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Gastkommentar: Die KI-VO der EU steht vor der Anpassung

Philipp Nöhrer-Resch ©Studio Koekart

KI & Recht. Die KI-VO steht vor der Anpassung – und die scheint teils gelungen, teils weniger, schreiben Axel Anderl und Philipp Nöhrer-Resch von Kanzlei Dorda.

Die Verordnung über künstliche Intelligenz (EU) 2024/1689 („KI-VO“) tritt seit August 2024 stufenweise in Kraft. Mit dem nächsten Meilenstein am 2.8.2026 gelten zahlreiche Bestimmungen; darunter jene für kontextbezogene Hochrisiko-KI-Systeme (zB KI-Systeme als Sicherheitsbauteil in kritischer Infrastruktur, im Personalmanagement oder zu Credit-Scoring) oder Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme wie Chatbots.

Axel Anderl ©Studio Koekart

Allerdings stehen der Anwendungsbeginn und weitere Bestimmungen der KI-VO nun vor Anpassungen.

1. Digitaler Omnibus

Mit dem im November 2025 vorgestellten Omnibus-Paket hat die EU-Kommission eine Vereinheitlichung und Vereinfachung ihrer Digitalgesetze Data Act, DSGVO und KI-VO angestoßen. Ziel ist es, die Umsetzbarkeit zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und Rechtssicherheit zu schaffen, ohne das Schutzniveau abzusenken.

Dieser Schritt ist bemerkenswert, da die EU-Kommission Bestimmungen der KI-VO überarbeiten will, obwohl diese noch gar nicht gelten. Ein wesentlicher Grund dürfte wohl die säumige nationale Umsetzung mehrerer Mitgliedstaaten (auch Österreich) und das Fehlen harmonisierter Normen sowie Guidelines sein. Diese Defizite können die praktische Anwendbarkeit der KI-VO erheblich beeinträchtigen.

Rechtspolitisch ist es freilich höchst kritisch, dass die EU zuerst mit einem Gesetzesvorhaben vorprescht, um dann wieder bremsen zu müssen. Dazu kommt, dass die angebliche Vereinfachung und Entbürokratisierung viel zu gering ausfällt:

2. Änderungen in der KI-VO

Am 7.5.2026 haben sich das Europäische Parlament und der Rat politisch auf die Änderungen der KI-VO geeinigt. Die geplanten Änderungen sollen erkannte Lücken schließen sowie den Anwendungsbeginn so verschieben, damit harmonisierte Vorgaben rechtzeitig vorliegen und ein wirksamer Vollzug sichergestellt ist.
Aus praktischer Sicht sind insbesondere folgende Änderungen hervorzuheben:

KI-Kompetenz

Die Vorgaben zur KI-Kompetenz wurden abgeschwächt. Ein bestimmtes Kompetenzniveau wird nicht mehr ausdrücklich verlangt; Unternehmen müssen sich vielmehr um angemessene KI-Kompetenzen „bemühen“. Ergänzend dazu hat die Kommission Leitlinien zur KI-Kompetenz zu veröffentlichen. Das ist eine erhebliche Schwächung der zentralen Bestimmung zur Schaffung eines gewissen einheitlichen Bildungsniveaus. Wobei die nun aufgeweichte Bestimmung mangels Sanktion bereits von Anfang an recht zahnlos und nur indirekt pönalisiert war. Jedenfalls ist das ein schlechtes Signal.

Verbotene KI-Praktiken

Der Katalog verbotener KI-Praktiken wird um sexualisierte Deepfakes erweitert. Untersagt werden ab 2.12.2026 KI-Systeme, die nicht einvernehmliche sexuelle oder intime Inhalte erzeugen, sowie Systeme, die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs generieren oder deren Erstellung unterstützen. Das ist ein naheliegendes Verbot, dass sich allerdings schon aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht so ergeben hat.

Hochrisiko-KI-Systeme

Die Anforderungen für produktbezogene Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Anhang I (zB Medizinprodukte, Maschinen, Aufzüge) sollen nun nicht bereits ab 2.8.2027, sondern erst ab 2.8.2028 gelten. Für kontextbezogene Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Anhang III ist ein Aufschub auf 2.12.2027 vorgesehen (bisher geplant ab 2.8.2026).

Entgegen dem Vorschlag der EU-Kommission haben Anbieter ihre KI-Systeme weiterhin in der EU-Datenbank zu registrieren – auch dann, wenn sie selbst davon ausgehen, dass kein Hochrisiko-KI-System vorliegt.

Bestimmte KI-Systeme

Für bereits bestehende KI-Systeme ist für Anbieter die Umsetzung der Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte eine Fristverlängerung bis zum 2.12.2026 vorgesehen. Für sonstige Transparenzpflichten sowie für neue KI-Systeme bleibt es hingegen beim bisherigen Anwendungsbeginn am 2.8.2026.

KMU-Erleichterungen

Bestehende KMU‑Erleichterungen werden auf „Small Mid‑Caps“ (weniger als 750 Mitarbeiter und Umsatz bis zu 150 Mio Euro oder Bilanzsumme bis zu 129 Mio) Euro ausgeweitet. Das ist ein guter Ansatz, aber zu wenig, um von echter Entlastung oder Entbürokratisierung zu sprechen.

3. Ausblick

Die vorläufige politische Einigung muss – zum Zeitpunkt des Verfassens des Textes – noch vom Europäischen Parlament und Rat formell gebilligt werden, bevor sie in den kommenden Wochen förmlich angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

Die bestehenden Herausforderungen betreffen jedoch nicht nur die EU-Ebene. Auch Österreich ist (wieder einmal) mit dem nationalen KI-Begleitgesetz in Verzug. Ohne innerstaatliche Zuständigkeiten und Behördenkompetenzen kann die KI-VO in Österreich nicht vollzogen werden. Auch hier wäre es höchst an der Zeit, die politischen Entscheidungen zu treffen und die notwendigen Maßnahmen umzusetzen.

Die Autoren

Axel Anderl ist Managing Partner und Philipp Nöhrer-Resch ist Rechtsanwaltsanwärter bei Wirtschaftskanzlei Dorda.

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