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Recht

Der neue Wertpapiervermittler tritt an: FMA informiert über die Regelungen

Kurt Pribil und Helmut Ettl © FMA

Wien. Mit 1. September 2012 tritt der neu geschaffene Beruf „Wertpapiervermittler“ an die Stelle des bisherigen – und im Zuge der Finanzkrise oft kritisierten – „Finanzdienstleistungsassistenten“. Einer der wesentlichen Unterschiede ist die Pflicht zu regelmäßigen Schulungen.

Damit werde eine wesentliche Forderung der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA), die stets ein höheres Ausbildungsniveau von Finanzdienstleistungsassistenten gefordert habe, umgesetzt, so die Behörde.

Im einem heute veröffentlichten Rundschreiben hat die FMA die wesentlichen Änderungen erläutert, die durch den Wertpapiervermittler in Kraft treten.

Derzeit sind bei der FMA rund 3.300 Finanzdienstleistungsassistenten (FDLA) registriert. Der Finanzdienstleistungsassistent war bisher ein freies Gewerbe mit geringen Berufsvoraussetzungen. Der Wertpapiervermittler (WPV) wird zu den reglementierten Gewerben mit erhöhten Anforderungen, insbesondere an die Aus- und Weiterbildung, zählen.

WPV müssen einen Befähigungsnachweis zum Erhalt der Gewerbeberechtigung erbringen und in der Folge regelmäßig fachspezifische Schulungen im Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb von drei Jahren nachweisen.

Die Übergangsregeln

Für FDLA, die im Durchrechnungszeitraum von 1. November 2007 bis 31. August 2012 diese Tätigkeit ausgeübt haben und die dementsprechend im FMA-Register als Finanzdienstleistungsassistent eingetragen waren, sind Übergangsbestimmungen vorgesehen. Diese FDLA können bis zur Erfüllung der höheren Ausbildungsanforderungen und dem etwaigen Erwerb der Gewerbeberechtigung des WPV, längstens jedoch bis 31. August 2014, noch als FDLA tätig sein, so die FMA in ihrer Aussendung.

In dem Rundschreiben informiert die FMA insbesondere über aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch „Hilfspersonen“. Beschrieben werden unter anderem, neben den detaillierten Übergangsvorschriften für bisherige FDLA, auch die in diesem Zusammenhang stehenden, zu beachtenden rechtlichen Neuerungen.

So darf ein WPV künftig nur noch für maximal drei Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sein. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht künftig keine Möglichkeit mehr, Wertpapiervermittler als Hilfspersonen heranzuziehen.

Das Rundschreiben erläutert weiters den verpflichtenden Eintrag in das öffentliche Register, das von der FMA zu führen ist. Dieses Rundschreiben ersetzt das „Rundschreiben betreffend die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch vertraglich gebundene Vermittler und Finanzdienstleistungsassistenten vom 4. Oktober 2010“.

Link: FMA

 

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