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Recht, Tipps

Welche Rechte Flugpassagiere beim Lufthansa-Streik haben

Frankfurt/Wien. Die Piloten von Lufthansa und German Wings wollen von heute bis Donnerstag streiken.

Der Verein für Konsumenteninformation VKI hat in einer aktuellen Presseaussendung auf die Rechte der Passagiere bei Verspätungen oder Flugausfällen hingewiesen.

Lufthansa und Germanwings bieten den von Flugstreichungen betroffenen Passagieren kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen auf Flüge bis spätestens 31. Mai an. Zudem wolle die Airlines für die Betreuung der Fluggäste sorgen, wenn diese am Flughafen festsitzen. Auf innerdeutschen Strecken soll auf die Bahn ausgewichen werden.

Die Passagiere können sich entweder direkt eine Bahnfahrkarte kaufen und nachträglich die Erstattung bei Lufthansa einreichen oder sie holen sich an Lufthansa-Automaten Gutscheine, die in den Zügen als Fahrkarten gelten, so der VKI. Darüber hinaus haben sie weitere Rechte. Eine Übersicht laut VKI:

1. Annullierung (Streichung) des Fluges

Fluggäste, die von einer Streichung des Fluges betroffen sind, haben nach der Fluggastrechte-VO 261/04 Anspruch auf:

  • Anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Ersatzflug), oder
  • Rücktritt vom Beförderungsvertrag und Rückerstattung des Ticketpreises inklusive eines ggf erforderlichen Rückflugs zum ersten Abflugort, und
  • Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails, gegebenenfalls Hotelübernachtung inklusive Transfer).
  • Unter Umständen eine Ausgleichsleistung zwischen € 250 und € 600.
2. Verspätung des Fluges

Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails) bei:

  • Abflugverspätung von zwei Stunden bei einem Kurzstreckenflug (bis 1500 km),
  • Abflugverspätung von drei Stunden bei einem Mittelstreckenflug (von 1500 bis 3500 km),
  • Abflugverspätung von vier Stunden bei einem Langstreckenflug (ab 3500 km).
  • Ab einer Abflugverspätung von fünf Stunden hat der Passagier Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, wenn er die Reise nicht mehr antreten will; ggf mit einem Rückflug zum ersten Abflugort.
  • Unter Umständen nach dem EuGH (C-402/07; C-432/07) eine Ausgleichsleistung  zwischen € 250 und € 600 ab einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden (siehe unten).
3. Anspruch auf Ausgleichsleistung (Schadenersatz)

Jedenfalls kein Anspruch auf einen Schadenersatz besteht, wenn die Fluglinie rechtzeitig über die Streichung informiert hat, nämlich:

  • Mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug;
  • Zwischen 14 und 7 Tagen vor dem Abflug mit einem Ersatzangebot, mit dem Sie nicht mehr als zwei Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen und am Endziel nicht später als 4 Stunden als ursprünglich geplant ankommen;
  • Weniger als 7 Tage vor dem Abflug mit einem Ersatzangebot, mit dem Sie nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen und am Endziel nicht später als zwei Stunden als ursprünglich geplant ankommen.
  • Sonst besteht der Anspruch auf Schadenersatz dann nicht, wenn die Streichung des Fluges auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ zurückgeht, den die Fluglinie nachweislich auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die Lufthansa gehe offenbar davon aus, dass es sich bei diesem Streik um einen derartigen unvermeidbaren „außergewöhnlichen Umstand“ handelt und ist nach Medienberichten nicht bereit, Ausgleichzahlungen zu leisten, so der VKI.

Zur Frage, ob ein betriebsinterner Streik einer Fluglinie tatsächlich einen sogenannten außergewöhnlichem Umstand darstellt, gibt es laut VKI bislang keine höchstgerichtliche Judikatur. Die Konsumentenschützer meinen: nein – und wollen „in geeigneten Fällen“ dazu Musterprozesse führen.

Link: VKI

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