Wien. In Ortsgebieten sind Liegenschaftseigentümer verpflichtet, Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern, sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Zu glauben, dass ein Hauseigentümer nicht zur Schneeschaufel greifen muss, weil er keinen Gehsteig vor der Haustüre hat, ist falsch.
Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen, warnt Rechtsschutzversicherer D.A.S.
„Bei Nichtbefolgung der Schneeräumpflichten können Geldstrafen und im Schadensfall enorme Kosten für Schadenersatz und Schmerzensgeld anfallen. Bei extremen Witterungsverhältnissen wie andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis, muss allerdings nicht ununterbrochen geräumt werden“, erklärt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. in einer Aussendung.
Die Schneeräumung kann auch über Schneeräumdienste oder Dritte erfolgen. Der Rechtsschutzversicherer empfiehlt eine vertragliche Regelung, die eine ordnungsgemäße Räumung gewährleistet.
Verträge, in denen Schneeräumdienste nur im Rahmen ihrer Kapazitäten säubern oder streuen müssen, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des Grundstücksbesitzers oder Weghalters aus.
Neuerliche Räumung nach Schneepflug
Durch Gemeindeverordnungen kann der Zeitraum der Streu- und Räumpflicht eingeschränkt oder die Verwendung von Streusalzen und Auftaumitteln geregelt werden.
Wenn ein Schneepflug neuerlich Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig schiebt, muss der Schnee vom Anrainer wieder entfernt werden.
„Falls die Schneeräumpflichten missachtet werden, drohen Geldstrafen bis zu 72 Euro, unabhängig davon, ob durch die Unterlassung ein Schaden entstanden ist“, so Kaufmann.
Kommt ein Fußgänger zu Schaden, weil der Hauseigentümer seiner Pflicht in fahrlässiger Weise nicht nachgekommen ist, können Kosten für Schadenersatz und Schmerzensgeld anfallen. Darüber hinaus könne ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen, so Kaufmann.
Auch ein Mieter kann haften
Nicht immer haftet der Hausbesitzer. So könne der Vermieter seine Verpflichtung, den Schnee zu räumen und Salz zu streuen, vertraglich im Mietvertrag auch auf den Mieter überwälzen.
Der Vermieter müsse jedoch vorsorgen, dass diese Räumung bzw. Streuung durchgeführt wird, indem er diese überwacht und Mittel dafür zur Verfügung stellt, so Kaufmann.
Link: D.A.S.