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Recht, Tipps

Airline storniert unbezahltes Flugticket und muss jetzt Schadenersatz leisten

©germanwings

Dortmund. Die deutsche Lufthansa-Tochter Germanwings hat im Internet gebuchte, aber nicht bezahlte Flugtickets storniert, ohne den Kunden darüber zu benachrichtigen. Nun muss sie laut einem Gerichtsurteil dem Beinahe-Passagier Schadenersatz leisten.

Das Landgericht Dortmund hat den Billigflieger Germanwings zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt: Dem Urteil nach dürfen Airlines gebuchte Flüge nicht ohne Vorwarnung stornieren, selbst wenn die Bezahlung der Tickets nicht innerhalb der Frist erfolgt ist oder per Kreditkarte bzw. Lastschrift nicht geklappt hat.

Einem Kunden war durch eine unerwartete Stornierung ein Schaden von 2.350 Euro entstanden, da er so zu einer Umbuchung gezwungen war. Dabei wurde nicht deutlich, ob eine der beiden Parteien oder die Kreditkartenfirma für den Fehler verantwortlich war.

Germanwings hat sich in den eigenen Geschäftsbedingungen das Recht vorbehalten, Tickets, deren Bezahlung fehlgeschlagen war, zu stornieren, ohne den Kunden zuvor darüber zu informieren. Dafür existiert dem Gerichtsurteil zufolge jedoch keine Rechtfertigung. Verbraucher müssten zumindest per Email von dem gescheiterten Zahlungsversuch unterrichtet werden. Darüber hinaus sei eine Nachfrist zur Bezahlung einzuräumen. Von dem Kaufvertrag dürften Fluggesellschaften erst nach erfolgloser Mahnung zurücktreten.

Eine Frage des Kontaktes

Die Airline gelobt Besserung: „Normalerweise treten wir mit unseren Kunden in Kontakt. In diesem Fall hat jedoch weder die Zahlung noch die Kommunikation geklappt, was uns bisher unerklärlich ist“, meint ein Germanwings-Sprecher zu pressetext.

Ein weiterer Teilaspekt des Urteils ist zweifellos für Datenschützer interessant: Die Dortmunder Richter erklärten außerdem die Verwendung einer Klausel aus Gründen des Datenschutzes für unrechtmäßig, wonach Germanwings die Schufa (in etwa den österreichischen Bonitätsinformationsanbietern vergleichbar) informieren durfte, wenn eine Zahlung nicht fristgerecht erfolgte oder der Rechnungsbetrag nicht vom Kreditkartenkonto des Kunden eingezogen werden konnte. Eine Weitergabe solcher „weicher“ Daten ist jedoch laut deutschem Richterspruch nur zulässig, wenn sich die Fluglinie der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit vergewissert. Verbraucherschützer feiern das Urteil als Erfolg: Damit sei ein weiterer Schritt zu einem besseren Verbraucherschutz bei Flugbuchungen im Internet gegeben.

EU verordnet mehr Transparenz

Zuletzt hatte die EU ihren Druck auf Fluglinien wegen versteckter Kosten und irreführender Online-Buchungssysteme erhöht und eine höhere Preistransparenz zugunsten der Verbraucher verordnet. Im Raum steht weiterhin auch der Wunsch nach mehr Zuverlässigkeit in der Abwicklung: Allein 2008 gingen weltweit nicht weniger als 33 Millionen Koffer verloren. (pte/red)

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