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Recht, Tipps

Neue frontale Radaranlagen haben rechtliche Konsequenzen, warnt Öamtc-Jurist

Wien. In Österreich wird seit langem diskutiert, Verkehrssünder mit Radaranlagen von vorne aufzunehmen. Der Grund: Das ermöglicht auch Ausländer für ihr Fehlverhalten zu bestrafen, da in vielen Ländern Frontfotos nötig sind, um Verkehrssünder zur Rechenschaft ziehen zu können.

Nun stehen die ersten Geräte an Österreichs Autobahnen, weitere sollen folgen. Für Autofahrer bringt das gravierende rechtliche Konsequenzen, warnt Öamtc-Jurist Martin Hoffer.

Konkret installiert wurden die neuen Radaranlagen bis jetzt an der

  • Wiener Außenring Autobahn (A21)
  • Wiener Außenring Schnellstraße (S1)
  • Tauern Autobahn (A10)
  • Inntal Autobahn (A12)

Die möglichen Rechtsfolgen wenn …

1.) … jemand den falschen Lenker angibt:

Wenn aufgrund der Schwere des Deliktes oder einer nicht einbezahlten Anonymverfügung ein Strafverfahren eingeleitet wird, kommt es in der Regel zu einer Lenkererhebung, so der Öamtc. Macht der Zulassungsbesitzer eine falsche Angabe, z.B. dass der Ehepartner gefahren sei, musste sich die Behörde bisher damit abfinden. „Das ändert sich nun“, erklärt Hoffer.

Auf den Frontfotos ist klar erkennbar, wer am Steuer sitzt. Wer es trotzdem versucht und eine falsche Lenkerangabe macht, muss mit zweierlei rechnen:

Erstens wird eine Strafe wegen falscher Lenkerauskunft nach dem KFG (Kraftfahrgesetz) folgen. „Das kann bis zu 5.000 Euro kosten“, sagt der Öamtc-Jurist.

Zweitens muss natürlich auch die Strafe für das Grunddelikt, z.B. Schnellfahren, bezahlt werden. Dazu kommt dann unter Umständen die Entziehung der Lenkberechtigung oder – bei Fahranfängern – eine Verlängerung der Probezeit mit der Anordnung einer kostenpflichtigen Nachschulung.

2.) …der Lenker telefoniert oder nicht angegurtet ist:

Das Gesetz sieht bei diesen beiden Delikten eine zwingende Anhaltung vor. „Deshalb kann aufgrund eines Fotos niemand bestraft werden“, erklärt der Öamtc-Jurist. Das gilt auch wenn das von der Radaranlage aufgenommene Bild den Autofahrer beim Delikt zeigt.

3.) …der Lenker massiv abgelenkt war:

Bei nicht klar im KFG beschriebenen Delikten – z.B. Ablenkungen wie einem ausgebreiteten Stadtplan im Blickfeld etc. – ist eine Bestrafung nicht ausgeschlossen, warnt Hoffer.

„Was auch immer mit den Fotos passiert – die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass unbeteiligte Personen, wie z.B. Beifahrer, unkenntlich gemacht werden müssen“, erklärt der Öamtc-Jurist abschließend.

Link: Öamtc

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