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Business, Motor, Recht

Pech für Raser: Ab welchem Tempo 2024 das Auto beschlagnahmt wird

©ejn

Verkehrsrecht. Künftig ist nach besonders hohen Geschwindigkeitsübertretungen die Beschlagnahmung des Autos durch die Polizei möglich, erinnert der ARBÖ. Ab 60 km/h zuviel beginnt die rote Zone.

Ab 1. März 2024 ist die Beschlagnahmung von Fahrzeugen nach besonders hohen Geschwindigkeitsübertretungen durch die Polizei möglich. Konkret sieht die Regelung laut ARBÖ so aus:

  • Ab einer Überschreitung von 60 km/h innerorts oder 70 km/h außerorts kann das Fahrzeug beschlagnahmt werden. Nach Ablauf von 2 Wochen hat die Behörde dann entweder das Fahrzeug zurückzugeben oder ein Verfallsverfahren einzuleiten.
  • Ab einer Tempoüberschreitung von 80 km/h innerorts beziehungsweise 90 km/h außerorts wird das Fahrzeug auf jeden Fall beschlagnahmt und ein Verfallsverfahren zwingend eingeleitet.
  • Sollte es innerhalb der vergangenen vier Jahre bereits zu einem „Raserdelikt“ gekommen sein, wird bereits ab einer Überschreitung von 60 km/h im Ortsgebiet und 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes jedenfalls ein Verfallsverfahren eingeleitet.

Neben den neuen Regeln gegen Raser gibt es noch eine Reihe weiterer Änderungen im Verkehrsrecht. Zu den wichtigen gehören:

Vignette oder Go-Box – Gesamtmasse folgt Gesamtgewicht

2024 entscheidet nicht mehr das höchst zulässige Gesamtgewicht, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse, ob das Fahrzeug eine Vignette für das Asfinag-Netz benötigt oder ob es der kilometerabhängigen Go-Maut unterliegt. Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen benötigen eine Vignette, Fahrzeuge mit höherer Gesamtmasse müssen die Maut fahrleistungsabhängig mittels GO-Box entrichten.

Davon ausgenommen sind KFZ, die vor dem 1. Dezember 2023 mit einem damals höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zum Verkehr zugelassen worden sind. Diese gelten bis zum 31. Jänner 2029 weiterhin als Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen und benötigen somit die Autobahnvignette.

Neue Norm für Kindersitze

Ab 1. September 2024 dürfen ausschließlich Kindersitze mit der Prüfnorm R129 verkauft werden. Die Verwendung von Kindersitzen mit der bisher gültigen Prüfnorm ECE R44/04 ist aber weiterhin zulässig.

Verpflichtende Einführung von Assistenzsystemen

Neufahrzeuge, mit dem Datum der Erstzulassung ab 7. Juli 2024, müssen mit einigen Assistenzsystemen verpflichtend ausgestattet sein. Nicht mehr fehlen dürfen:

  • Automatischer Notbremsassistent
  • Notbremslicht
  • Notfall-Spurhalteassistent
  • Rückfahrassistent
  • Intelligenter Geschwindigkeitsassistent
  • Müdigkeitswarner (Aufmerksamkeitsassistent)
  • Ereignisbezogene Datenaufzeichnung (Black Box)
  • Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre
  • Reifendruckkontrolle (für Nutzfahrzeuge und Busse)

 

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