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Recht

e-center: EuGH krempelt mit Grundsatzentscheidung zu Google das Recht im Internet um

Straßburg/Wien. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sorgt mit drei kurz nacheinander ergangenen Entscheidungen für Aufsehen: Zunächst mit der Aufhebung der EU-Richlinie zur Vorratsdatenspeicherung, dann mit der Bestätigung der Zulässigkeit von Internetsperren und erst diese Woche mit dem Recht auf Vergessenwerden im Internet – konkret gegenüber der Suchmaschine Google.

Dies hat weitreichende und problematische Konsequenzen, so e-Center-Leiter Wolfgang Zankl.

Auch die neuerliche Entscheidung (C-131/12) könne als „game-changing“ angesehen werden, so Zankl im Blog des e-centers: Es ging darum, dass der Spanier Mario Costeja Gonzales von einer Tageszeitung sowie Suchmaschinen-Gigant Google die Löschung zweier Online-Artikel bzw. der Suchergebnisse bei Eingabe seines Namens verlangte, weil diese heute obsolet seien.

Recht auf Vergessenwerden?

Während das Begehren gegen den Zeitungsverlag verworfen wurde, bejahte der EuGH überraschend den Löschungsanspruch gegen Google. Und zwar entgegen dem Schlussantrag des Generalanwalts, der hier das „Recht auf Vergessenwerden“ verneint hatte – zu Recht, wie Zankl betont: Es stelle eine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit dar und führe letztlich zu einem Ergebnis, vor dem immer gewarnt wurde, dass nämlich Google nun beginnen werde (müssen), darüber zu entscheiden, welche Informationen die Welt erhält und welche nicht.

Abgesehen von dem enormen Aufwand könne es nun dazu kommen, dass Google im Zweifel Suchergebnisse löscht, sobald dies verlangt wird. Damit werde es de facto zu der vom EuGH verlangten Abwägung der Interessen des Einzelnen mit jenen der Öffentlichkeit gar nicht kommen, sondern zu Eingriffen, die das Konzept der Informationsfreiheit im Internet massiv beeinträchtigen. Von „freedom of exchange of information“ könne dann keine Rede mehr sein. Auch Auswirkungen auf andere Formen der Online-Präsenz seien denkbar.

Link: e-center

 

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