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Recht, Tools

Bei Österreichs Behörden sind künftig Anträge per KI-Tool möglich

Nationalratssaal ©Parlamentsdirektion / Hertha Hurnaus

Parlament. Novellen zum Verwaltungsrecht bauen die Digitalisierung der Behörden aus: Chatbots sollen nicht nur Auskunft erteilen, sondern auch beim Einbringen von Anträgen helfen.

Die Regierung hat dem Nationalrat eine Novelle zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG) vorgelegt. Damit sollen die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung von Verwaltungsverfahren geschaffen werden, wie die Parlamentskorrespondenz berichtet.

Mehr Automatisierung für mehr Tempo

Es geht dabei unter anderem um die Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen durch Chatbots, die Durchführung vollständig automatisierter schriftlicher Erledigungen sowie um die Ermöglichung sogenannter „No-Stop-Verfahren“, bei denen Leistungen ohne vorherige Antragstellung erbracht werden, weil der Behörde ohnehin alle relevanten Fakten bekannt sind.

Als Beispiele werden in den Erläuterungen die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung genannt, für die es bereits spezielle gesetzliche Grundlagen gibt. Zudem sollen die Formalvorschriften für Anonym- und Organstrafverfügungen adaptiert werden.

Chatbots erteilen jetzt bereits Auskünfte

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird darauf verwiesen, dass manche Stellen wie die Städte Wien und Linz bereits Chatbots für Auskünfte einsetzen. Künftig soll es auch möglich sein, derartige Anwendungen für die Einbringung von Anträgen zu nutzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die eingesetzten Chatbots barrierefrei zugänglich sind und es zu keinen Diskriminierungen kommen kann.

„Mit möglichster Schonung erworbener Rechte“

Auch für vollständig automatisierte Erledigungen sind laut Gesetzesentwurf bestimmte Auflagen zu erfüllen. So muss es der zuständigen Behörde möglich sein, in den Vorgang einzugreifen. Außerdem werden Testphasen und laufende Kontrollen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Erledigungen vorgeschrieben. Automatisch erlassene Bescheide sollen außerdem innerhalb von zwei Monaten aufgehoben oder abgeändert werden können, wobei die Behörde dabei „mit möglichster Schonung erworbener Rechte“ vorzugehen hat, wie es im Gesetz heißt.

Bei Anonym- und Organverfügungen soll es künftig nicht mehr nötig sein, einen Erlagschein zu hinterlassen bzw. auszuhändigen. Vielmehr können die relevanten Zahlungsinformationen wie die Bezeichnung des Empfängers, die IBAN und die Identifikationsnummer auch auf der Verfügung selbst abgedruckt werden. Das werde teilweise ohnehin bereits praktiziert und solle nun legalisiert werden, wird dazu in den Erläuterungen angemerkt. Zudem würden die meisten Zahl- und Erlagscheine schon derzeit ungenutzt entsorgt.

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