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Business, Recht

OGH kassiert Gebühren von Ryanair nach Verbandsklage des VKI

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Airlines & Höchstgericht. Die Verbraucherschützer des VKI brachten gegen Ryanair Verbandsklage ein. Der OGH erklärte nun 14 Gebührenklauseln für unzulässig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist im Auftrag des Sozialministeriums mit Verbandsklage gegen 15 Gebührenklauseln in den Beförderungsbedingungen der Ryanair DAC vorgegangen. Allen voran stand die Flughafen-Check-In-Gebühr in Höhe von 55 Euro im Visier des VKI, die Verbraucher:innen am Flughafen verrechnet wurde.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun 14 der 15 Gebührenklauseln für unzulässig erklärt (Urteil vom 06.08.2025 zu 1 R 33/25), so eine Aussendung. Er folgt damit der Entscheidung des Erstgerichts (LG Korneuburg). Ein vom VKI ebenfalls erhobenes Beseitigungsbegehren – die Airline sollte damit zur Rückzahlung der Gebühren gezwungen werden – wurde in der Vorinstanz wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen und war nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, so der VKI.

Das Problem

Die von Ryanair eingehobenen Gebühren – 55 Euro Check-In-Gebühr, 25 Euro Kleinkindgebühr, Gebühren für obligatorische Familiensitze, 15 Euro für die Ausstellung einer Bordkarte usw. – waren oftmals teurer als der Flug selbst, zürnt der VKI in einer Aussendung.

Nach Ansicht des OGH sind die Gebührenklauseln zum Teil derart unverständlich formuliert, dass es Konsument:innen nicht möglich ist, diese nachzuvollziehen, insbesondere im Zusammenhang mit etwaigen Rückerstattungsansprüchen.

Check-In-Gebühr, Umbuchungsgebühr sowie Gebühren für die Bordkarte und eine Namensberichtigung sind nach dem OGH nicht nur intransparent, sondern benachteiligen Konsument:innen auch gröblich, da diese Gebühren selbst dann verrechnet werden können, wenn der Grund für ihr Anfallen Ryanair selbst zuzurechnen ist.

Musterbrief für Rückforderung

„Das Urteil ist ein starkes Zeichen für Preistransparenz und fairen Wettbewerb. Der OGH stellt klar, dass Zusatzgebühren transparent darzustellen sind und Konsument:innen nicht unsachlich benachteiligen dürfen“, so Petra Leupold, Leiterin Intervention im VKI: „Betroffene Konsument:innen, die auf Basis dieser oder sinngleicher Klauseln Gebühren bezahlt haben, können diese zurückfordern.“ Der VKI hat dafür einen Musterbrief online gestellt.

„Billigflug darf nicht heißen, dass Konsument:innen am Ende mit undurchsichtigen Gebühren zur Kassa gebeten werden. Wer einen Flug bucht, muss wissen, was er wirklich kostet“, so Konsumentenschutz-Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ) in der Aussendung.

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