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Finanz, Recht

OGH streicht vier Klauseln von Kundenbindungsprogramm myUNIQA

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Verbraucherschützer vs. Versicherer. Der VKI hat gegen Bestimmungen des Kundenbindungsprogramms myUNIQA den OGH angerufen. Es ging um Kommunikation, Kündigungsrechte u.a.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG wegen Klauseln geklagt, die die Gewährung eines „Schadenfreibonus“ an die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation knüpfen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, gab dem VKI Recht und erklärte die eingeklagten Klauseln für unzulässig, so eine Aussendung der Verbraucherschützer.

UNIQA hat vom OGH nun drei Monate Zeit bekommen, um die AGB zu ändern. Diese Leistungsfrist bezieht sich laut VKI sowohl auf das Verwenden der Klauseln als auch das „Sich-Berufen“ darauf (bzw. auf sinngleiche Klauseln). Nähere Informationen zum Urteil (OGH 19.11.2025, 7 Ob 115/25z) gibt es hier. Klagsvertreter für den VKI war der Wiener Anwalt Matthias Strohmayer. Die UNIQA hatte im Verfahren Wirtschaftskanzlei Schönherr zur Seite.

Der Stein des Anstoßes

Das Kundenbindungsprogramm „myUNIQA plus“ bietet Kund:innen Begünstigungen, wie den myUNIQA plus Bonus in Höhe von 5% bzw. 10% der Prämien bei Schadenfreiheit während des Kalenderjahrs. Die Teilnahme am Programm setzt allerdings die Anmeldung zum elektronischen Postfach und die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation voraus.

Vor myUNIQA plus gab es bereits den Vorteilsclub „QualitätsPartnerschaft“, der einen Bonus für Schadenfreiheit in derselben Höhe zu im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen vorsah, jedoch keine Zustimmung zur elektronischen Kommunikation und dem elektronischen Postfach erforderte, so der VKI. Ein wesentlicher Punkt war also – wie auch schon bei anderen Vertragsverhältnissen, die der VKI in letzter Zeit ins Visier nahm – die Frage, ob der Anbieter seinen Kunden vorschreiben darf, wie sie mit ihm zu kommunizieren haben.

Nicht einfach kündigen

Der OGH qualifizierte nun die vier vom VKI eingeklagten Klauseln als unzulässig und stellt klar, dass die Gewährung einer Gutschrift nicht an die Zustimmung der Versicherungsnehmer:innen zur elektronischen Kommunikation geknüpft werden darf. Da der Schadenfreibonus einen Anreiz für den Abschluss von (weiteren) Versicherungsverträgen darstellt und damit Teil des vertraglichen Austausches ist, darf der Versicherer das Kundenbindungsprogramm auch nicht grundlos kündigen oder den zugesagten Bonus absenken.

„Das Urteil stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer:innen und trifft erste grundlegende Klarstellungen zur Wahlfreiheit der Kommunikationsmittel bei Versicherungen“, kommentiert Petra Leupold, Chef-Juristin im VKI, das Urteil. „Zugesagte Vorteile sind auch im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen verpflichtend einzuhalten und dürfen nicht nachträglich entzogen werden”, so Leupold.

 

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