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DSB: Auch Fluggäste haben kein Recht auf ewige Chat-Speicherung

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Rabatt oder nicht. Ein Fluggast wollte Chatprotokolle seiner Airline als Beweis verwenden – doch die waren schon gelöscht. Die DSB hatte zu entscheiden.

Auf einen Datenschutz-Streit mit umgekehrten Vorzeichen macht die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) in ihrem Newsletter aufmerksam. Der Beschwerdeführer behauptete demnach, durch die vorzeitige Löschung der Protokolldaten eines automatisierten Online-Chats mit seiner Fluglinie im Recht auf Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verletzt worden zu sein. Konkret wollte er mit dem Chatprotokoll beweisen, dass das Chat-System ihm eine günstigere Umbuchung zugesagt habe, schildert die DSB.

Es gibt kein Recht auf Datenverarbeitung

Die Daten waren 90 Tage nach Ende des Chatvorgangs gelöscht worden. Zu dem Zeitpunkt, als der Fluggast Antrag auf Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO stellte, war die Frist bereits überschritten und der Inhalt nicht mehr feststellbar, so die DSB. Dennoch sei dadurch keine Rechtsverletzung erfolgt.

Die standardmäßige 90-Tage-Frist diene dem Kundenservice, der Überprüfung von Nutzerbeschwerden und der Fehlerbehebung. Dass der Beschwerdeführer in diesem Fall eine längere Speicherfrist benötigt hätte, war Zufall und vom Verarbeitungszweck nicht erfasst – Pech, könnte man es umgangssprachlich nennen. Das Grundrecht auf Datenschutz fokussiert laut DSB auf Abwehrrechte, die DSGVO enthalte kein Recht auf Verarbeitung personenbezogener Daten per se. Der Bescheid ist rechtskräftig.

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