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Business, Recht

CRIF verteidigt seine Auskünfte vor dem VwGH mit Baker McKenzie

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Datenschutz-Streit. Auskunftei CRIF sieht sich durch ein VwGH-Urteil in Sachen DSGVO-Auskünfte bestätigt. Kanzlei Baker McKenzie war behilflich.

CRIF begrüße die Klarstellung durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), heißt es in einer Aussendung: Man habe damit einen wichtigen Erfolg gegen „überzogene Auskunftsforderungen“ erzielt.

Die Entscheidung

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in seinem aktuellen Erkenntnis von März 2026 zu Fragen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO geäußert und dabei die Linie der europäischen Rechtsprechung bestätigt, so CRIF. Das Urteil bringe zusätzliche Rechtssicherheit im Umgang mit Auskunftsanfragen.

CRIF wurde in dem Verfahren (Ro 2024/04/0003) vom Wiener Büro von Wirtschaftskanzlei Baker McKenzie beraten (Teamlead Lukas Feiler). Auf der anderen Seite stand die Organisation noyb von Max Schrems, die gegen CRIF derzeit ein Massenverfahren vorbereitet (dieses wird sich wie berichtet auf von User:innen freiwilllig eingereichte Daten stützen und ist nicht unmittelbar mit der aktuellen VwGH-Entscheidung verknüpft).

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein österreichisches Verfahren, in dessen Rahmen das Bundesverwaltungsgericht zentrale Fragen zur Auslegung des Auskunftsrechts dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorlegte. Der EuGH hat daraufhin im Jahr 2023 im Verfahren C 487/21 („CRIF“) grundlegende Leitlinien zum Begriff der „Kopie“ entwickelt.

Klarstellung zum Umfang des Auskunftsrechts

Der VwGH hält fest, dass Art. 15 DSGVO keinen eigenständigen Anspruch auf die Herausgabe von Dokumenten, Datenbankstrukturen oder internen Systeminformationen begründet. Entscheidend sei vielmehr, dass betroffene Personen eine vollständige, verständliche und originalgetreue Darstellung ihrer personenbezogenen Daten erhalten.

Ein strukturierter Datenauszug könne diese Anforderungen erfüllen. Ergänzende Informationen sind nur dann erforderlich, wenn sie im Einzelfall notwendig sind, um die Daten verständlich darzustellen und eine effektive Wahrnehmung der Rechte zu ermöglichen, heißt es. Das Auskunftsrecht sei dort begrenzt, wo berechtigte Interessen Dritter – insbesondere Geschäftsgeheimnisse – betroffen sind.

Der VwGH stelle klar, dass im Rahmen einer Abwägung bestimmte Detailinformationen, wie etwa Teil-Scores oder Bestandteile von Berechnungsmodellen, geschützt werden können, wenn andernfalls Rückschlüsse auf geschützte Verfahren möglich wären.

Die Kopie ist der Inhalt, nicht die Datenbank

Mit seiner Entscheidung knüpfe der VwGH unmittelbar an die europäische Rechtsprechung an. Der EuGH hatte im Verfahren „CRIF“ klargestellt, dass sich der Begriff der „Kopie“ auf die personenbezogenen Daten selbst bezieht – und nicht auf die zugrunde liegenden Dokumente oder technischen Systeme.

„Die Entscheidungen von EuGH und VwGH bringen die notwendige Klarheit beim Auskunftsrecht – für Betroffene ebenso wie für Unternehmen. Sie zeigen, dass Transparenz und der Schutz sensibler Informationen kein Widerspruch sind, sondern im Rahmen der DSGVO verantwortungsvoll austariert werden müssen. Dass diese Grundsätze nun auch höchstgerichtlich auf nationaler Ebene bestätigt werden, schafft zusätzliche Klarheit und stärkt die einheitliche Anwendung des Datenschutzrechts in Europa und besonders für uns als Branche, die Datenschutz lebt und sich tagtäglich um datenschutzrechtliche Verbesserungen bemüht“, so CRIF Österreich-Geschäftsführerin Anca Eisner-Schwarz.

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