Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen eine Reihe von Klauseln in Vertragsformblättern von A1 mobilkom vor. Nun hat der VKI in erster Instanz Recht bekommen.
Entgelte für Papierrechnungen – auch wenn diese als „Rechnungsdoppel“ bezeichnet werden – sind demnach gesetzwidrig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI hat eine Reihe von Klauseln in den AGB von A1 geklagt, heißt es in einer Aussendung: Insbesondere jene Klausel, nach der der Kunde keine Papierrechnung erhalten soll und nur auf eine Online-Rechnung verwiesen wird. Weiters war eine Papierrechnung mit 0,90 Euro bepreist, so der VKI.
Im Verfahren habe A1 argumentiert, dass im konkreten Vertrag mit den Kunden vereinbart sei, dass diese die Rechnung „online“ erhalten würden. Wenn nun ein solcher Kunde – sozusagen zusätzlich – eine Papierrechnung anfordere, so sei dieses „Rechnungsdoppel“ mit 0,90 Euro bepreist.
Rechnungsdoppel ist doppelt gesetzwidrig
Das Gericht sah sowohl die Klausel, die den Kunden zu einer Online-Rechnung zwingen will, als auch die Klausel, mit der die (zusätzliche) Papierrechnung entgeltpflichtig erklärt wird, als gesetzwidrig an. Beide Klauseln würden gegen den neuen § 100 Telekommunikationsgesetz verstoßen.
„Wir sehen in dem Vorgehen von A1 einen Versuch, die gesetzlichen Regelungen zur Entgeltfreiheit von Papierrechnungen zu unterlaufen. Das Gericht geht dabei nicht mit. Klauseln, die – auf welchen Wegen immer – Papierrechnungen entgeltpflichtig machen, sind gesetzwidrig und unwirksam. Wenn diese Entscheidung in erster Instanz oder auch später rechtkräftig wird, wird A1 die kassierten Beträge zurückzuzahlen haben“, so Tanja Händel, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.
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