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Business, Recht

VSV beginnt das Jahr mit Verbandsklagen gegen 10 Strom-Anbieter

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Torschluss. Der VSV hat 10 Verbandsklagen gegen Stromfirmen eingebracht. Das neue Stromgesetz verschlechtere jetzt aber die Position.

Der Verbraucherschutzverein (VSV) hat laut einer Aussendung gegen 10 Stromlieferanten Verbandsklagen eingebracht. Diese Unternehmen haben in den letzten Jahren – seit Herbst 2022 – Preiserhöhungen auf der Basis gesetzwidriger Klauseln vorgenommen, so der VSV.

„Diese Unterlassungsklagen haben einen wichtigen Nebeneffekt: Die Ansprüche auf Rückforderung von zu viel bezahlten Entgelten können, solange die Klagen anhängig sind, nicht verjähren“, so Daniela Holzinger, Obfrau des VSV.

Aus ElWOG wird ElWG

In der Vergangenheit hatte sich die Branche auf § 80 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG) berufen, um Preiserhöhungen umzusetzen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte $ 80 ElWOG jedoch nicht als gesetzliche Ermächtigung zu Preiserhöhungen angesehen. Klauseln mit dem schlichten Verweis auf das Gesetz stellten daher keine gültige Vereinbarung von Preisänderungen dar, so der VSV.

Mit den neuen Verbandsklagen nimmt man daher entsprechende Schritte der EVU in der Vergangenheit ins Visier. Künftig werde das nicht mehr so leicht möglich sein: Am 1.1.2026 ist das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) in Kraft getreten, das eine explizite gesetzliche Ermächtigung zu Preisänderungen schaffe. Die Vereinbarung von entsprechenden Klauseln sei daher künftig nicht mehr nötig, die Position der Verbraucher:innen habe sich verschlechtert.

„Zum Nachteil der Verbraucher“

Der § 21ElWG enthalte Regelungen, die klar zum Nachteil für Verbraucher sind, zürnt der VSV: So müsse das Energieunternehmen bei Vertragsabschluss nicht mehr offenlegen, aus welchen Gründen Preiserhöhungen stattfinden können, sondern könne aufgrund der nunmehr gesetzlichen Ermächtigung Preise erhöhen und müsse erst dann Anlass und maßgebende Umstände bekanntgeben.

Der Unternehmer könne auch den Preis bei Änderungen von Marktbedingungen, die ihn treffen, sofort erhöhen – während er bei Änderungen, die günstig seien, sechs Monate Zeit habe, um die Preise zu senken. Weiters könne der Unternehmer bei jeder Preisänderung de facto seine Gewinnmarge erhöhen, da nur „unbillige“ Preiserhöhungen auf eine angemessene Preiserhöhung reduziert werden; unwesentliche Erhöhungen der Gewinnmarge seien zulässig,

Bei Verträgen mit „dynamischen Preisen“ seien nicht mehr nur täglich oder monatlich änderbare Preise aufgrund von Indexklauseln, sondern auch quartalweise Anpassungen zulässig. Bei solchen Verträgen gebe es jedoch kein Sonderkündigungsrecht für die Haushaltskunden und Kleinunternehmer bei der Mitteilung von Preisänderungen.

„Durch § 21 Abs. 1 und 3 ElWG soll in ungeschminkter Weise die ständige Rechtsprechung des OGH sowie zahlreicher Instanzgerichte ausgehebelt werden. Diese Regelungen sind überdies gleichheitswidrig und derart unverständlich, dass sie mangels Bestimmtheit und Sachlichkeit verfassungswidrig erscheinen“, so Holzinger.

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