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Recht

Verfassungsgerichtshof hebt Verbot der 3. Piste auf

Airport ©Flughafen Wien AG

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das Verbot der 3. Piste am Flughafen Wien aufgehoben. „Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht grob verkannt“, findet das Höchstgericht ungewöhnlich scharfe Worte. 

Dieses gehäufte Verkennen der Rechtslage belaste die Entscheidung mit Willkür; es verletzt die Parteien im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, so der VfGH (E 875/2017 E 886/2017). Der Flughafen hat in dem Verfahren Wirtschaftskanzlei Schönherr zur Seite.

Schnelle öffentliche Verkündung

Das Bundesverwaltungsgericht habe vor allem den Klimaschutz und den Bodenverbrauch in einer verfassungswidrigen Weise in seine Interessensabwägung einbezogen, entschieden die Höchstrichterinnen und -richter mit Datum 29. Juni 2017 (Link zur Entscheidung).

Die Rechtssache geht nun zurück an das BVwG, das eine neuerliche Entscheidung treffen muss.

Die Entscheidung

Das BVwG hatte am 2. Februar 2017 den Antrag der Flughafen Wien AG für die Errichtung und den Betrieb einer dritten Piste abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der Flughafen Beschwerde beim VfGH; auch das Land Niederösterreich hat sich im Zusammenhang mit der im Zuge des Projekts nötigen Verlegung einer Landesstraße an den VfGH gewandt.

Der Verfassungsgerichtshof sieht in seiner heute verkündeten Entscheidung Fehler vor allem bei der Auslegung der Staatszielbestimmung des umfassenden Umweltschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht.

Es ist zwar verfassungsrechtlich geboten, den Umweltschutz bei der Abwägung von Interessen für und gegen die Genehmigung eines Projekts einzubeziehen. Aber: Die im Gesetz genannten „sonstigen öffentlichen Interessen“, die bei der Abwägung gemäß Luftfahrtgesetz zu berücksichtigen sind, müssen aus dem Luftfahrtgesetz selbst ableitbar sein, heißt es.

Eine Erweiterung dieser Interessen finde durch die Staatszielbestimmung nicht statt – weder auf Klimaschutz noch auf Bodenverbrauch. Auch ist aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit kein absoluter Vorrang von Umweltschutzinteressen ableitbar.

Das Verwaltungsgericht hat zudem die mit dem Projekt verbundenen Kohlendioxid-Emissionen fehlerhaft berechnet. Vereinfacht formuliert: Laut Feststellung eines gerichtlichen beeideten Sachverständigen wären nur die Emissionen einzurechnen, die während Start und Landung erfolgen („LTO-Emissionen“ – Landing and Take Off). Der Senat des BVwG hingegen hat in seiner Prognose für das Jahr 2025 Emissionen berücksichtigt, die während des gesamten Fluges anfallen („Cruise-Emissionen“).

Falsche Rechtsgrundlagen?

Dazu kommt, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Auswirkungen der Emissionen fälschlich auch auf Rechtsgrundlagen und internationale Abkommen wie das Kyoto-Protokoll beruft, die es in diesem Fall nicht hätte heranziehen dürfen.

Auch das Klimaschutzziel in der niederösterreichischen Landesverfassung darf für die Auslegung des Luftfahrtgesetzes nicht herangezogen werden, weil dieses Ziel nur für den Wirkungsbereich des Landes anzuwenden ist, so der VfGH.

Umweltorganisationen bedauern die Entscheidung und hoffen darauf, dass im Gegenzug nun mehr für den Ausbau alternativer Transportmittel getan wird – etwa die Bahn, so Global 2000.

Link: VfGH

 

 

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