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Recht, Tipps

Wie das Hochwasser sich auf Verträge auswirkt

Wien. Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. warnt vor Überraschungen im Zusammenhang mit den jetzt in Österreich eingetretenen Schäden durch das Hochwasser. Da Hochwasser als höhere Gewalt gilt, hat der Gesetzgeber besondere Regelungen vorgesehen, was laufende Verträge betrifft. „Rechtlich spricht man bei Hochwasser von Zufall. Aus diesem Grund können in speziellen Fällen Verträge hinfällig werden“, sagt D.A.S.-Vorstand Ingo Kaufmann.

Was die Versicherung bezahlt

Die Höhe der Versicherungsleistung im Falle eines Hochwassers unterliegt oft einer speziellen Regelung und sieht meistens geringere Versicherungssummen vor.

Ob die Eigenheim-, die Haushaltsversicherung, die Versicherung für Geschäftsräumlichkeiten oder für den Betrieb den durch das Hochwasser entstandenen Sachschaden übernimmt, hängt von der jeweiligen Versicherungspolizze ab. Wer sein Kraftfahrzeug kaskoversichert hat, kann prinzipiell beruhigt sein. Die Versicherung deckt grundsätzlich den Schaden, der durch Hochwasser entstanden ist, ab. Wer allerdings seinen durchnässten Wagen startet und dadurch einen Motorschaden verursacht, oder bewusst in ein Hochwasser-Gebiet fährt, verliert den Versicherungsschutz.

Überraschungen bei Mietwohnungen

Wurde die Mietwohnung durch Zufall (=Hochwasser)l zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar, ist der Vermieter zur Wiederherstellung gemäß Mietrechtsgesetz nur in dem Maß verpflichtet, als die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung ausreichen. Andererseits ist der Mieter bei gänzlicher Unbrauchbarkeit des Mietobjektes nicht zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet.

Bei allen Mietverhältnissen ist der Mieter zur vorzeitigen Vertragsauflösung – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – berechtigt, wenn die Wohnung während des Mietverhältnisses durch Zufall unbrauchbar wird.

Kein Rücktrittsrecht bei Reisen

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, sie aber jetzt nicht antreten kann, da die Wohnung/das Haus überflutet wurde, kann gemäß Konsumentenschutzgesetz einen anderen an seiner Stelle die Reise antreten lassen, sofern dieser alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung dem Veranstalter binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Wer keine Ersatzperson nennen kann und auch keine Reise-Stornoversicherung abgeschlossen hat, ist auf Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen.

Vertragliche Verpflichtungen bleiben

Wer einen Vertrag abgeschlossen hat, bei dem seine Leistung durch das Hochwasser unmöglich wurde, kann den Vertrag als aufgehoben betrachten – aber nur wenn bis zu diesem Zeitpunkt von keinem Vertragsteil eine Leistung erbracht wurde. Andernfalls trifft den Hochwasser-Geschädigten das Risiko, seine Vertragspflicht nicht erfüllen zu können.

Generell gilt: die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache trifft den Eigentümer. Hat man also z.B. Kleidung in die Putzerei gegeben und wird die Putzerei überflutet, so kann der Eigentümer keinen Schadenersatz für seine beschädigten Sachen fordern, heißt es bei D.A.S. Ebenso muss derjenige, der sich Sachen ausgeliehen hat, grundsätzlich dem Leihgeber keinen Ersatz leisten, wenn die Sachen durch das Hochwasser beschädigt wurden.

Bei einem Kaufvertrag, bei dem noch keine Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt ist, trägt der Verkäufer das Risiko: Er erhält keinen Kaufpreis und muss den Schaden an der Sache selbst tragen.

Wenn eine Leistung aus einem Vertrag zwar noch möglich ist, durch die Überflutungen aber nicht rechtzeitig erbracht werden kann, kann der Gläubiger (der auf die Leistung wartet) nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Hat etwa jemand eine Couch bestellt, durch das Hochwasser kann aber nicht – wie vereinbart – Ende August geliefert werden, kann der Gläubiger eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Couch geliefert werden muss. Geschieht dies nicht, hat er die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und eine eventuell geleistete Anzahlung zurückfordern.

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