Immos & Steuern. Derzeit gilt in Österreich noch eine Gebührenbefreiung beim Immobilienerwerb – doch sie endet am 01.07.2026, warnt die Notariatskammer. So kann man sie ausnützen.
Seit 1. Juli 2024 gilt in Österreich eine befristete Gebührenbefreiung beim Immobilienerwerb, erläutert die Notariatskammer in einer Aussendung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Käuferinnen und Käufer von der Eintragungs- und Pfandrechtsgebühr befreit werden. Die Regelung gilt nur noch rund zwei Monate und läuft mit 30. Juni 2026 aus. Eine von der Bundesregierung beabsichtigte Verlängerung ist derzeit nicht bekannt.
Diese Gebühren zählen bei Immobilienkäufen zu den wesentlichen Nebenkosten. Die Befreiung kann daher eine spürbare finanzielle Entlastung darstellen, ist jedoch an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden, heißt es weiter. „Für die Gebührenbefreiung ist nicht der Zeitpunkt des Kaufvertrags entscheidend, sondern dass der Grundbuchsantrag spätestens am 30. Juni 2026 beim Gericht einlangt. In der Praxis hängt das davon ab, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen“, erklärt Ulrich Voit, Notar in Wien und Pressesprecher der Österreichischen Notariatskammer.
Wer von der Gebührenbefreiung profitieren kann
Wer die Gebührenbefreiung noch in Anspruch nehmen möchte, hat demnach mehrere Voraussetzungen und Fristen zu beachten.
- Die Befreiung gilt ausschließlich für entgeltliche Rechtsgeschäfte, die der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienen. Erbschaften und Schenkungen sind nicht begünstigt.
- Für den Betrag gilt eine Obergrenze: Pro Erwerbsvorgang kann die Befreiung bis zu einem Betrag von 500.000 Euro in Anspruch genommen werden, insgesamt jedoch maximal bis zu einem Volumen von zwei Millionen Euro. Bei mehreren Erwerbspersonen – etwa bei Paaren – kann die Befreiung jeweils geltend gemacht werden.
- Pfandrechte sind nur dann umfasst, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem begünstigten Erwerb stehen.
- Zu beachten ist außerdem, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur zum Zeitpunkt des Erwerbs vorliegen müssen, sondern über einen Zeitraum von fünf Jahren aufrecht bleiben müssen. Ein nachträglicher Wegfall, etwa durch den Verkauf der Immobilie oder eine Änderung der Lebenssituation, kann dazu führen, dass die Gebühren nachträglich vorgeschrieben werden. In solchen Fällen besteht zudem die Verpflichtung, den Wegfall innerhalb eines Monats dem zuständigen Gericht zu melden.
Der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidet alles
Für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung ist nicht die Unterzeichnung des Kaufvertrags ausschlaggebend, sondern das Einlangen des Grundbuchsantrags beim zuständigen Gericht, warnen die Notare. In der Praxis hänge die fristgerechte Antragstellung daher von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Verzögerungen – etwa durch fehlende Dokumente der gesetzlichen Voraussetzungen, das Fehlen einer grundverkehrs- bzw. abhandlungsgerichtlichen Genehmigung oder etwa noch ausständige Pfandurkunden – können dazu führen, dass der Antrag nicht mehr rechtzeitig bis zum 30. Juni 2026 eingebracht werden kann.
Notarinnen und Notare sind auf vollständig vorliegende Unterlagen angewiesen und können daher nicht sicherstellen, dass die Gebührenbefreiung im Einzelfall tatsächlich noch in Anspruch genommen werden kann, mahnt die Kammer.
Was mit dem 30. Juni 2026 endet – und was nicht
Mit dem Stichtag endet die Möglichkeit, neue Anträge gebührenbefreit einzubringen. Unabhängig davon bleibe die Nachweisführung auch danach von zentraler Bedeutung. Die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung erfordert eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation der gesetzlichen Voraussetzungen. Unvollständige oder fehlende Nachweise können dazu führen, dass die Befreiung nicht gewährt oder nachträglich aberkannt wird.
Die Österreichische Notariatskammer weist darauf hin, dass für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung die gesetzlichen Fristen und Voraussetzungen sowie eine vollständige Nachweisführung maßgeblich sind. Eine sorgfältige Prüfung der individuellen Situation sei daher wesentlich. Notarinnen und Notare informieren über die aktuellen Rahmenbedingungen (Anm.d.Red.: natürlich nicht exklusiv – auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kommen für Grundstückstransaktionen in Frage).
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