Regierungspläne. Österreichs leitende Oberstaatsanwälte melden sich vor der Präsentation der künftigen Bundesstaatsanwaltschaft zu Wort.
Die Bundesregierung beabsichtigt bekanntlich, einen Gesetzesentwurf zur Implementierung der Bundesstaatsanwaltschaft, also einer unabhängigen Weisungsspitze für die Staatsanwaltschaften, zu präsentieren.
Dies sei nun demnächst zu erwarten – und „da zuletzt von verschiedensten Seiten Vorschläge zur Ausgestaltung der Bundesstaatsanwaltschaft medial kolportiert wurden, möchten wir unsere ressortintern bereits wiederholt präsentierte Positionierung noch einmal zusammenfassen“, führen die vier Leitenden Oberstaatsanwälte der Oberstaatsanwaltschaften Wien (Johann Fuchs), Linz (Friedrich Hintersteininger), Graz (Reinhard Kloibhofer) und Innsbruck (Thomas Schirhakl) in einem gemeisamen öffentlichen Positionspapier aus.
Die Forderungen
Konkret sind für die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Oberbehörden folgende fünf Punkte von zentraler Bedeutung:
- Qualifikation: Die Bundesstaatsanwaltschaft soll ausschließlich mit amtierenden Staatsanwält:innen und Richter:innen besetzt werden, die über eine zumindest zehnjährige Erfahrung in Strafsachen verfügen.
- Bestelldauer: Diese soll unbefristet sein oder sich jedenfalls auf zwölf Jahre belaufen.
- Ernennungsmodus: Die Leitenden Oberstaatsanwälte plädieren dafür, dass eine justizinterne Kommission einen Besetzungsvorschlag für die Bundesstaatsanwaltschaft erstellt. Die Ernennung soll dann über Vorschlag der Justizministerin/des Justizministers durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten erfolgen. Als Vorbild soll der Personalsenat für die Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes (OGH) dienen. Einer Einbindung des Parlamentes stehen die vier höchsten Staatsanwälte des Landes hingegen skeptisch gegenüber, zumal dies den Anschein einer (partei-)politischen und damit sachfremden Bestellung zur Folge haben könnte, wie es heißt.
- Ausgestaltung der Weisungsspitze: Die Ausübung der Fachaufsicht, zu der etwa die Entscheidung über Weisungen zählt, soll durch unabhängige Dreiersenate erfolgen.
- Ausgestaltung der parlamentarischen Kontrolle: Die Leitenden Oberstaatsanwälte sind sich einig, dass es keine Kontrolle laufender Strafverfahren durch das Parlament geben dürfe. Eine solche Kontrolle obliege ausschließlich den Gerichten.
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