Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht

VfGH: Ausgleichszahlungen an Gemeinden für den Wegfall der Getränkesteuer sind verfassungswidrig

VfGH

Wien. Der Verfassungsgerichtshof hat Bestimmungen im Finanzausgleichsgesetz als verfassungswidrig aufgehoben, die Ausgleichszahlungen an Gemeinden für den Wegfall der Getränkesteuer betreffen.

Die bisherige Praxis der Zahlungen ist verfassungswidrig, so der VfGH. Es gebe keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könnte, die dadurch praktizierte Bevorzugung bzw. Diskriminierung einzelner Gemeinden auf unbestimmte Zeit beizubehalten.

Mit dem Finanzausgleich 2008 (der bis 2013 gilt) wurde – vereinfacht gesagt – erneut unverändert beschlossen, den Gemeinden Zahlungen für den Wegfall der Getränkesteuer – die im Jahr 2000 aufgrund eines EuGH-Urteils abgeschafft werden musste – zu leisten.

Die Zahlungen erfolgen „im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997“. Hat eine Gemeinde besonders hohe Erträge aus der Getränkesteuer in den Jahren 1998 oder 1999 eingenommen, wird dies extra berücksichtigt, so die Erklärung des VfGH.

Die Zahlungen an die Gemeinden sollten also bis zum Jahr 2013 auf einer Grundlage basieren, die vor Jahrzehnten erstellt wurde. Dies könne jedoch dazu führen, dass einzelne Gemeinden – nur weil sie im Bewertungszeitraum sehr hohe Getränkesteuereinnahmen hatten – immer wieder sehr hohe Ausgleichszahlungen erhalten.

Gemeinden, die im Bewertungszeitraum weniger an Getränkesteuer einnahmen, bekommen weniger aus dem Getränkesteuerausgleich und das, obwohl man nicht abschätzen könne, wie sich die tatsächlichen Einnahmen aus der Getränkesteuer für diese Gemeinden künftig entwickelt hätten, gäbe es diese Steuer noch, so der VfGH.

VfGH sieht Diskriminierung

Eine solche Vorgangsweise sei verfassungswidrig. „Es gibt keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könnte, diese Bevorzugung und Diskriminierung auf unbestimmte Zeit beizubehalten. Die als Übergangsregelung gerechtfertigte Ausgleichsmaßnahme kann daher nach Ablauf einer vertretbaren Zeitspanne die Vermutung der Richtigkeitsgewähr nicht mehr in Anspruch nehmen“, so die Verfassungsrichter in ihrer Entscheidung.

Der Verfassungsgerichtshof hält fest, dass selbst die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme an den VfGH einräumt, die entsprechende Regelung sei ein „Provisorium“. Im VfGH-Erkenntnis wird dargestellt, dass bereits für den Finanzausgleich 2001 bis 2004 die Einrichtung einer Arbeitsgruppe überlegt wurde, die sich mit der Frage einer regelmäßigen Anpassung der Verteilung des Getränkesteuerausgleiches beschäftigten sollte.

Nachfolgeregelungen sind zwar immer wieder diskutiert worden. Letztendlich kam es aber stets zu einer Verlängerung des Provisoriums ohne Verändungen. Ein Vorschlag des Finanzministers zum stufenweisen Abbau des Getränkesteuerausgleiches sei von den Interessens-Vertretungen der Städte und Gemeinden abgelehnt worden, schreibt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme.

Kann kein Dauerrecht sein

„Der Verfassungsgerichtshof schließt daraus, dass den beteiligten Finanzausgleichspartnern selbst stets bewusst gewesen ist, dass die getroffene Ausgleichsmaßnahme kein Dauerrecht sein kann, sondern nur als Übergangsregelung in Betracht kommt. Dass über die erarbeiteten Alternativvorschläge (bisher) keine Einigung erzielt werden konnte, ändert daran nichts“, schreibt der VfGH in seiner Entscheidung.

Der Gesetzgeber hat nun bis zum 31. Dezember 2010 Zeit, eine Neuregelung zu gestalten. Tut er das nicht, gibt es ab dem 1. Jänner 2011 keine Basis mehr für Auszahlungen aus dem Getränkesteuerausgleich.

Sollte der Gesetzgeber den Getränkesteuerausgleich überhaupt auslaufen lassen, bestünden keine Bedenken gegen Übergangsregelungen, die die Auswirkungen für bisher begünstigte Gemeinden abmildern, heißt es. Bei Übergangsfristen sei jedoch zu berücksichtigen, dass allen Beteiligten die Problematik bewusst und genügend Zeit gegeben war, sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen, so der VfGH.

Link: VfGH

Weitere Meldungen:

  1. Grünes Licht für 3. Piste: Gericht erteilt Auflagen
  2. Pflegeregress fällt: Mehr Heimbewohner, ärmere Städte?
  3. Eversheds Sutherland eröffnet drei neue Büros
  4. OGH: Kann eine unversperrte Tür Menschen einsperren?