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Recht, Tipps

Haftung der Bankkunden bei Online-Banking und Bankomatbehebung

Wien. Online-Banking bringt eine Menge Freiheiten, wie die Unabhängigkeit von Filialöffnungszeiten, rasches Abfragen des aktuellen Kontostands oder einfache Überweisungen von zu Hause. Allerdings bringt das neue Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) auch strenge Sorgfaltspflichten für den User, warnt die Direktbank ING-DiBa in einer Aussendung.

Das neue Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) bringt Änderungen bezüglich der Haftung der Bankkunden im Umgang mit Online-Banking und ihrer Bankomatkarte. ING-DiBa listet die Gefahren für die Konsumenten auf:

Getrennte Aufbewahrung von PINs und TANs

Die User sind zu besonderer Sorgfalt im Umgang mit ihren Daten verpflichtet. PINs (Persönliche Identifikationsnummer) und TANs (Transaktionsnummer) müssen getrennt aufbewahrt werden – im Idealfall in unterschiedlichen Räumen. Noch besser ist es, sich die Codes zu merken und die Unterlagen zu vernichten. Keinesfalls sollte der PIN aber im PC gespeichert werden.

PC muss geschützt sein

Der Computer, von dem aus Bankgeschäfte geführt werden, muss über aktuelle und gängige Sicherheitsvorkehrungen verfügen, um ein Ausspähen der Daten zu verhindern. Dazu gehören ein Virenscanner oder eine Firewall.

Banken weisen zum Teil in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hin, dass diese Vorkehrungen eine notwendige Voraussetzung sind. Sind diese Vorsichtsmaßnahmen dann nicht gegeben, kann dies unter Umständen zu Problemen bei der Haftung führen. Deshalb sicherheitshalber die neuen, an das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) angepassten AGB kontrollieren, empfehlen die Experten.

Kontonummer und Name ident?

Entgegen anders lautender Meldungen sind die Banken verpflichtet, bei Überweisungen die Übereinstimmung des Namens des Kontoinhabers und der Kontonummer zu überprüfen. Allerdings nur soweit es technisch und ohne manuelle Eingriffe möglich ist, so die ING-DiBa. Daher sollte jeder Bankkunde in Zukunft die eingegebenen Ziffern mit besonderer Sorgfalt vergleichen. Denn wie weit die Sorgfaltspflichten tatsächlich gehen, wird erst die Judikatur in den ersten Streitfällen zeigen. Zusätzlich sind die neuen Kontonummern (IBANs) sehr lange Ziffernketten, wodurch leicht Fehler passieren können.

Prüfen der Überweisungen

Konten sollten regelmäßig darauf kontrolliert werden, ob man selber einen Fehler gemacht hat oder ob betrügerische Abbuchungen vom eigenen Konto passieren.

Sollte letzterer Fall eintreten, hat das neue ZaDiG einen Vorteil für die Beanstandung gebracht: Seit November 2009 beträgt die Einspruchsfrist bei Einziehungen statt bisher 42 nun 56 Tage. Das gilt aber nicht für Einzüge, die ohne Einzugsberechtigung getätigt wurden: Diese sollten von den Kunden nämlich sofort beanstandet werden, auch wenn die rechtliche Frist im Notfall bis zu 13 Monate betragen kann. Deshalb am besten mindestens einmal pro Woche die Kontoübersicht kontrollieren.

Haftung bei Missbrauch

Mit dem neuen ZaDiG wurde auch der Selbstbehalt bei missbräuchlicher Verwendung reduziert: Der Kunde steht nur mehr für 150 Euro gerade – außer es liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Dann haftet er unbeschränkt. Diese Regelung gilt jetzt auch bei Bankomatkarten. Grob fahrlässig ist es bereits, Code und Bankomatkarte gemeinsam in der Geldbörse
aufzubewahren, warnt ING-DiBa.

Link: ING DiBa

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