Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht

Verwaltungsgerichtshof: EuGH soll Frequenzverteilung nach Orange-„3“-Deal rasch überprüfen

Wien. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird nach einer Beschwerde von T-Mobile die Neuaufteilung der österreichischen Mobilfunkfrequenzen überprüfen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden und nun auch in einer Aussendung öffentlich bestätigt. Konkret wurde im Interesse einer raschen Klärung um ein sogenanntes „Beschleunigtes Verfahren“ angesucht, so der VwGH.

Die Mobilfrequenzen wurden nach der Fusion der Unternehmen Orange und „3“ neu verteilt, sehr zum Unmut von Konkurrent T-Mobile (Deutsche Telekom).

Im Zusammenhang mit der Übernahme des Mobilfunk-Netzbetreibers Orange Austria Telecommunication GmbH durch die 3G Austria GmbH (Hutchison) samt Einbindung der A1 Telekom Austria AG hat die Telekom-Control-Kommission (TKK) nach Einbeziehung der Europäischen Kommission mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 den beabsichtigten Übergang von 100 % der Anteile der Orange an Hutchison genehmigt, heißt es in der Aussendung des VwGH.

Eine weitere Genehmigung vom selben Tag betraf die Überlassung von Frequenznutzungsrechten.

Mit Bescheid der TKK vom selben Tag wurde der Antrag der T-Mobile Austria GmbH auf Feststellung ihrer Parteistellung im erstgenannten Verfahren abgewiesen. Nach Ansicht der Behörde verlangten weder nationales noch Unionsrecht eine Parteistellung eines Mobilfunkbetreibers, der eine Beeinträchtigung seiner eigenen wirtschaftlichen (wettbewerblichen) Position durch die Änderung der Eigentümerstrukturen anderer Mobilfunkbetreiber befürchtet.

Dagegen erhob T-Mobile Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. T-Mobile meint, in einem auf Genehmigung der Änderung der Eigentümerstruktur von Unternehmen gerichteten Verfahren müsse auch ein Mitbewerber, der ebenfalls über Nutzungsrechte an Frequenzen verfüge, als „betroffen“ im Sinne des Unionsrechts angesehen werden.

Ausgehend davon, dass das innerstaatliche Recht die Beiziehung von Mitbewerbern zu diesem Genehmigungsverfahren nicht ausdrücklich erfordert, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der T Mobile Parteistellung aber dann zuzuerkennen, wenn sie als „Betroffene“ im Sinn von Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtlinie (Unionsrecht) anzusehen wäre.

In einem Verfahren zur Änderung der Eigentümerstruktur von Unternehmen mit Frequenznutzungsrechten können zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen begleitende „geeignete Maßnahmen“ erforderlich sein, was hier dadurch erfolgt ist, dass Hutchison Teile seiner Frequenznutzungsrechte an einen weiteren Betreiber, A1, übertragen hat. Als potentieller Erwerber kam dabei zumindest jedes Unternehmen in Betracht, das bereits über Frequenznutzungsrechte verfügt, also nicht nur A1, sondern auch T-Mobile.

Kräfteverhältnisse bei Frequenzen

Diese beiden Anbieter (A1 und T-Mobile) sind von der Fusion zwischen Hutchison und Orange auch insofern „betroffen“, als durch die Fusion, aber auch durch eine deren wettbewerbsverzerrende Auswirkungen mindernde (teilweise) Abgabe von Frequenznutzungsrechten, das jeweilige Verhältnis der Frequenzausstattung zueinander verändert wird. Die Partner des Fusionsvertrags hätten es in der Hand, durch Einbeziehung bloß eines als Erwerber in Aussicht genommenen Unternehmens den Kreis der Parteien des – behördlichen – Bewilligungsverfahrens zu gestalten, so der VwGH.

Wenn es für die Annahme einer Betroffenheit im Sinne von Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtlinie reicht, dass Rechte eines Wettbewerbers potenziell betroffen sind, dann macht T-Mobile ihre Stellung als mögliche Erwerberin von Frequenznutzungsrechten gegebenenfalls zur „Betroffenen“ im Sinne von Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtlinie.

Daher habe der Verwaltungsgerichtshof folgende Frage mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt:

„Sind die Artikel 4 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl L 108 vom 24. April 2002, S. 33 und Art 5 Abs 6 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl L 108 vom 24. April 2002, S. 21, dahin auszulegen, dass sie einem Mitbewerber in einem nationalen Verfahren nach Art 5 Abs 6 der Genehmigungsrichtlinie die Stellung eines Betroffenen im Sinne des Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtlinie einräumen?“

Im Hinblick auf ein weiteres Verfahren zur gemeinsamen Vergabe von Frequenzen aus den Frequenzbereichen 800 MHz, 900 MHz und 1800 MHz, welches auf die Ergebnisse des Fusionsverfahrens und des damit in Zusammenhang stehenden Verfahrens zur Übertragung von Frequenznutzungsrechten aufbaut, ersuchte der Verwaltungsgerichtshof den EuGH um die Durchführung des „beschleunigten Verfahrens“.

Link: VwGH

 

Weitere Meldungen:

  1. Proemion übernimmt Trendminer mit White & Case
  2. Ergo Versicherung: „Digital Transformation Days“ zeigen IT-Trends
  3. EU-Rechnungshof rügt Intransparenz bei Lobbyisten-Einfluss
  4. Peter Hanke wird Country Manager Austria bei Fortinet