Open menu
Motor, Recht

Parkplatz-Abmahnungen: Welche Höhe laut VKI & Co künftig droht

©ejn

Auto & Recht. Ein neues Gesetz soll „Parkplatzabzocke“ mit Besitzstörungsklagen einbremsen: VKI, AK, ÖAMTC und ARBÖ haben dazu gemeinsame Tipps und Berechnungsregeln veröffentlicht.

Seit Jahren sorgen Drohungen mit Besitzstörungsklagen und Abmahnmodelle mit hohen Zahlungsaufforderungen für Verunsicherung, heißt es in einer Aussendung, mit der VKI, AK, ÖAMTC und ARBÖ gemeinsam über die Neuerung informieren und Tipps zur Handhabung geben.

Seit 1.1.2026 ist ein neues Gesetz in Kraft, das die Kosten von Gerichtsverfahren reduzieren, Konsument:innen besser vor überzogenen Forderungen schützen und der „Parkplatzabzocke“ den wirtschaftlichen Boden entziehen soll. Konkret wurden dazu Gerichtsgebührengesetz, Rechtsanwaltstarifgesetz und Zivilprozessordnung geändert.

Das Problem und das neue Gesetz

Schon geringfügige Handlungen wie ein kurzes Anhalten oder Wenden auf fremdem Grund führten bisher häufig zu Zahlungsforderungen von 400 bis 600 Euro. Der VKI hat dazu zahlreiche Verfahren erfolgreich geführt, heißt es.

„Diese Verfahren haben gezeigt, dass die behaupteten Kostenansprüche rechtlich nicht haltbar sind – die Geschäftsmodelle zur Kapitalisierung des Besitzschutzes haben aber weiterhin funktioniert, weil die Betroffenen aus Angst vor Klagen gezahlt haben“, so Petra Leupold, Leiterin Intervention im VKI.

Die Änderungen

Mit Jahresbeginn 2026 kam es nun zu einer Änderung der Spielregeln: Die Verfahrenskosten werden von bislang rund 500 Euro auf rund 200 Euro gesenkt, wenn die Klage von den Besitzstörer:innen nicht bekämpft wird. In diesem Betrag sind sowohl die Gerichtsgebühr von nunmehr 70 Euro als auch die gegnerischen Rechtsanwaltskosten auf einer Bemessungsgrundlage von 40 Euro enthalten.

Schon nach der geltenden Rechtslage bestehe kein Anspruch auf andere Kosten als jene für Halterauskunft, Porto und gegebenenfalls Anwaltskosten – für pauschale „Aufwandersätze“ oder ähnliche Zusatzforderungen gibt es keine rechtliche Grundlage. „Überzogene Forderungen von 350 oder 400 Euro gehören damit der Vergangenheit an, weil die Gerichtskosten deutlich niedriger sind – dem Geschäftsmodell wird die wirtschaftliche Grundlage entzogen“, erwartet Leupold. Details zur Berechnung des VKI gibt es hier und die gemeinsamen Leitlinien von VKI, AK und Automobilklubs hier.

Neu ist auch die Möglichkeit, in Besitzstörungsverfahren den Obersten Gerichtshof (OGH) anzurufen. „Damit ist sichergestellt, dass im Interesse der Rechtssicherheit eine einheitliche Klärung von Rechtsfragen durch den OGH erfolgen kann“, so Leupold. Dass der VKI und seine Verbündeten im Fall des Falles den Gang zum Höchstgericht antreten werden, ist anzunehmen.

Die empfohlene Vorgangsweise

Auch künftig kann Autofahrer:innen ein böser Brief wegen (vermeintlicher) Besitzstörung ins Haus flattern, denn die Änderung der Rechtslage bedeutet nicht, dass Grundstücksbesitzer sich künftig Falschparker gefallen lassen müssen. Der VKI empfiehlt aber Betroffenen, Zahlungsforderungen sorgfältig zu prüfen und sich bei Unsicherheiten beraten zu lassen.

Eins fehlt noch: Der Newsletter von Extrajournal.Net

Einfach E-Mail eintragen und die weitere Entwicklung verfolgen.

Weitere Meldungen:

  1. ByteSource verkauft an Communardo Group mit Deloitte
  2. PHH hat zwei neue Counsel: Lisa Urbas und Wolfgang Guggenberger
  3. Eversheds Sutherland befördert Clemens Stieger zum Partner
  4. DLA Piper: Datenschutzverletzungen in Europa kosten 1,2 Mrd. Euro

Schreiben Sie einen Kommentar