Interview. Die Besteuerung von Unternehmen befindet sich am Scheideweg, vor allem was BEPS und Pillar II betrifft, sagt der neue Head of Tax von DLA Piper Wien, Philipp Stanek.
Extrajournal.Net: Sie wurden heuer zum neuen Head of Tax im Wiener Büro von DLA Piper ernannt – einer der größten global tätigen Anwaltskanzleien mit weltweit ca 12.000 Beschäftigten. Aktuell ist Europas Konjunktur dabei sich zu erholen, auch der Wirtschaftsstandort Österreich zeigt nach Jahren der Flaute Besserungszeichen – die Besteuerung ist aber nach wie vor ein großes Thema für die Unternehmen und auch Gegenstand vieler Reformwünsche. Wohin entwickelt sich der Steuer-Standort Europa und Österreich?
Philipp Stanek: Die Steuerlandschaft hat sich in den vergangenen 20 Jahren maßgeblich verändert. Während Österreich früher steuerlich eher abgeschottet war, ist das System heute stark international geprägt. Steuerpolitik ist längst auch Wirtschafts- und Standortpolitik – und der österreichische Gesetzgeber hat sich sowohl auf EU‑Ebene als auch in OECD und G7 sehr aktiv und erfolgreich eingebracht. In mancher Hinsicht hat Österreich internationale Organisationen sogar regelrecht vor sich hergetrieben. Die daraus entstandenen Neuerungen haben wiederum stark auf das österreichische Steuersystem zurückgewirkt – und diese Veränderungen sind wirklich bedeutend. Genau jetzt befinden wir uns in einer entscheidenden Phase.
Seit der Finanzkrise 2008 hat sich die gesellschaftliche Haltung gegenüber Steuervermeidung deutlich gewandelt. Stichworte wie Panama Papers oder Anhörungen im US‑Kongress zur Konzernbesteuerung stehen für eine neue Sensibilität. Die öffentliche Wahrnehmung war, dass Reiche und internationale Konzerne sich ihre steuerliche Situation zurechtlegen konnten. Viele der nachfolgenden politischen und rechtlichen Schritte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser veränderten Wahrnehmung.
„Globale Mindestbesteuerung stößt auf Gegenwind“
2013 startete die OECD das BEPS‑Projekt (Base Erosion and Profit Shifting), um Maßnahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Konzerne zu setzen, die Steueroasen nutzen. Die EU hat diese Vorgaben anschließend in eigenen Richtlinien implementiert. 2021 folgte als zweiter großer Schritt die globale Mindestbesteuerung internationaler Unternehmensgruppen – Pillar II –, die in Österreich durch das Mindestbesteuerungsgesetz umgesetzt wurde. Damit ist die Besteuerung von Unternehmensgruppen erheblich komplexer geworden. Das internationale System nach BEPS und Pillar II sowie die nationalen Steuersysteme – wie etwa die österreichische Körperschaftsteuer – bestehen parallel. In der Praxis entstehen daraus zahlreiche Rechtsfragen auf österreichischer, europäischer und globaler Ebene. Die Auslegung von Pillar II erfolgt in OECD‑Arbeitsgruppen, deren Arbeitspapiere in Österreich teilweise direkt in die Gesetzesmaterialien übernommen wurden. Das ist zwar eine pragmatische Lösung – doch die OECD arbeitet laufend weiter, veröffentlicht neue Ansichten und Auslegungen. Die Frage ist daher: Wie geht man mit diesen laufenden Änderungen um?
Die jüngste Entwicklung ist, dass die globale Mindestbesteuerung auf zwei Ebenen auf Gegenwind stößt. Erstens gibt es intensives Lobbying betroffener Unternehmen, nicht zuletzt aufgrund der hohen Compliance‑Kosten. Bei vielen Industrieunternehmen ergibt sich trotz aller komplexen Berechnungen am Ende eine Nachzahlung von exakt null Euro, weil sie keine Gewinnverlagerung betreiben – die Kosten für die Berechnung haben sie jedoch trotzdem zu tragen. Das betrifft auch viele österreichische Industriebetriebe und auch in Deutschland wächst der Widerstand. Ändern kann diese Materie jedoch nur die EU.
Hat die EU im Rahmen des „Omnibus“, der ja bürokratische Erleichterungen für europäische Unternehmen bringen soll, auch Pillar II im Auge?
Philipp Stanek: Der Omnibus wurde vor dem Hintergrund einer Wirtschaftskrise beschlossen. Regelungen zur Besteuerung von Unternehmensgewinnen standen dabei offensichtlich nicht im Vordergrund. Jedenfalls hat die EU das Thema Pillar II in diesem Zusammenhang bislang vollständig ausgeklammert. Das weitaus größere Problem für Pillar II ist jedoch das Ausscheren der USA. Unter Präsident Donald Trump beteiligen sich die USA nicht am System der globalen Mindestbesteuerung, schaffen jedoch ein eigenes paralleles Modell. Hinzu kommt, dass große Teile der US‑Konzerne faktisch von Pillar II ausgenommen sind.
Vor diesem Hintergrund ist es schwer abzuschätzen, ob die Zukunft den globalen Steuerregeln gehört oder ob wir nicht bereits am Beginn einer Erosion der globalen Besteuerung stehen. Sollte Letzteres eintreten, würde dies vor allem jenen Kräften zugutekommen, die zwar einen globalen Steuerwettbewerb befürworten, dessen extreme Auswüchse aber begrenzen wollen. Zugleich gibt es erhebliche Interessensunterschiede zwischen westlichen Industriestaaten und den BRICS‑Staaten, die steuerpolitisch zunehmend eigene Wege gehen. Viele dieser Staaten vertreten die Ansicht, dass sie die Intensität und Eingriffstiefe westlicher Steuersysteme nicht benötigen und auch nicht übernehmen möchten.
Wie auch immer sich die internationale Steuerlandschaft entwickeln wird: Heuer sind erstmals Pillar‑II‑Erklärungen abzugeben, womit die europäischen – und damit auch die österreichischen – Industrieunternehmen nun tatsächlich und unmittelbar mit dem neuen System konfrontiert werden. Gleichzeitig bestehen weitere steuerliche „Baustellen“, die die Wirtschaft beschäftigen. Und gerade in Österreich gibt es sehr wohl lokale Themen, die man teilweise als Anlassgesetzgebung bezeichnen kann – Stichwort Besteuerung von Luxusimmobilien.
„In Deutschland oder der Schweiz ist die Vorsteuer bei Wohnimmobilien kein Thema“
Ein Thema, das durch Rene Benko bzw. die Signa-Pleite ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt ist.
Philipp Stanek: Im Kern geht es um die Errichtung von Luxusimmobilien durch eine GmbH. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dieses Vorgehen für Unternehmer deutlich günstiger, als wenn sie die neue private Villa aus dem Privatvermögen finanzieren. Denn: Muss das für die Errichtung notwendige Kapital zuerst aus der GmbH entnommen werden, fällt darauf 27,5 Prozent KESt bei der Ausschüttung an. Anschließend trägt der private Bauherr alle Baukosten brutto und zahlt 20 Prozent Vorsteuer, die er als Privatperson nicht geltend machen kann. Daher die Alternative: Die GmbH baut die Immobilie. Die Auswirkungen sind beachtlich. Wird etwa in Döbling eine Villa um 10 Millionen Euro errichtet, müsste man privat ca. 13,79 Millionen Euro aus der GmbH entnehmen – nach 27,5 %KESt bleiben die benötigten 10 Millionen übrig. Lässt jedoch die GmbH bauen, kann sie das gesamte Bauvolumen von 13,79 Millionen Euro einsetzen. Zudem kann sie die Vorsteuer auf die Baukosten geltend machen – und baut somit großzügig im Umfang einer Privatperson, die rund 16,58 Millionen Euro investieren müsste.
Das Thema hat im Zusammenhang mit dem Fall Benko für viel Aufmerksamkeit gesorgt, ist jedoch keine neue Praxis, sondern ein seit Jahrzehnten bekanntes Modell, das bereits ausgiebig gerichtlich und steuerlich diskutiert wurde. Der Fiskus hat zunächst dazu tendiert eine vollständige verdeckte Ausschüttung angenommen, wodurch das Modell seine Attraktivität verlor, da die Errichtung der vollen Besteuerung unterlag. Später erfolgte jedoch ein Umdenken: Es wurde anerkannt, dass der Unternehmer für die private Nutzung des von der GmbH errichteten Gebäudes eine fiktive, ortsübliche Miete entrichten kann, die durch ein Gutachten zu belegen ist.
Diese Neuerung hat die Spielregeln entscheidend geändert?
Philipp Stanek: Damit bleibt das Modell weiterhin interessant. Der wesentliche Vorteil liegt im Vorsteuerabzug: Das Unternehmen kann 20 Prozent Vorsteuer zurückholen, während die Umsatzsteuer auf die Miete nur 10 Prozent beträgt. De facto finanziert der Staat somit die Hälfte des Bauvolumens – die andere Hälfte entspricht sozusagen einem unverzinsten Kredit.
Im Fall Benko lagen die Errichtungskosten bei 30 bis 60 Millionen Euro, was für viel Aufmerksamkeit gesorgt hat. Tatsächlich betrifft das Modell jedoch auch zahlreiche mittelständische Unternehmer mit deutlich kleineren Summen. Das Grundproblem ist, dass es einen solchen Vorsteuerabzug bei der Errichtung privater Eigenheime nur in Österreich gibt. In Deutschland oder der Schweiz stellt sich die Frage gar nicht, da dort ein Vorsteuerabzug für Wohnzwecke grundsätzlich ausgeschlossen ist. Gleichzeitig existiert im Unternehmensbereich stets ein Nebeneinander von betrieblichen und privaten Räumlichkeiten – und Österreich hat dies steuerlich entsprechend berücksichtigt.
Der Vorsteuerabzug hat im Laufe der Jahre zu einer Vielzahl weiterer Ausnahmestrukturen geführt: Banken etwa gründeten Zweckgesellschaften, Gemeinden lagerten Kindergärten oder die Müllentsorgung aus – stets mit dem Ziel, den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. All diese Konstruktionen nun einzig aufgrund des Falls Benko abzuschaffen, wäre weder praktikabel noch sachgerecht.
Daher entschied man sich für eine typisch österreichische Kompromisslösung: Der Vorsteuerabzug bleibt grundsätzlich bestehen, wird aber bei Immobilien über zwei Millionen Euro gedeckelt. Dieses Vorsteuerabzugsverbot für Luxusimmobilien gilt seit 1.1.2026. Ob es tatsächlich höhere Einnahmen bringt, bleibt abzuwarten – ebenso, ob Betroffene Ausweichmodelle entwickeln oder im Ausland bauen. Das sollte man bei der Planung solcher Maßnahmen nicht außer Acht lassen, denn private Bauinvestitionen haben auch volkswirtschaftliche Auswirkungen.
„Krypto wurde in Vermögenszuwachsbesteuerung eingegliedert, Gold nicht“
Sie wenden sich an ein internationales Investoren- und Unternehmenspublikum. Wie wird eine solche Entwicklung dort gesehen? Als Verschärfung der Besteuerung in Österreich, oder einfach als Wegfall einer bisher bestehenden, attraktiven Möglichkeit – ein Detail unter vielen anderen?
Philipp Stanek: Ich denke, wir bewegen uns damit ohnehin stark im typisch österreichischen Mikrokosmos. In Gesprächen mit Mandantinnen und Mandanten spielt das Thema meist kaum eine Rolle. Es ist eher umgekehrt: Diese Zielgruppe baut nicht wegen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten eine Villa in Österreich – aber wenn sie ohnehin baut, dann nutzt sie diese Vorteile selbstverständlich mit. Wie bei nahezu jeder steuerlichen Regelung gibt es eine Zeit davor und eine Zeit danach. Man sieht das in vielen Bereichen: Auch das Firmenauto war ursprünglich deutlich attraktiver, bis es durch Maßnahmen wie die Luxustangente oder den Ansatz des Eigenverbrauchs im Zeitverlauf an Reiz verloren hat. Ein ähnliches Muster konnten wir zuletzt bei Investitionen in Krypto-Assets wie Bitcoin beobachten. Zunächst waren Veräußerungsgewinne völlig steuerfrei, später wurden Kryptowährungen in die Vermögenszuwachsbesteuerung eingegliedert.
Man wollte sie wohl ebenso besteuern wie alle anderen Formen der Geldanlage auch.
Philipp Stanek: Man darf nicht vergessen, dass physisches Gold nach wie vor steuerfrei verkauft werden kann, sofern die einjährige Spekulationsfrist ab dem Kauf eingehalten wird. Hier hat der Gesetzgeber – anders als bei Kryptowährungen – keine Änderung vorgenommen. Man fragt sich warum: Bei einem Gold‑ETF werden Veräußerungsgewinne nämlich sehr wohl mit 27,5 Prozent besteuert.
Hinter solchen Differenzierungen stehen letztlich immer bewusste Wertungsentscheidungen des Gesetzgebers. Aus solchen Wertungen ergeben sich in der Praxis bisweilen Gestaltungsspielräume – und solche Lücken können natürlich genutzt werden.
Allerdings kann man auch nicht einfach sagen: „Wenn Gold steuerfrei ist, investiere ich künftig ausschließlich in physisches Gold.“ Wer regelmäßig Gold an- und verkauft, übt aus Sicht der Finanzverwaltung eine gewerbliche Tätigkeit aus. Dann unterliegen die Gewinne plötzlich dem Einkommensteuersatz von bis zu 50 Prozent. In solchen Fällen ist es oft sinnvoller, den Handel in eine GmbH zu verlagern, denn dort beträgt die Steuerbelastung lediglich 23 Prozent Körperschaftsteuer.
An dieser Stelle zeigt sich die eigentliche Rolle des Beraters: Es geht nicht um die „Vermeidung von Steuern“, sondern um die passende steuerliche Struktur für das konkrete Vorhaben, das die Klientin/der Klient umsetzen möchte. Diese(r) kommt mit einer Idee oder einem Projekt – und der Berater entwickelt die passende Lösung. Steuerrechtliche Beratung bedeutet also, die richtigen Weichen zu stellen, nicht kreative Steuergestaltung um ihrer selbst willen.
„Wir denken die Steuerebene bei jeder Transaktion mit“
Wie spielt die Steuerebene in die Rechtsberatung einer Großkanzlei wie DLA Piper hinein?
Philipp Stanek: In unserer Beratungspraxis als internationale Wirtschaftskanzlei gibt es heute kaum noch einen Bereich unternehmerischer Tätigkeit, der keine steuerliche Relevanz hat – abgesehen von Litigation und klassischen Streitverfahren. Überall dort, wo es um wirtschaftliches Handeln geht – Kaufen, Verkaufen, Investieren, Finanzieren oder Übergeben –, spielt das Steuerrecht eine zentrale Rolle. Wir denken diesen Aspekt daher in unserer Praxis stets mit. Das zeigt sich etwa bei der Frage, ob eine Transaktion als Asset Deal oder Share Deal strukturiert wird, oder bei größeren Umstrukturierungen. In vielen Fällen ist die steuerliche Struktur sogar ausschlaggebend für die gesamte Gestaltung der Transaktion.
Aus diesem Grund ist es wichtig, steuerliche Überlegungen möglichst früh in den Prozess einzubeziehen. Meine Kolleginnen und Kollegen haben dafür das richtige Gespür und binden mich entsprechend rechtzeitig ein. Darin liegt ein wesentlicher Vorteil einer integrierten Kanzlei, die Rechts- und Steuerberatung unter einem Dach vereint. Unsere Klientinnen und Klienten müssen nicht auf eigene Faust Anwalt und Steuerberater koordinieren – dies wäre nicht nur ineffizient, sondern verläuft erfahrungsgemäß auch nicht immer friktionsfrei. Bei uns kommt alles aus einer Hand, und die Beratung ist dadurch kohärent, effizient und strategisch abgestimmt.
Das klingt nicht so, als hätten Sie Angst, dass Ihre Arbeit demnächst von einer KI erledigt wird – um ein aktuelles Thema der Branche anzusprechen?
Philipp Stanek: KI wird wohl auf absehbare Zeit kein Ersatz für Steuerrechtsexperten sein. Aber ihre breiten Auswirkungen auf die Arbeitsweise von Steuerberatungskanzleien und Buchhaltungsabteilungen sind bereits deutlich spürbar – und sie werden weiter zunehmen. Auch die rechtsanwaltliche Tätigkeit ist davon nicht ausgenommen, insbesondere im Bereich der Rechtsrecherche. In unserer internationalen Kanzlei spielt zweisprachige Kommunikation – Deutsch und Englisch – eine wesentliche Rolle. Gerade hier haben KI‑gestützte Übersetzungstools in den vergangenen zwei Jahren eine massive Erleichterung gebracht. Routineaufgaben werden somit schneller und präziser erledigt.
Früher hat man Berufsanfänger damit beauftragt, umfangreiche Höchstgerichtsurteile auszuheben oder lange Literaturrecherchen zu erstellen. Heute lässt man eine KI‑gestützte Recherche durchführen – und schafft damit in kürzerer Zeit deutlich mehr. Die Arbeit wird nicht ersetzt, sondern verschiebt sich: weg von repetitiven Aufgaben hin zu Analyse, Bewertung und strategischer Einordnung.
„Die neue Generation wächst ganz selbstverständlich mit KI-Tools auf“
Gibt es dadurch weniger Neueinstellungen, weniger Berufsanfänger, wie ja eine oft geäußerte Befürchtung lautet?
Philipp Stanek: Für uns ist das kein großes Thema, weil wir – anders als eine Big‑Four‑Wirtschaftsprüfungskanzlei – keine so große Zahl an Berufsanfängern pro Jahr aufnehmen. Es scheint allerdings, dass manche Häuser ihre Personalaufnahmen bereits vorsichtiger gestalten. Damit stellt sich unweigerlich die Frage: Wie geht man mit weniger Berufsanfängern um? Woher kommen dann die Spezialisten von morgen? Und werden sie jene Fähigkeiten mitbringen, die notwendig sind, wenn sie während ihrer Ausbildungszeit nicht mehr all die unbeliebten, aber lehrreichen Tätigkeiten durchlaufen, die frühere Generationen noch erledigen mussten?
Mein Zugang ist ein pragmatischer: Wir werden eine neue Generation von Juristinnen und Juristen und Steuerexpertinnen- und experten bekommen, die ganz selbstverständlich mit KI‑basierten Tools aufwächst und diese bereits während des Studiums intensiv nutzt. Diese Entwicklung ist im Kern nichts Neues. Als der Taschenrechner eingeführt wurde, gab es ähnliche Befürchtungen. Ebenso beim Computer, beim Internet oder später beim Smartphone. Die Ängste vor einer drohenden „Verblödung“ haben sich rückblickend als sehr übertrieben erwiesen. Schlussendlich verändern neue Werkzeuge die Arbeitsweise, ersetzen jedoch nicht das Denken. Am Ende zählt, dass man Ergebnisse richtig einordnen, überprüfen und mit Bedacht anwenden kann. Diese Kompetenz wird auch die nächste Generation selbstverständlich entwickeln.
Im Interview
Dr. Philipp Stanek MBL, MSc (HEC) ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner (Head of Tax) bei DLA Piper Österreich
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