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Recht, Veranstaltung

Univ. Prof. Hanns Hügel zum Thema Wirtschaftskriminalität bei der RuSt 2012

Wien. Das Thema „Wirtschaftskriminalität“ steht unter der fach­li­chen Lei­tung von Univ. Prof.  Hanns F. Hügel beim 16. Jahresforum Recht und Steuern „RuSt“ erstmals auf dem Programm.

Behandelt werden unter anderem das neue Korruptionsstrafrecht, das neue Lobbying-Gesetz und aktuelles zum Thema Compliance, so Hügel im folgenden Gastbeitrag. 

Schwerpunkt sind zunächst die Änderungen durch das neue Korruptionsstrafrecht: So wird die Verfolgung der Bestechung ausländischer Beamter durch die inländischen Strafbehörden erleichtert.

Organe und Dienstnehmer von Unternehmen, an denen Bund, Länder, Gemeinden oder ausländische Gebietskörperschaften zu mehr als 50% beteiligt sind, werden den Beamten gleichgestellt. Auch bei ihnen ist künftig Missbrauch der Amtsgewalt, Geschenkannahme, Bestechung, verbotene Intervention etc strafbar. Wiedereingeführt wurde das „Anfütterungsverbot“, mit der Klarstellung, dass Einladungen oder Geschenke bis zu EUR 100,- (noch) erlaubt sind. Ausgenommen sind Einladungen zu Veranstaltungen, die keine Beeinflussung bezwecken, weil der Eingeladene aus dienstlichen Gründen oder wegen des erhofften Werbeeffekts an der Veranstaltung teilnimmt.

Auch Jagdeinladungen oder Einladungen zu „Segeltörns“ auf freundschaftlicher Basis werden oft straffrei bleiben. Die Strafen für Bestechung von Privatangestellten wurde auf maximal fünf Jahre Gefängnis erhöht.

Abgrenzungsprobleme beim neuen Lobbying-Gesetz

Abgrenzungsprobleme wirft auch das neue Lobbying-Gesetz auf. Lobbying ist als jegliche Einflussnahme auf Entscheidungsprozesse der Gesetzgebung oder Verwaltung definiert. Lobbyisten müssten sich registrieren lassen, andernfalls drohen Verwaltungsstrafen bis zu EUR 60.000,00. Allerdings existieren zahlreiche Ausnahmen, so für politische Parteien, gesetzliche Interessenvertretungen und die beratenden Berufe.

Lobbying sollte nicht schon dann gegeben sein, wenn ein Berater in einem noch nicht anhängigen Verfahren beim Finanzamt die steuerrechtliche Einordnung einer geplanten Transaktion erörtern und die Einstellung der Behörde dabei positiv beeinflussen will.

Zum Thema Compliance

Ein „Dauerbrenner“ bei Unternehmen ist die Vorbeugung strafbarer Handlungen durch Compliance-Organisation. Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern und abgestimmtes Verhalten, Preisabsprachen, Gebietsaufteilungen und ähnliches, weiters aber auch Meldepflichten und sonstige Verhaltenspflichten nach den umfangreichen kapitalmarktrechtlichen Vorschriften, kleine „Aufmerksamkeiten“ sowie größere Geschenke und Einladungen an Kunden – all das ist ein schlüpfriges Parkett, auf welches Dienstnehmer im Übereifer im Vertrieb, Investor Relations etc leicht stolpern können.

Abhilfe bringen spezialisierte Schulung und Ausarbeitung eines unternehmensspezifischen Compliance-Handbuchs, in welchem die relevanten Verhaltensstandards niedergelegt sind. Zusätzlich ist ein internes Kontrollsystem einzurichten.

Andernfalls drohen Bestrafung des Dienstnehmers aber auch des Unternehmens nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, ferner zivilrechtliche Sanktionen für die Geschäftsleitung, insbesondere Schadenersatzansprüche des geschädigten Unternehmens wegen Organisationsverschuldens.

Von Univ. Prof. Dr. Hanns F. Hügel, Partner der bpv Hügel Rechtsanwälte OG

Link: Busi­ness Circle

 

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