deloitte / Feelimage

Checkliste. Beratungsmulti Deloitte Österreich gibt einen Überblick zu den wichtigsten Steuerthemen, denen sich Privatpersonen vor dem Jahresende widmen sollten.

Das „Big Four“-Beratungsunternehmen Deloitte hat eine Liste von Steuertipps für Privatpersonen zusammengestellt. Diese betrifft wichtige Steuerthemen, die man vor dem Jahresende berücksichtigen sollte.

Home Office und die Telearbeitspauschale

  • In Bezug auf Home Office kann laut einer Aussendung eine Telearbeitspauschale angesetzt werden, wenn kein steuerliches Arbeitszimmer vorliegt. Dabei kann der Dienstgeber für maximal 100 Tage pro Jahr im Home Office 3 Euro pro Tag steuerfrei an seine Dienstnehmenden ausbezahlen. Der maximale jährliche Betrag beläuft sich demnach auf 300 Euro.
  • Leistet der Arbeitgeber keinen Kostenersatz oder nur einen Teil, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Differenzwerbungskosten steuerlich abgesetzt werden, heißt es.

„Personen, die in diesem Jahr mindestens 26 Tage von zu Hause gearbeitet haben, können außerdem Kosten für bestimmtes Mobiliar wie Schreibtische, Drehstühle oder Tischlampen steuerlich geltend machen“, so Clemens Klinglmair, Partner bei Deloitte Oberösterreich: „Die Verteilung der Anschaffungskosten erfolgt nicht wie üblich über die Nutzungsdauer, sondern ist mit einem jährlichen Höchstbetrag von 300 Euro beschränkt.“

Arbeitsmittel und Öffis

  • Generell können Ausgaben für die Anschaffung von Gegenständen, die überwiegend beruflich genutzt werden, als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Bei Anschaffungskosten von abnutzbaren Gegenständen von mehr als 1.000 Euro inklusive Umsatzsteuer müssen diese über ihre Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung verteilt werden, so Klinglmair. Anschaffungen noch vor dem Jahresende können sich daher steuerlich lohnen, da noch eine Halbjahresabschreibung zusteht. Allerdings gibt es hier Dinge zu bedenken: „Anschaffungskosten von digitalen Arbeitsmitteln wie Computern, Laptops, Mäusen, Druckern und Webcams müssen um das Home-Office-Pauschale gekürzt werden“, so Klinglmair.
  • Wenn die Kosten für ein Öffi-Ticket durch den Arbeitgeber ersetzt wurden, war das Pendlerpauschale bisher für diese Fahrtstrecke ausgeschlossen. Nun wird das Pendlerpauschale lediglich um den Wert des zur Verfügung gestellten Öffi-Tickets gekürzt und der Differenzbetrag kann steuermindernd abgesetzt werden. Zum Jahresende sei es deshalb ratsam zu prüfen, ob einem nicht doch die Berechtigung auf das Pendlerpauschale zusteht. Die Höhe ist dabei sowohl von der Fahrtstrecke als auch von der Anzahl der Pendler-Tage abhängig. Die Anspruchsvoraussetzung ist bereits ab vier Tagen im Monat erfüllt, so der Deloitte-Partner.

Fahrtkosten und Fortbildungen

  • Erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine oder nur einen Teil der steuerlich zulässigen Reisekosten ersetzt, können sie die darüberhinausgehenden Aufwendungen ganz oder zum Teil als Werbungskosten geltend machen. Dafür müssen jedoch die strengen Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste Reise erfüllt sein. „Für Fahrtkosten gilt diese Einschränkung nicht. Somit können Kosten für jede beruflich veranlasste Fahrt – sofern sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden – als Werbungskosten geltend gemacht werden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind davon natürlich ausgenommen“, so Klinglmair.
  • Auch Kosten für Aus- und Fortbildungen können steuerlich berücksichtigt werden. Eine Fortbildung liegt dann vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen wie etwa berufsbezogene Kurse oder Seminare der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen, können wiederum als Ausbildungskosten abgesetzt werden.

Gebäudesanierung, Freiwilligenpauschale und Spenden

  • Nachhaltigkeit zahlt sich nach wie vor aus: So können Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und den Austausch von fossilen Heizungssystemen weiterhin als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Davon umfasst sind beispielsweise die Dämmung von Außenwänden, der Austausch von Fenstern oder der Ersatz einer Öl- oder Gasheizung durch ein klimafreundlicheres Heizungssystem. Die Berücksichtigung der Pauschale ist hierbei an die Auszahlung einer Bundesförderung geknüpft. So stehen für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung 800 Euro jährlich, für den geförderten Heizkesseltausch 400 Euro jährlich zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt, so Deloitte.
  • Personen, die sich freiwillig engagieren, sollten das Freiwilligenpauschale berücksichtigen. So können gemeinnützige Einrichtungen das sogenannte kleine Freiwilligenpauschale in Höhe von maximal 30 Euro pro Kalendertag und maximal 1.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei an freiwillige Helferinnen und Helfer ausbezahlen. Mildtätige Einrichtungen können das große Freiwilligenpauschale von maximal 50 Euro pro Kalendertag und maximal 3.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlen.
  • Auch Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit 10 % des steuerlichen Jahreseinkommens begrenzt. „Seit 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Damit gelten auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Sonderausgaben“, so Klinglmair: „Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind bis zu einer Höhe von 600 ebenfalls absetzbar.“

Eins fehlt noch: Der Newsletter von Extrajournal.Net

Verfolgen Sie die weiteren Entwicklungen Ihrer Themen mit unserem Newsletter.

Weitere Meldungen:

  1. Accentro macht StaRUG-Sanierung ohne Kapitalschnitt auf null
  2. App für die Arbeitnehmerveranlagung von RelaxTax und Linde
  3. Erhöhter Investitionsfreibetrag: So nützen sie jetzt den Steuervorteil
  4. Ein Drittel aller Stiftungen ist gemeinnützig: Bis zu 10 Mrd. Euro Vermögen

Schreiben Sie einen Kommentar