Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht

Gastbeitrag: Vordienstzeiten nicht berücksichtigt, falsche KV-Einstufung hat finanzielle Folgen

Maria Sablatnig ©Ecovis / Hopi-Media
Maria Sablatnig ©Ecovis / Hopi-Media

Wien. Die Problematik ist eigentlich leicht vermeidbar, tritt aber in der Praxis häufig auf: falsche kollektivvertragliche Einstufungen aufgrund fehlender Berücksichtigung von Vordienstzeiten.

Vor allem nach Beendigung eines Dienstverhältnisses werden derartige Falsch-Einstufungen auf Dienstnehmerseite geltend gemacht und entsprechende Nachzahlungen gefordert, schreibt Maria Sablatnig, Expertin für Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht bei Ecovis Austria, in ihrem Gastbeitrag

Dabei gibt es dazu ein OGH-Urteil bereits vom 16.6.2008 (8 ObA 19/08i), konkret zum Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenvereinbarung und Informationstechnik (IT-KV).

In genannten Fall war der betroffene Dienstnehmer zwei Jahre im Unternehmen beschäftigt. Davor war er ca. sechs Jahre in einer Werbeagentur tätig. Im Zuge der Bewerbungsgespräche hat der Dienstnehmer zwar kein Dienstzeugnis der Werbeagentur vorgelegt, aber in seinem der Bewerbung angeschlossenen Lebenslauf auf seine Tätigkeit bei der Werbeagentur hingewiesen, wobei die Beschreibung dieser Tätigkeit im Hinblick auf die im IT-KV beschriebene Tätigkeitsfamilie eine Anrechnung der Vordienstzeit nahelegte. Es kommt zum Vertragsabschluss, wobei der Arbeitgeber die Vordienstzeiten nicht angerechnet hat.

Bekanntgabe und Anrechnung

§ 15 IT-KV behandelt unter der Überschrift „Tätigkeitsfamilien, Vorrückungsstufen und Mindestgrundgehälter“ Einstufungsfragen im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vordienstzeiten.§ 15 Abs. 10 IT-KV lautet: „Für die Anrechnung derartiger Vordienstzeiten ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschiedenen Dienstgebern erbracht wurden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Dienstnehmer diese Zeiten dem Dienstgeber beim Eintritt, jedoch spätestens zwei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die Vorlage der Zeugnisse oder sonstiger Arbeitspapiere ist dem Dienstnehmer auf dem Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Verfallsfrist nicht ein.“

Nach der Rechtsprechung des OGH besteht der Zweck der Bekanntgabepflicht darin, dass der Arbeitgeber schon bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses in der Lage sein muss, die Kenntnisse des Arbeitnehmers und das Ausmaß der Entlohnung zu überblicken. Ihm soll die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Berufserfahrung des Arbeitnehmers und die dadurch auftretenden Lohnkosten einen Überblick verschaffen zu können.

Laut OGH ist daher „die Pflicht des Arbeitnehmers zur Bekanntgabe (allenfalls) anrechenbarer Vordienstzeiten damit ihrem Wesen nach eine im Kollektivvertrag positivierte vorvertragliche Aufklärungspflicht, die aus der Rücksichtnahme auf die Interessen des potenziellen Vertragspartners entspringt“.

Arbeitgeber muss aufklären

Ist der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe nachgekommen, und kommt es im Anschluss zum Vertragsabschluss, so gibt der Arbeitgeber damit zu erkennen, dass er bereit ist die bekannt gegebenen Vordienstzeiten in dem im KV vorgesehenen Ausmaß anzurechnen. Denn der Arbeitgeber muss damit rechnen, dass es dem Arbeitnehmer in der Regel gelingen wird, die bekannt gegebenen Vordienstzeiten durch entsprechende Zeugnisse und Arbeitspapiere nachzuweisen. Im Zweifel darf der Arbeitnehmer in dieser Situation davon ausgehen, dass seine Vordienstzeiten in der konkreten Entgeltvereinbarung bereits berücksichtigt wurden.

Laut OGH „trifft in dieser Situation allerdings auch den Arbeitgeber eine korrespondierende Aufklärungspflicht bzw. (nach Vertragsabschluss) eine entsprechende Fürsorgepflicht“. Insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Vertragsabschluss die kollektivvertragliche Einstufung, die Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppen, Jahre und die Höhe des Gehalts nicht mittels Dienstzettels bekannt gegeben hat, muss er den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass die Anrechnung der im Bewerbungsschreiben erwähnten Vordienstzeiten noch eines zusätzlichen Nachweises durch entsprechende Zeugnisse oder Arbeitspapiere bedürfe.

Zusätzlich muss man im vorliegenden Fall berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer auch in zwei Vorstellungsgesprächen über seine bisherige Tätigkeit sprach, und deshalb der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zur Vorlage eines Nachweises seiner Vordienstzeiten durch entsprechende Zeugnisse oder Arbeitspapiere aufzufordern. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, wird die nach dem IT-KV geltende Verfallsklausel nicht ausgelöst.

Am besten schon im Einstellungsgespräch

Fazit: Bei der Einstufung des Arbeitnehmers in das kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltsschema sind die Anrechnungsbestimmungen des jeweiligen KV zu beachten. Es wird daher empfohlen, schon beim Einstellungsgespräch ausdrücklich auf die Vorlage der Zeugnisse und Arbeitspapiere für eine entsprechende kollektivvertragliche Einstufung hinzuweisen.

Ebenso wie für die richtige kollektivvertragliche Einstufung ist der Arbeitgeber bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für das Urlaubsausmaß (fünf bzw. sechs Wochen) verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Beginn des Dienstverhältnisses nach anrechenbaren Zeiten zu fragen. Die Nachweispflicht trifft den Arbeitnehmer.

Tipp für die Praxis: Nehmen Sie eine Klausel in den Dienstvertrag auf, mit der der Arbeitnehmer bestätigt, vom Arbeitgeber aufgefordert worden zu sein, alle für eine richtige kollektivvertragliche Einstufung und korrekte Anrechnung für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Vordienstzeiten vorzulegen, sowie dass aufgrund der nach der Aufforderung vorgelegten Vordienstzeiten (Dienstzeugnisse, Arbeitspapiere etc.) die für die entsprechende kollektivvertragliche Einstufung und das Urlaubsausmaß berücksichtigte Vordienstzeiten korrekt sind.

Werden weitere Vordienstzeiten erst später nachgereicht, muss die Entgeltnachzahlung für die falsche KV-Einstufung nur für den im Kollektivvertrag festgelegten Zeitraum erfolgen.

Die Autorin Mag. Maria Sablatnig ist Expertin für Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht bei ECOVIS Austria

Link: Ecovis Austria

 

Weitere Meldungen:

  1. Steuerberater fordern steuerbegünstigte grüne Anlagedepots
  2. Event: Globale Mindestbesteuerung und ihre Umsetzung in der Praxis
  3. Die neuen Pläne von Manz: KI-Suche, 175-jähriges Jubiläum und mehr
  4. TPA Group betreut DB Schenker steuerlich in 14 Ländern