Checkliste. Was es für Unternehmerinnen und Unternehmer vor dem Jahreswechsel steuerlich zu beachten gilt, hat das Beratungsteam Deloitte zusammengefasst.
Das Beratungsunternehmen Deloitte hat für Unternehmen eine Checkliste über die wichtigsten steuerlichen To-Do‘s vor dem Jahresende erstellt. „Die heimischen Unternehmerinnen und Unternehmer haben herausfordernde Monate hinter sich. Der Gesetzgeber hat darauf mit einigen Maßnahmen reagiert. Neben der Schaffung eines Investitionsfreibetrags ist auch die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für Bildung, Kunst und Sport sowie von Aufwendungen für Aufräumarbeiten von Katastrophenschäden interessant“, so Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 33.000 Euro können laut einer Aussendung durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Höhe der Gewinnsumme zwischen 4,5 % und 13 % des Gewinns – maximal jedoch 41.450 Euro.
„Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nutzen, sollte das voraussichtliche Ergebnis 2025 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe dafür ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis Jahresende ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags“, so Krammer.
Vom Investitionsfreibetrag profitieren
- Für gewisse Investitionen kann ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Im Unterschied zum Gewinnfreibetrag profitieren auch Kapitalgesellschaften vom Investitionsfreibetrag. Der wesentliche Vorteil dabei ist, dass dieser Freibetrag steuerlich eine zusätzliche Abschreibung darstellt. In Summe können also mehr als die Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden, so Krammer.
- Bisher betrug die Zusatzabschreibung bei klimafreundlichen Investitionen wie Elektrofahrzeugen oder Photovoltaik-Anlagen 15 %, bei anderen Investitionen 10 %. Für Investitionen im Zeitraum vom 31.10.2025 bis 31.12.2026 erhöhen sich die Prozentsätze bei klimafreundlichen Investitionen auf 22 % und bei übrigen Investitionen auf 20 %.
- Ein weiterer Pluspunkt gegenüber dem Gewinnfreibetrag besteht darin, dass Anschaffungen bis zu einer Million Euro begünstigt sind und somit der maximale Investitionsfreibetrag deutlich höher ausfalle als der maximale investitionsbedingte Gewinnfreibetrag.
„Es gibt aber auch Konstellationen, bei denen der Gewinnfreibetrag zu einer höheren Steuerersparnis führt. Da sich die beiden Investitionsbegünstigungen ausschließen, sollte ein Vorteilhaftigkeitsvergleich angestellt werden“, so der Deloitte-Partner.
Sowohl beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als auch beim Investitionsfreibetrag gilt, dass nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden sollten. Denn diese Investitionen führen immer zu einem Liquiditätsabfluss, welcher vom Unternehmen zu tragen ist.
Mitarbeiterprämie und Kinderbetreuung
- Für 2025 können noch bis zu 1.000 Euro als Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden. Dabei muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die einem oder mehreren Arbeitnehmenden aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt wird. Wird im gleichen Jahr eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, beträgt die Steuerfreiheit zusammen mit der Mitarbeiterprämie 3.000 Euro. Es sei zu beachten, dass die Mitarbeiterprämie nicht beitragsfrei und auch nicht von den Lohnnebenkosten befreit ist.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Möglichkeit, einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zu zahlen. Dieser Zuschuss ist bis zu einer Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst die Familienbeihilfe bezieht und das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Zuschuss kann direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen, die nur bei insitutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können, geleistet werden. Es sei auch möglich, die nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen.
Öko-Zuschlag und Katastrophenschäden
Mit dem Öko-Zuschlag werden befristet für die Jahre 2024 und 2025 Sanierungsmaßnahmen für vermietete Wohngebäude gefördert:
- Für Aufwendungen, die Gebäude betreffen, die zu Wohnzwecken überlassen werden, können 15 % der Ausgaben für die thermisch-engergetische Sanierung oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als fiktive Betriebsausgabe beziehungsweise als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
- Begünstigte Maßnahmen im Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Sanierung sind beispielsweise die Dämmung von Außenwänden, der Austausch von Fenstern oder Außentüren und die Dach- und Fassadenbegrünung.
„Um eine Doppelförderung zu verhindern, steht der Öko-Zuschlag jedoch nicht zu, wenn für Wirtschaftsgüter bereits der Investitionsbeitrag in Anspruch genommen wurde“, so Krammer. Ebenfalls zu beachten sei die steuerliche Behandlung von Katastropenschäden:
- Aufwendungen für Aufräumarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten von zerstörtem Betriebsvermögen können grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
- Unter Katastrophenschäden versteht man insbesondere Hochwasser-, Vermurungs-, Lawinen- sowie Sturmschäden. Konkret abzugsfähig sind beispielsweise Aufwendungen für die Beseitigung von Wasser- oder Schlammresten, die Sperrmüllentsorgung oder die Sanierung betrieblicher Gebäude.
- Die steuerlichen Ausgaben werden durch steuerfreie Zuwendungen, etwa aus Katastrophenfonds oder Spenden, gekürzt.
Spenden steuerlich absetzen
Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist dabei grundsätzlich mit 10 % des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahr begrenzt.
„Seit 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Somit können seit diesem Jahr auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Betriebsausgabe abgesetzt werden“, so der Deloitte-Partner.
Steuerlich relevante Fristen
Auf folgende Fristen bzw. Termine macht Deloitte bei der Gelegenheit ebenfalls aufmerksam:
- Ein Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres unterfertigt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
- Mit 31.12.2025 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2018 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Für bestimmte COVID-19-Förderungen wie die Investitionsprämie oder die Kurzarbeitshilfe beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
- Mit 31.12.2025 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2015 ein.
- Bis 31.12.2025 kann die Energieabgabenvergütung 2020 noch beantragt werden.
Eins fehlt noch: Der Newsletter von Extrajournal.Net
Einfach E-Mail eintragen und die weitere Entwicklung verfolgen.