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Das zweite Gesetzbuch: Gastkommentar von Prof. Dr. Bernhard Pörksen

Eine juristische Auseinandersetzung, die Ermittlung gegen eine Person oder ein Unternehmen, die Bekanntgabe der Anklage, die Eröffnung der Verhandlung, dann der Prozess und schließlich das Urteil – all dies lässt sich als ein eigener Mikrokosmos beschreiben, als eine Welt, in der es darum geht, mit einem Maximum an Außenwelt-Unabhängigkeit ein Urteil zu fällen, das dem aktuellen Stand der Gesetzgebung entspricht. In dieser Welt haben Staatsanwälte und Richter ihren Auftritt; hier tauchen Anwälte und Angeklagte auf. Und hier gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung bis zum Moment einer rechtskräftigen Verurteilung – so zumindest die Theorie.

In der Praxis wird ein Gerichtsverfahren, gerade wenn Prominente betroffen sind und bekannte Unternehmen angeklagt werden, von einem zweiten Gesetzbuch überformt, das sich aus den Regeln der Mediengesellschaft, den Prinzipien öffentlicher Meinungsbildung, der kollektiven Empörungsbereitschaft und den gerade aktuellen Stimmungen und Trends ergibt. Dieses Gesetzbuch liegt nirgendwo gedruckt vor, aber ein paar seiner Paragraphen lassen sich doch benennen.

Der erste Paragraph klingt nicht eben verheißungsvoll und lautet: Die Würde des Menschen ist antastbar. Konkret bedeutet dies, dass sich die juristisch gültige Unschuldsvermutung praktisch durch eine nur schwer korrigierbare Vorverurteilung aushebeln lässt. Und diese Vorverurteilung kann im Extremfall den „bürgerlichen Tod“ eines Menschen (so der Münchner Strafrechtsprofessor Klaus Volk) oder das wirtschaftliche Aus für ein Unternehmen bedeuten. Schon ein Anfangsverdacht, schon der Beginn von Ermittlungen funktioniert mitunter im öffentlichen Bewusstsein als eine Art Schuldbeweis – mit albtraumhaften Folgen für die Betroffenen, die womöglich unschuldig am Pranger stehen.

Im zweiten Paragraphen dieses ungeschriebenen Gesetzbuches steht geschrieben, dass sich die Ursubstanz der Medienwelt aus Geschichten zusammensetzt, letztlich aus immer wieder aktualisierten Mythen und Märchen. Sie lassen sich blitzschnell erfassen und in ihrer Dramaturgie weiterdenken, weil wir alle in die entsprechenden Muster hinein sozialisiert worden sind. Was immer bei einem als spektakulär angesehenen Verfahren aus dem Gerichtssaal nach außen dringt, wird demgemäß in einem Prozess der allmählichen Verwandlung in eine narrative Struktur und eine Art „Courtroom Drama“ überführt: Man trifft auf Helden und Schurken, entdeckt Aschenputtel- und Ikarus-Gestalten, begegnet der Figur des gierigen Spekulanten, sieht blonde Engel und kaltblütige Psychopathen sowie unheimliche Biedermänner vor sich. Diese Archetypen und die mit ihnen verknüpften dramaturgischen Prinzipien sind häufig – und auf diese Einsicht kommt es an – gegen die rationale Widerlegung immun. Und sie entfalten im Resonanzraum der Öffentlichkeit eine Eigenwirkung, die eine erfolgreiche Litigation PR in Rechnung stellen muss.

Schließlich besagt Paragraph drei, dass der Umgang mit den Vorwürfen und das Verhalten des Angeklagten im Prozess selbst einer umfassenden Moral-Analyse unterworfen ist. Der öffentliche Auftritt gerät – gerade wenn Prominente auf der Anklagebank sitzen – zum Integritätstest eigener Art und wird häufig zum Anlass einer psychologisierenden Ferndiagnostik. Wie selbstsicher wirkte der Beschuldigte? Was lässt sich aus seiner Mimik ablesen? Was belegt seine Kleidung? Dabei sind Bilder von enormer Bedeutung. Selbst kleinste Gesten – ein Lächeln, ein arrogant wirkender Auftritt, die unter Kamerabeobachtung abwehrend verschränkten Arme, das fluchtartig wirkende Davonbrausen in einem abgedunkelten Wagen nach dem Gerichtstermin – können sich, einmal verbreitet, verselbständigen und in „visuelle Beweise“ der Charakterlosigkeit verwandeln, die ein Negativ-Image zementieren. Und so ließe sich weiter fortfahren, Paragraph um Paragraph benennen– immer auf der Suche nach den Prinzipien der Realitätskonstruktion, die längst beherrschend geworden sind in der Arena eines modernen Tribunals. Allerdings würde eine schlichte Vermehrung der Belege nichts an der Fundamentaldiagnose ändern: Einen Prozess gewinnt man heute öffentlich nur noch mit den Medien – wenn man ihre Gesetze kennt und sie möglichst exakt befolgt.

Prof. Dr. Bernhard Pörksen ist Professor der Medienwissenschaft an der Universität Tübingen und erforscht die Zukunft der Reputation im digitalen Zeitalter.

Prof. Dr. Bernhard Pörksen Foto: Stephan Röhl
Prof. Dr. Bernhard Pörksen (Foto: Stephan Röhl)

Das White Paper Litigation PR der Kommunikationsagentur Ecker & Partner fasst die jahrelange umfassende Expertise der Agentur im Spezialfeld Rechtskommunikation zusammen – und geht dank einer Reihe von Gastkommentaren und Experteninterviews noch weit darüber hinaus. Unter http://www.eup.at/WhitePaperLitigationPR/index.html steht das White Paper als Livebook zur Verfügung und als PDF zum Download bereit.

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