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Recht, Steuer

Parlament: Arbeiten im Alter wird steuerlich begünstigt, neue BAV

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Wien. Arbeiten in der Pension ist ab 2027 steuerlich begünstigt. Auch neue Regeln zur betrieblichen Altersvorsorge haben den Sozialausschuss des Nationalrats passiert.

Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben und dennoch weiterarbeiten, werden ab kommendem Jahr einen Steuerfreibetrag von bis zu 1.250 € im Monat (15.000 € im Jahr) erhalten. Und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Pensionsantritt aufgeschoben haben, also im bisherigen Job weiterarbeiten, oder ob sie neben dem Pensionsbezug einer anderen Tätigkeit nachgehen. Der Sozialausschuss des Nationalrats hat jetzt mit den Stimmen der Koalitionsparteien einen entsprechenden Gesetzesvorschlag der Regierung gebilligt, um Arbeiten im Alter zu fördern.

Die Regeln

Voraussetzung für Zuverdienerinnen und Zuverdiener ist allerdings, dass sie vor ihrem Pensionsantritt mindestens 40 Versicherungsjahre erworben haben, wobei für Frauen – beginnend mit 34 Versicherungsjahren – eine Einschleifregelung bis 2033 gilt. Neu ist außerdem, dass Beschäftigte im Pensionsalter keine Pensionsversicherungsbeiträge mehr entrichten müssen, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Keinen Unterschied bei der Gewährung des neuen Steuerfreibetrags („Aktivitätsfreibetrag“) für Personen im Pensionsalter macht es, ob jemand unselbstständig beschäftigt ist oder einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht.

Noch offen ist, ob die FPÖ dem Gesetzespaket im Plenum zustimmen wird. Die Richtung stimme zwar, es gebe aber noch viele offene Fragen, machten die Abgeordneten Dagmar Belakowitsch und Peter Wurm im Ausschuss geltend. So hält Belakowitsch die Regelungen für zu kompliziert, auch Wurm ist in Bezug auf einige Punkte skeptisch. Ausdrücklich abgelehnt wird das Vorhaben von den Grünen: Sie sehen nicht ein, dass Personen, die zusätzlich zum Pensionsbezug 2.000 € verdienen, steuerlich gegenüber einer Supermarktkassiererin begünstigt werden, die für zwei Teilzeitjobs jeweils 1.000 € erhält. Das verletzt ihrer Meinung nach auch den Gleichheitsgrundsatz und könnte damit verfassungswidrig sein.

Sozialministerin Korinna Schumann bot der Opposition Gespräche im Sozialministerium an, um offene Punkte zu klären. Angesichts des demographischen Wandels sei es notwendig, Arbeiten im Alter nicht nur zu ermöglichen, sondern auch attraktiv zu machen, betonte sie. Ältere Beschäftigte seien für den Arbeitsmarkt wichtig. In diesem Sinn begrüßte die Ministerin auch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für begleitende arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.

Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge

Teil des umfangreichen Gesetzespakets sind darüber hinaus Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge. So erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig die Möglichkeit, die von den Unternehmen im Rahmen der „Abfertigung Neu“ zu leistenden Beiträge in einer Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) zu veranlagen. Solche VVGs müssen ab 2028 von den betrieblichen Vorsorgekassen (BV) als zweites Produkt neben der klassischen Abfertigungsveranlagung angeboten werden. Ziel ist es, Beschäftigten durch längerfristige und risikoreichere Anlagen höhere Renditen zugänglich zu machen, wobei es den Beschäftigten obliegt, ob sie sich für eine klassische Veranlagung oder eine VVG entscheiden. Anders als bei der klassischen „Abfertigung Neu“ entfallen bei VVGs nämlich die Kapitalgarantie und vorzeitige Auszahlungsmöglichkeiten bei arbeitgeberseitigen oder einvernehmlichen Kündigungen. Lediglich in Härtefällen – etwa bei Langzeitarbeitslosigkeit oder schwerer Erkrankung – kann in der Erwerbsphase, also vor Pensionsantritt, auf das angesparte Kapital zugegriffen werden.

Änderungen bei den Pensionskassen

Um die betriebliche Altersvorsorge attraktiver zu machen, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerdem erworbene Abfertigungsanwartschaften – wie sie etwa nach einer arbeitgeberseitigen oder einvernehmlichen Kündigung entstehen – kostenfrei in eine Pensionskasse übertragen. Derzeit ist das nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Zu diesem Zweck sind überbetriebliche Pensionskassen künftig verpflichtet, ein Standardprodukt (SpÜV) anzubieten. Betroffenen winkt damit eine lebenslange steuerfreie Zusatzpension, heißt es.

Allerdings ist zu beachten, dass bei einer Übertragung von Anwartschaften an eine Pensionskasse die üblichen Bestimmungen für Pensionskassen gelten und man damit bei Pensionsantritt nicht mehr frei über die Abfertigungsansprüche verfügen kann. Alternativ ist auch die Übertragung von Abfertigungsanwartschaften als Einmalprämie in eine bereits vorhandene oder zu diesem Zweck abgeschlossene Lebensversicherung – ohne Anfall der Versicherungssteuer – möglich, so die Parlamentskorrespondenz.

Abänderungsantrag bringt einheitliches Inkrafttreten

Weitere Maßnahmen betreffen die Senkung der Vermögensverwaltungskosten für betriebliche Vorsorgekassen, ihre Entkoppelung vom Bankwesengesetz samt neuer Aufsichtsregelungen sowie die automatische Zusammenführung von BV-Konten, auf die schon seit längerem keine Einzahlungen mehr getätigt wurden. Außerdem wird den Pensionskassen mehr Flexibilität bei Anlagestrategien und Risikoprofilen, etwa in Form von Lebensphasenmodellen, zugestanden und der Abfindungsgrenzbetrag – also jener Betrag, der bei Pensionsantritt ausgezahlt werden kann und nicht verrentet werden muss – von derzeit 16.500 € auf 20.000 € erhöht. Damit will man den Erläuterungen zufolge nicht nur den Zugriff auf das angesparte Kapital erleichtern, sondern auch Kleinstpensionen verhindern.

In Kraft treten sollen die neuen Bestimmungen zur betrieblichen Altersvorsorge und für Pensionskassen gemäß dem im Zuge der Beratungen von den Koalitionsparteien eingebrachten Abänderungsantrag einheitlich mit Jahresbeginn 2028, wobei in Bezug auf die automatische Zusammenführung von BV-Konten Übergangsregelungen vorgesehen sind. Außerdem soll laut Abänderungsantrag künftig auch für betriebliche Vorsorgekassen – angelehnt an die Veranlagungsbestimmungen im Pensionskassengesetz – der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gelten, etwa was die Eignung von Veranlagungen, die Diversifizierung und das Risikomanagement betrifft. Weitere Punkte des Abänderungsantrags betreffen die vorzeitige Auszahlung von angespartem Kapital in Härtefällen und die Einrichtung von Beratungsausschüssen.

So sieht es die Opposition

Keine Mehrheit im Ausschuss fanden Anträge der Opposition: Während die FPÖ etwa auf die Wiedereinführung der „Hacklerregelung“ und die Abschaffung von „Luxuspensionen“ pocht, haben die Grünen ein Bonus-Malus-System für Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung von Menschen über 60 ausgearbeitet. Auch Maßnahmen gegen „Zwangspensionierungen“ von älteren Beschäftigten sind den Grünen ein Anliegen. Zum Thema Sonderpensionen sollen laut Koalitionsparteien bald Gespräche geführt werden.

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