Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht

VKI jagt Zalando: Wichtig ist die .at-Website

Wien. Im Umgang mit Online-Händler Zalando ist österreichisches Recht anwendbar, weil Zalando seine Tätigkeit nach Österreich ausrichtet – z.B. per „.at“-Domain: Der VKI hat ein entsprechendes Urteil erstritten. 

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Zalando SE (ehemals AG) wegen Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und in der Datenschutzerklärung.

Wie schon im VKI-Verfahren gegen Amazon EU S.á.r.l. ging es jedoch auch hier zunächst um die Frage, nach welchem Recht die in Frage stehenden Klauseln zu prüfen sind.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied jetzt, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommt und erklärte 7 von 8 verfahrensgegenständlichen Klauseln für unzulässig, so die Verbraucherschützer.

Die Vorgeschichte

Der VKI hatte bereits im Jahr 2012 eine Klage gegen Zalando wegen der AGB-Klauseln eingebracht. Beanstandet wurden Bestimmungen über das Beschaffungsrisiko, die Haftungsfreizeichnungen, das Rücktrittsrecht sowie Datenschutzklauseln.

Das Verfahren war einige Zeit unterbrochen, um die Entscheidung im Parallelverfahren gegen Amazon zur Frage des anzuwendenden Rechts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) abzuwarten. Nachdem sowohl der EuGH als auch der OGH im Amazon-Verfahren die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts bejaht hatten, liege nun auch die OGH-Entscheidung im Verfahren gegen Zalando vor.

Zalando.at bedeutet Österreich

Da sich die Zalando SE, mit ihrer Webseite, die eine Top-Level-Domain „.at“ aufweist, (auch) an österreichische Kunden richtet, kommt grundsätzlich österreichisches Recht zur Anwendung. Der OGH stufte 7 der 8 verfahrensgegenständlichen Klauseln nun als rechtswidrig ein.

Zu den für unzulässig erklärten Klauseln gehört unter anderem eine Bestimmung, die vorsah, dass die Zalando SE das Beschaffungsrisiko nicht übernimmt, sondern nur zur Lieferung nach Warenvorrat und Verfügbarkeit beim Zulieferer verpflichtet ist.

Der OGH urteilte nun, dass die zur Verfügungstellung der Sache die Kardinalpflicht beim Kaufvertrag darstellt. Eine Überwälzung dieses Risikos auf den Verbraucher ist unzulässig. Wird eine Ware beworben, so erwartet der Kunde, dass sie im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeankündigung vorrätig ist.

Eine andere Klausel schloss die Haftung von Zalando für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden aus. Dazu führte der OGH aus, dass ein Ausschluss vertraglicher Hauptpflichten für die von einem Unternehmer leicht fahrlässig verursachten Schäden gröblich benachteiligend ist.

Wen geht es an?

„Richtet ein Unternehmer seine berufliche Tätigkeit auf einen anderen Staat als seinen Sitzstaat aus, etwa durch die Gestaltung seiner Homepage, und schließt er mit Verbrauchern Verträge ab, so ist auf diese Verträge an sich das Recht des Staates anwendbar, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Auch eine allfällige Rechtswahlklausel in den AGB darf nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz der zwingenden Gesetze seines Aufenthaltsstaates entzogen wird, meint Gelbmann.

Link: VKI

Weitere Meldungen:

  1. Der Fiskus feiert seine ersten Bachelor Professional-Studenten
  2. Steyr Arms geht an tschechische RSBC mit Kanzlei Dorda
  3. NPO-Forum: Neuer Nonprofit-Kongress unter EY-Flagge an der WU Wien
  4. Fabian Reinisch wird General Counsel bei Bitpanda