Österreich. Der VKI hat die Buchungsplattform Booking geklagt: Es ging darum, ob Gäste die Identität der Vermieter erfahren müssen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Online-Plattform Booking.com geklagt und zeigt sich nun in einer Aussendung vom Resultat erfreut.
Bei dem Streit ging es darum, ob Booking Kund:innen im Zuge einer Buchung über die Identität privater Unterkunftgeber informieren muss. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Informationspflicht nun bejaht und damit die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt, so der VKI (4 Ob 28/26k vom 20.5.2026; Klagevertreterin war Anwältin Anne Marie Kosesnik-Wehrle).
Was gilt bei Vermietern
Während gesetzlich eindeutig vorgeschrieben ist, dass Kund:innen über die Identität und Anschrift gewerblicher Unterkunftgeber bereits vor der Buchung informiert werden müssen, ist dies für die Buchung einer privaten Unterkunft nicht ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben. Dies führt in der Praxis dazu, dass Kund:innen über Online-Plattformen Verträge abschließen können, ohne die Identität ihres Vertragspartners zu kennen, so der VKI.
Gerade wenn es im Rahmen der Vertragsabwicklung bei der Unterkunft zu Problemen komme, könne das aber erhebliche Nachteile haben: Ohne Kenntnis der Identität und Anschrift des Vertragspartners lassen sich vertragliche Ansprüche nur erschwert oder gar nicht durchsetzen.
Auch auf der Plattform Booking werden zahlreiche Unterkünfte von privaten Anbietern angeboten. Häufig konnten Kund:innen lediglich über die von Booking bereitgestellten Kontaktformulare mit dem Unterkunftgeber in Verbindung treten. Eine wirksame Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Unterkunftgeber war auf diesem Weg jedoch nicht gewährleistet, so der VKI.
Verbandsklage soll Namen offenbaren
Gegen diese Praxis ist der VKI mit Verbandsklage vorgegangen. Der OGH stellte nun klar, dass Vermittlungsplattformen wie Booking verpflichtet sind, die Identität und die Kontaktdaten privater Unterkunftgeber zumindest unverzüglich nach Abschluss der Buchung bekannt zu geben. Es reicht laut OGH nicht aus, diese Informationen erst auf ausdrückliche Nachfrage der Kund:innen zu übermitteln.
Auch die von Booking vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken stehen dieser Informationspflicht nach Auffassung des OGH nicht entgegen. „Wer einen Vertrag abschließt, muss wissen, mit wem. Nur wenn Konsument:innen ihren Vertragspartner kennen, können sie ihre Rechte im Anlassfall auch wirksam durchsetzen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder private Anbieter handelt”, so Barbara Bauer, Juristin in der Abteilung Intervention des VKI. Die OGH-Entscheidung stärke die Rechtsposition von Konsument:innen und schaffe mehr Transparenz.
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