Andernfalls können sich die Versicherungen etwa im Fall eines Wasserschadens durch einfrierende Leitungen oder bei anderen Kälteschäden schadlos halten.
Besonders betroffen sind Zweitwohnsitze, Sportstätten, Amtsgebäude und Schulen, heißt es bei EFM. Immerhin muss man sich derzeit auf Temperaturen bis zu minus 20 Grad auch im Flachland gefasst machen; auch tagsüber steigt das Thermometer nicht über den Gefrierpunkt.
Frierendes Wasser kann Leitungen zum Bersten bringen. Noch größer wird der Schaden allerdings, wenn aufgetautes Wasser aus den geplatzten Leitungen in die Wohnung fließt, warnt EFM in einer Aussendung. In der Regel übernehmen Haushalts- und Wohngebäudeversicherungen einen solchen Schaden – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hält alle vertraglichen Verpflichtungen ein.
72-Stunden-Regel
„Werden Gebäude länger als 72 Stunden verlassen, dann sind ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen“, so Josef Graf, Vorstand der EFM Versicherungsmakler AG.
Der Versicherungsnehmer hat bei den Gebäudeversicherungen darauf zu achten, dass vor allem wasserführende Anlagen, Armaturen und angeschlossene Einrichtungen der Versicherungsräumlichkeiten ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig instand gehalten werden. „Das beinhaltet bei längerer Abwesenheit während Frostperioden das Entleeren und das Absperren der Wasserleitungen bzw. das Befüllen mit Frostschutzmittel“, so Graf.
Zusätzlich empfehlen die EFM Versicherungsmakler auch bei Siphonen das Einfüllen von Frostschutzmittel, da sich dort meistens Restwasser befindet.
Wärmedämmung allein sei übrigens kein Frostschutz: Eine Isolierung verlängere den Zeitraum der Auskühlung bis zum Einfrieren; sie könne die Auskühlung jedoch nicht verhindern. Unbeheizte Bereiche seien daher immer frostgefährdet.
Link: EFM