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Recht

Anwaltstarife: „Erste Inflationsanpassung seit 1981“

Rupert Wolff ©Julia Hammerle / ÖRAK

Parlament. Das anwaltliche Berufsrecht wird an eine EU-Richtlinie angepasst: Der Gesetzesentwurf sieht eine Tarif-Erhöhung vor – die erste Inflationsanpassung seit knapp 40 Jahren, so die Anwälte.

Die Fünfte Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union macht Anpassungen im Berufsrecht der österreichischen Rechtsanwälte und Notare notwendig. Ein diesbezügliches Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020, an dem bereits die frühere Regierung gearbeitet hat, wurde nun dem Innenausschuss des Nationalrats zugewiesen und erreicht damit unter einer neuen Regierungskonstellation – Türkis-Grün – die nächste Stufe der Gesetzwerdung.

Dabei werden gleich auch mehrere weitere für die Berufsgruppen spannende Themen angegangen: In welcher Rechtsform Anwaltskanzleien künftig arbeiten dürfen, und vor allem die Höhe der Rechtsanwaltstarife.

Der Entwurf enthält in diesem Sinn Regelungen betreffend den Umgang mit MandantInnen aus Drittländern mit hohem Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Im Fokus steht überdies der Schutz von Angestellten von RechtsanwältInnen oder NotarInnen, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung melden, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Neue Regeln für Kanzleien und neue Tarife

Ein weiterer Gesichtspunkt der Novelle ist die Modernisierung der berufsrechtlichen Regelungen im Bereich des rechtsanwaltschaftlichen Gesellschaftsrechts. Der Entwurf führe zu einer Weiterentwicklung des rechtsanwaltlichen Gesellschaftsrechts, halten die Rechtsanwaltskammern (ÖRAK) dazu in einer Stellungnahme fest.

Die diesbezüglichen Normierungen stellen einerseits die notwendige Öffnung dar, legen aber auch in sachgerechter Weise den Kreis der Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft fest, heißt es weiter. Auch der Entfall der Möglichkeit, dass eine Privatstiftung Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein darf, sei mehr als sachgerecht. Die Möglichkeit, dass Rechtsanwälte zu Prokuristen von Rechtsanwaltsgesellschaften bestellt werden dürfen, sei der Rechtssicherheit und Rechtsrichtigkeit geschuldet. In Rechtsanwaltsgesellschaften tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seien eben nicht Substituten der Gesellschaft, die für die Gesellschaft tätig werden, sondern vertreten die Rechtsanwaltsgesellschaft, die auch das Mandat ausübt.

Dass auch die Möglichkeit eingeführt wird, kaufmännische (nicht rechtsanwaltliche) Tätigkeiten in der Form der Legalvollmacht der Handelsvollmacht zu besorgen, wird ebenfalls begrüßt.

Wirtschaftskammer beschießt erneut die Bastionen der Anwälte

Skeptisch sieht die Wirtschaftskammer Österreich in einer Stellungnahme vom November 2019 die Tatsache, dass die Gesellschafterstellung bei Kanzleien weiterhin nur auf Anwälte beschränkt sein soll. „Wir regen an, bei dieser Gelegenheit auch zu überlegen, interdisziplinäre Gesellschaften und neben Rechtsanwälten auch z.B. Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater und andere Gewerbetreibende als Gesellschafter zuzulassen“, heißt es wörtlich in der Stellungnahme.

Der EuGH habe entschieden, dass die österreichischen Beschränkungen multidisziplinärer Tätigkeiten für Ziviltechnikergesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften EU-widrig sind (EuGH 29.7.2019, C- 209/18), führt die WKÖ als Argument an: „Dies wird vermutlich auch für vergleichbare Regelungen in anderen Gesetzen zutreffen. Das derzeit geplante Gesetzesvorhaben wäre eine Möglichkeit, die Berufsrechte von Rechtsanwälten und Notaren auch in dieser Hinsicht EU-konform zu gestalten.“ Die Anwälte sehen das freilich nicht so.

Die Honorarerhöhungen

Im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) schließlich sieht der noch von der Übergangsregierung vorgelegte Entwurf die Anhebung bestimmter Bemessungsgrundlagen bzw. Mindest- und Höchstbeträge auf ein zeitgemäßes Niveau vor.

Damit wird nach vielen Jahren eine Anpassung an die Inflation vollzogen, so die Anwaltskammer. Die Erhöhung beträgt je nach Tarifpost teilweise über ein Drittel, was Kritiker wie die AK für überzogen halten. Auch die Wirtschaftskammer meint: „Die beabsichtigten Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen bis zu 37 % scheinen unangemessen hoch zu sein. Auf die Belastungen der Wirtschaft durch die unangemessen hohen Gerichtsgebühren darf in diesem Zusammenhang auch hingewiesen werden.“

Die Anwaltskammern halten dagegen, dass die Anpassung der fixen Bemessungsgrundlagen zuletzt mit der Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle im Jahr 2001 erfolgte – allerdings sei dies nur eine Umrechnung der Beträge in Euro gewesen, keine Wertanpassung.

Eine umfassende Wertanpassung der Bemessungsgrundlagen im RATG sei zuletzt im Jahr 1981 erfolgt, also vor knapp 40 Jahren. Künftig sei insbesondere eine Anpassung der Bemessungsgrundlagen im Sinne einer Angleichung an die Geldwertenentwicklung in regelmäßigen Abständen notwendig, um den wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass dem RATG insbesondere im Rahmen des Prozesskostenersatzes Bedeutung zukomme. So sei es im besonderen Interesse des Bürgers bzw. der Bürgerin, dass Bemessungsgrundlagen zur Anwendung kommen, die den realen Gegebenheiten zumindest nahekommen. Speziell vor diesem Hintergrund sei eine regelmäßige Wertanpassung vorzunehmen, so die ÖRAK in ihrer von Präsident Rupert Wolff unterzeichneten Stellungnahme zum Entwurf.

 

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