Höchstgericht. Kanzlei Hengeler Mueller vertrat die Seniorenwohnheime der Victor-Gruppe gegen Ansprüche der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA.
Die zur Victor’s Group gehörende VHC 2 Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH betreibt Seniorenwohnheime. Sie wird von der Verwertungsgesellschaft GEMA in Anspruch genommen, die Kabelweiterleitung von über eine Satellitenanlage empfangenen Rundfunkprogrammen innerhalb des Seniorenwohnheims zu unterlassen.
Nachdem das OLG Zweibrücken die Klage als unbegründet abgewiesen hatte, hat der Bundesgerichtshof das von der GEMA initiierte Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH verschiedene Fragen dazu vorgelegt, ob die Weiterleitung von Rundfunkprogrammen innerhalb eines Seniorenwohnheims in das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 der InfoSoc-RL (2001/29) eingreift, schildert Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller weiter: Wäre dies der Fall, müssten Betreiber von Seniorenwohnheimen und vergleichbaren Einrichtungen eine entgeltliche Lizenz von der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften erwerben. Das Verfahren habe deshalb grundlegende Bedeutung, die über den konkreten Fall und die Altenhilfebranche hinausgeht.
Der EuGH schlägt sich auf die Seite der Senioren
Mit Urteil vom 30. April 2026 hat der EuGH entschieden, dass durch die Signalweiterleitung innerhalb des Wohnheims keine öffentliche Wiedergabe stattfindet, da die dauerhaft in den Einrichtungen lebenden Bewohner kein „neues Publikum“ darstellen (C-127/24). Das Verfahren werde nun vor dem BGH fortgesetzt (I ZR 34/23).
Im Team von Hengeler Mueller für die Victor’s Group vor dem EuGH waren (TMT): Tobias Schubert (Federführung), Albrecht Conrad, Prof. Wolfgang Spoerr (alle Partner), Róża Grzybowska, Maarten van der Werf und Johannes Weigl (alle Associate, alle Berlin).
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