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Bildung & Uni, Business, Recht

Welches Recht gilt auf Forststraßen? Neue Facharbeit

©ejn

Verbote im Wald. Laut Judikatur gilt Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Forststraßen – mit teils skurrilen Folgen, die eine neue Arbeit analysiert.

Das Problem besteht darin, dass neben der StVO natürlich auch das Forstgesetz (ForstG) im Wald gilt. Das Zusammenspiel hat teils skurrilen Folgen, wie Jurist Thomas Koller von der Wiener Uni für Bodenkultur (BOKU) beleuchtet. Grundsätzlich muss ein Waldbesitzer seinen Wald pflegen (ForstG) – und wird dabei mit seinen Forstarbeitern wahrscheinlich gegen das Parkverbot in Kurven verstoßen, das laut StVO in seinem Wald gilt. Dafür hätte er dann also Strafe zu zahlen – die laut StVO dem Erhalter der Straße zufließt. Dieser hat sie in den Erhalt der Straße zu investieren. Nun ist der Waldbesitzer aber selbst Erhalter der Straße – was zu weiterer Pflege und weiteren Strafen führt…

„Zur Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung auf Forststraßen“

Die Bachelor-Arbeit des Juristen Thomas Koller am Institut für Rechtswissenschaften der Wiener Uni für Bodenkultur (BOKU) bei Betreuer Univ.-Prof. Daniel Ennöckl beschäftigt sich nun mit dem bisher in Judikatur und Literatur nur unzureichend gelösten Problem der Anwendbarkeit der StVO auf Forststraßen, macht das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) aufmerksam: Die Beantwortung dieser Frage sei von großer wirtschaftlicher, touristischer und praktischer Bedeutung für alle Waldnutzer*innen.

Das Problem

Nach einhelliger Judikatur ist die gesamte Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Forststraßen anzuwenden, führt Koller im Abstract aus: Forststraßen sind aber auch Regelungsgegenstand des Forstgesetzes (ForstG) und dort deutlich abweichend von den (allgemeinen) Straßen der StVO definiert und geregelt.

Aufgrund der völlig unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Gesetze könne es daher zu Widersprüchen zwischen einzelnen Normen der StVO und dem ForstG kommen und dadurch zu einer Reihe von – möglicherweise unerwünschten – Rechtsfolgen. Daher stellt sich die Frage, ob tatsächlich alle Bestimmungen der StVO auf Forststraßen Anwendung finden. Forststraßen sind im Gegensatz zu den „allgemeinen“ Straßen Bringungsanlagen und sie sind rechtlich Wald, woraus sich eine Reihe von Konsequenzen ergeben.

In der Bachelorarbeit werden vier Fallgruppen von Normen der StVO unterschieden:

  • Fälle, in denen Widersprüche zwischen den beiden Gesetzen gar nicht erst eintreten, weil die ganze StVO oder – aufgrund fehlender Tatbestandsvoraussetzungen – Teile davon gar nicht anwendbar sind (Fallgruppen 1 und 2);
  • welche Bestimmungen der StVO dem ForstG nicht widersprechen (Fallgruppe 3) und
  • welche Bestimmungen der StVO dem ForstG widersprechen, diese Widersprüche jedoch allenfalls aufgelöst werden könnten (Fallgruppe 4).

Einige Problemfälle

In letzterer problematischer Fallgruppe von Bestimmungen der StVO erheben sich laut dem Autor Fragen wie etwa:

  • Müssen Arbeiten auf oder neben der Forststraße tatsächlich behördlich bewilligt werden (§ 90 StVO)?
  • Dürfen schwere LKW´s an Wochenenden wirklich nicht auf Forststraßen fahren (§ 42 StVO)?
  • Muss der Strassenerhalter Gefahrenzeichen im Wald anbringen (§ 49 StVO)?
  • Gelten die Einschränkungen der Ladetätigkeit (§ 62 StVO), obwohl diese letztlich sogar Teil der Definition der Forststraße sind (§ 59 iVm 58 Abs 2 ForstG)?
  • Gilt das Parkverbot in unübersichtlichen Kurven wirklich (§ 24 StVO), obwohl der Forstarbeiter dort seine Arbeit verrichten muss?

Mit juristischen Mitteln der Gesetzesauslegung sowie Lückenfüllung werden in dieser Arbeit Überlegungen zur Lösung dieses Problems erörtert, heißt es.

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