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Business, Recht

„Die Aktiengesellschaft (AG) braucht nach 60 Jahren eine grundsätzliche Reform“

Alexander Kiefner ©White & Case

Frankfurt. Die Aktiengesellschaft (AG) braucht nach 60 Jahren dringend eine Reform, so White & Case und Deutsches Aktieninstitut. Die Hoffnung ruht auf einer neuen EU-Rechtsform, die SE sei kein Ersatz.

60 Jahre deutsches Aktiengesetz sind kein Grund zum Feiern, so eine Aussendung des Frankfurter Büros der internationalen Wirtschaftskanzlei White & Case sinngemäß: Eine Modernisierung der Aktiengesellschaft sei für den Finanzplatz Deutschland dringend nötig. Nun hat man dazu die Studie „60 Jahre Aktiengesetz: Evergreen oder Auslaufmodell?“ vorgelegt, die erhebliche Probleme aufzeige.

Unter Druck durch die niederländische N.V.

Die deutsche Aktiengesellschaft (AG) habe im 60. Jahr ihres Bestehens deutlich an Attraktivität eingebüßt und drohe den Anschluss an ausländische Rechtsformen wie die niederländische N.V. zu verlieren. Ein attraktiver Rechtsrahmen mit deutlichen Verbesserungen bei der Eigenkapitalfinanzierung, der Revitalisierung der Hauptversammlung insbesondere mit einer Reform des Beschlussmängelrechts und einer Neuordnung des Aufsichtsrats biete die Chance, die AG und den deutschen Finanzstandort insgesamt wettbewerbsfähiger zu machen, heißt es.

Hoffnung auf neue EU-Rechtsform

Positive Impulse verspricht White & Case sich vom „unterstützenswerten Vorhaben“ der EU, mit der Einführung eines optionalen 28. Regimes im Gesellschaftsrecht erstmals eine genuin europäische Rechtsform für alle 27 Mitgliedstaaten zu schaffen. Die bereits seit 20 Jahren bestehende Rechtsform der Societas Europaea (SE) erfüllt diesen Zweck in den Augen der Rechtsprofis nämlich nicht.

„Die SE hat zwar einen europarechtlichen Hintergrund (die SE-Verordnung), ein Großteil der Regelungen bleibt jedoch dem nationalen Aktienrecht überlassen. Das führt dazu, dass es in Europa nicht ‚die eine SE‘ gibt, sondern 27 verschiedene SEs. Eine französische SE ist einer französischen S.A. stark angenähert, eine niederländische SE einer niederländischen N.V. und so weiter. Von einer Vollharmonisierung sind wir dementsprechend bei der SE noch weit entfernt“, so Alexander Kiefner, Partner im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht bei White & Case LLP in Frankfurt am Main, auf Anfrage von Extrajournal.Net.

Die Betroffenen am Wort

„Mit unserer Studie stellen wir das Aktienrecht auf den Prüfstand und zeigen, wo Verfahren zu langsam, Regeln zu unflexibel und Strukturen nicht mehr konkurrenzfähig sind. Wir sehen klaren Handlungsbedarf, denn ein zeitgemäßes Aktienrecht entscheidet darüber, ob Unternehmen flexibel wachsen, Innovationen finanzieren und am Kapitalmarkt erfolgreich agieren können, um Arbeitsplätze in Deutschland zu schaffen“, so Henriette Peucker, Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts.

Grundlage der Studie von White & Case und Deutschem Aktieninstitut ist laut den Angaben eine schriftliche Befragung unter den Leitern der Rechtsabteilungen börsennotierter Unternehmen in Deutschland sowie Interviews mit Experten aus Wirtschaft, Forschung, Beratung und Arbeitnehmervertretung. Ihre Antworten machen deutlich, dass der Reformdruck über das von CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag als reformbedürftig identifizierte Beschlussmängelrecht klar hinausgehe, heißt es: Das Aktiengesetz müsse grundsätzlich überarbeitet werden.

„Ausgangspunkt war die uns häufig gestellte Frage, ob die AG als Gesellschaftsform überhaupt noch sinnvoll ist“, so White & Case-Partner Kiefner: „Die vorliegende Studie zeigt, dass der Handlungsbedarf auf allen Ebenen erheblich ist. Der besondere Verdienst der Studie ist es, das Gesamtbild verständlich zu vermitteln und in der Fachwelt diskutierte Reformideen mit dem Know-how der Praxis abzugleichen. Neben der überfälligen Reform des Beschlussmängelrechts tritt besonders deutlich der Ruf nach einer Berücksichtigung ausländischer Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten international tätiger Konzerne zutage.“

Die Reformempfehlungen

Folgende Maßnahmen schlagen die Studienautor:innen vor:

  • Eigenkapitalfinanzierung vereinfachen: Eine ordentliche Kapitalerhöhung nehme von der Einladung zur Hauptversammlung bis zur Eintragung ins Handelsregister deutlich zu viel Zeit in Anspruch. Der Spielraum zur Eigenkapitalbeschaffung sollte vergrößert und flexibilisiert werden, zum Beispiel über sogenannte At-the-Market-Fazilitäten (fortlaufende Eigenkapitalprogramme) und die Anhebung der Grenze von 50 Prozent des Grundkapitals beim genehmigten Kapital.
  • Hauptversammlung entbürokratisieren: Das Beschlussmängelrecht und das Risiko einer Anfechtung von Beschlüssen führen zu überlangen und formalistischen Hauptversammlungen sowie jahrelangen Rechtsstreiten, heißt es. Eine konstruktive Debatte zwischen Unternehmensleitung und Aktionären setze voraus, die Anfechtung von Antworten der Unternehmensleitung auf Aktionärsfragen auf besonders schwere Fehler zu begrenzen und unnötige Formalien abzuschaffen. Bloße Form- und Protokollfehler sollten als Nichtigkeitsgründe für Beschlüsse ausgeschlossen und die Rechtsfolge von Anfechtungsklagen neu geregelt werden.
  • Reformen beim Aufsichtsrat: Die gestiegenen Anforderungen an den Aufsichtsrat sollten stärker Eingang in das Aktiengesetz finden. Unternehmen mit großen mitbestimmten Aufsichtsräten sollten das Recht erhalten, anstelle einer Zwangsgröße für den Aufsichtsrat von 16 oder gar 20 Mitgliedern die Größe ihrer Gremien gemeinsam mit ihren Aktionären selbst festzulegen. Bei international agierenden Konzernen sollten Arbeitnehmer im Ausland das aktive und passive Wahlrecht für die Arbeitnehmerbank des Aufsichtsrats erhalten. Auch die Kompetenzen des Aufsichtsratsvorsitzenden verdienen eine Nachschärfung, heißt es.
  • 28. Regime für Europa einführen: Für die 27 Mitgliedstaaten der EU gebe es bislang keine einzige wirklich europäische Rechtsform. Unterstützung verdiene daher das Vorhaben der EU, über die Einführung eines sogenannten 28. Regimes im Gesellschaftsrecht eine solche genuin europäische Rechtsform neu einzuführen, in die Unternehmen optieren können, und damit das Rechtsformangebot für paneuropäisch tätige Unternehmen zu erweitern. Wichtig sei, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der flexibel genug für junge und wachsende Unternehmen ist, aber auch für große Unternehmen am Kapitalmarkt funktioniert. Für einen Börsengang dürfe kein Rechtsformwechsel notwendig sein. Zudem sollte ein 28. Regime in Konzernstrukturen einsetzbar sein und mit weiteren Rechtsbereichen so verknüpft werden, dass ein wirklich einheitliches europäisches Regime entsteht, heißt es.

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