Rechtsblog. Bei der Prozessfinanzierung treffen privatisierter Rechtsschutz und professionelle Unabhängigkeit aufeinander: Eine ethische Herausforderung, schreibt Prof. Marlon Possard.
Prozessfinanzierung eröffnet neue Wege zum Recht, verlangt aber eine sorgfältige Abwägung mit anwaltlicher Berufsethik, heißt es in dem Beitrag des Rechtsethikers auf dem Facultas-Rechtslog: Possard ortet Bedarf an klaren normativen Leitplanken und sieht eine Bewährungsprobe auf die Jurist:innen zukommen.
Die Bedeutung wächst
Eines ist klar: Wer in den vergangenen Monaten die juristische Berichterstattung aufmerksam verfolgt hat, konnte kaum übersehen, dass Prozessfinanzierung zunehmend öffentliche Sichtbarkeit erlangt. In Medienbeiträgen (etwa im Jahr 2025 in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“) sowie in Kanzleiblogs und Informationsportalen wird sie als Instrument vorgestellt, mit dem rechtliche Ansprüche auch ohne eigenes Kostenrisiko gerichtlich durchgesetzt werden können.
Entsprechend dieser medialen und fachlichen Rahmung zeige sich gegenwärtig, dass der Hinweis auf die Inanspruchnahme externer Prozessfinanzierer:innen mittlerweile nahezu selbstverständlich zum diskursiven Umfeld (größerer) zivilrechtlicher Streitigkeiten gehört, so Possard. Doch damit treten eine Reihe von Fragen in den Raum.
Wenn der Finanzierer über die Klage entscheidet
So lasse sich Prozessfinanzierung als spezifische Form der Privatisierung von Rechtsschutz begreifen: Nicht nur das Kostenrisiko, sondern auch die Entscheidung über die „Prozesswürdigkeit“ eines Anspruchs wird an private Akteur:innen ausgelagert. Und damit nicht genug: Auch das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und (unabhängigem) Anwalt rücke ins Blickfeld, wird es doch „überformt“: Prozessfinanzierung etabliert ein Dreiecksverhältnis, die klassische Zweierbeziehung zwischen Mandant:in und Anwält:in hat ihre Alleinstellung verloren.
Denn obwohl der:die Finanzierer:in formal keine Partei des Verfahrens ist, nimmt diese:r faktisch Einfluss auf zentrale Entscheidungen (bspw. ob geklagt wird, wie hoch das Prozessrisiko ist und ob dieses akzeptabel ist oder ob ein Vergleich angenommen werden soll), schreibt Prof. Marlon Possard am Rechtsblog von Facultas – und analysiert in der Folge die Konsequenzen: Eine Bewährungsprobe zeichne sich ab.
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