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Österreichs Recht auf Reparatur wird zahnlos, meint Anbieter refurbed

Kilian Kaminski ©refurbed

Wien. Österreich setze das EU-Recht auf Reparatur im WaRUG mit Mängeln um – Ausdrücke wie „legitim“ und „angemessen“ seien zu unbestimmt, so der heimische Anbieter refurbed.

Konkret nennt refurbed Co-Founder Kilian Kaminski in einer Aussendung die nationale Umsetzung des Rechts auf Reparatur mittels Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz WaRUG „leider in der Praxis zahnlos“. Es sei nach zwei Jahren eine bloße „Copy & Paste-Lösung“ gefunden worden. Die erhofften Ziele – Handys & Co zu reparieren, statt weiter Müllberge zu produzieren und laufend teure Neuanschaffungen tätigen zu müssen – werde nicht erreicht.

Die Umsetzung

Österreich hat am 7. Juli das europäische Recht auf Reparatur mit dem Beschluss des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (WaRUG) in nationales Recht umgesetzt; es tritt mit Verzögerung am 1. Oktober in Kraft, doch fehlen für die Praxis wichtige Definitionen zur Umsetzung, so refurbed.

„Die EU-Richtlinie als solche ist ein großer Schritt vorwärts, denn sie verbietet vermeintlich die vertraglichen, hardware- und softwaretechnischen Tricks, mit denen Hersteller seit Jahren Reparaturen verhindern“, so Kaminski, der Co-Founder von refurbed und auch Vorstandsmitglied der Interessenvertretung EUREFAS (European Refurbishment Association) ist.

An mehreren Stellen wünscht Kaminski sich Klarstellungen, die dem Reparatur-Business (und damit auch der Nachhaltigkeit, wie die Anbieter argumentieren) zu Gute kommen würden:

  • Erstens stehe im Gesetzestext zwar, dass Reparaturen zu einem „angemessenen“ (im Original: reasonable) Preis durchgeführt werden sollen – aber im neuen WaRUG werde „angemessen“ nicht definiert. „Das bedeutet, dass Reparaturen immer noch so teuer sein können, dass der Austausch eines Geräts auch weiterhin die attraktivere Option bedeutet. Bei Streitfällen müssen dann die nationalen Gerichte entscheiden, was ‚angemessen‘ bedeutet“, so Kaminski.
  • Zweitens verbiete es die EU-Richtlinie zwar den Herstellern, Reparaturen durch Verträge, Hardware oder Software zu behindern, nimmt jedoch unmittelbar alles aus, was „durch legitime und objektive Faktoren, einschließlich Rechten des geistigen Eigentums, gerechtfertigt ist“. „Legitim“ sei dabei ebenso wie „angemessen“ nicht definiert. Kaminski: „In der Praxis lässt dies den Herstellern Spielraum, sich auf Patente oder Markenrechte zu berufen, um genau das zu blockieren, was das Gesetz zu schützen vorgibt: kompatible, 3D-gedruckte oder auch gebrauchte Ersatzteile, die den unnötigen Berg von E-Waste eindämmen würden. Für die Reparatur müssten dann erst wieder Originalteile eingesetzt werden, was sie schwieriger und teurer macht, als sie sein sollte.“
  • Und schließlich fehle noch das Verbot, Reparaturen zu behindern, sowie die Vorgabe angemessener Ersatzteilpreise im WaRUG: Laut Justizministerium sollen diese Punkte zwar in der Begleitgesetzgebung zur Ökodesign-Verordnung umgesetzt werden, diese ist aber noch ausständig.

Das sagt die Politik

Bei der Diskussion im Nationalrat Anfang Juli standen teilweise andere Aspekte im Vordergrund; so ging es den politischen Parteien etwa um ausreichende Zeit für die Unternehmen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, sowie vor allem um die bestehenden Gewährleistungsrechte der Konsument:innen. Letztendlich sprachen sich sowohl die Regierungsparteien ÖVP, SPÖ und NEOS wie auch die FPÖ für das Gesetz aus. Dagegen stimmten lediglich die Grünen, denen das Gesetz zu wenig weit ging; es sei eine „Pflichtübung“, so die kleinste Oppositionspartei.

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