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Recht

Dorda Brugger Jordis berät bei erster Zinhaus-Auktion in Österreich

Stefan Artner ©DBJ
Stefan Artner ©DBJ

Wien. Stefan Artner, geschäftsführender Gesellschafter und Leiter des Real Estate Desk bei Dorda Brugger Jordis, hat bei der Entwicklung der ersten Wiener Zinshaus-Auktion rechtlich beraten.

Die freiwilligen Versteigerungen richten sich an private sowie an gewerbliche, institutionelle und öffentliche Immobilieneigentümer. Die ersten Auktionen sollen im Herbst 2013 stattfinden.

„Diese Art der freiwilligen Versteigerung ist eine attraktive Alternative zum regulären Liegenschaftsverkauf. Sie erfolgt, anders als bei der Zwangsversteigerung, nicht durch das Gericht, sondern unter Beiziehung eines Notars, der nach dem Zuschlag die notwendige Amtsbestätigung für das Grundbuch ausstellt und das Meistbot entsprechend den Versteigerungsbedingungen verteilt“, erklärt Stefan Artner in einer Aussendung.

Die gesetzliche Grundlage für diese erste Wiener Zinshaus Auktion stammt aus dem Jahr 2008: Damals wurde mit dem „Feilbietungsrechtsänderungsgesetz“ die freiwillige Versteigerung von Liegenschaften aus der Gerichtszuständigkeit ausgegliedert.

Rechtsanwälte, Notare und Immobilientreuhänder können seither Liegenschaften und Superädifikate in einer privaten Versteigerung zum Kauf anbieten. Der Eigentümer kann die Bedingungen, zu denen seine Liegenschaft versteigert wird, und das Mindestgebot festlegen.

An der Versteigerung können alle Interessenten teilnehmen, die die Versteigerungsbedingungen akzeptieren und bei Beginn der Versteigerung die geforderte Sicherheitsleistung erlegen.

Zumindest drei Wochen vor dem Termin wird die Versteigerung auch in der gerichtlichen Ediktsdatei bekannt gemacht.

„Auch gut geeignet für öffentliche Auftraggeber“

„Das neue Versteigerungsverfahren entspricht den EU-Anforderungen an ein bedingungsfreies Bieterverfahren – und eignet sich damit auch sehr gut für öffentliche Auftraggeber, wenn sie eine Liegenschaft verkaufen wollen“, so Artner.

Die Versteigerungsbedingungen, die jeder Bieter vor der Versteigerung unterzeichnen muss, enthalten alle wesentlichen Bestimmungen eines Kaufvertrags:

  • die Darstellung des Versteigerungs-Objekts,
  • den Versteigerungstermin,
  • das geringste Gebot,
  • die zu erlegende Sicherheit,
  • die Zahlung des erzielten Meistbots und dessen Verteilung und Verwendung,
  • die Sicherung des Rechtserwerbs und
  • die Folgen der Nichterfüllung der Bedingungen durch den Meistbieter.

Am Ende der Versteigerung erhält schließlich der Meistbietende den Zuschlag. Der Notar beurkundet den Zuschlag mit notariellem Protokoll, dem die Versteigerungsbedingungen angeschlossen werden.

Nach vollständigem Erlag des Kaufpreises erfolgt anschließend auf Grundlage des Protokolls und der Versteigerungsbedingungen die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch.

Korrektur der ursprünglichen Meldung: Dorda Brugger Jordis hat nicht die beiden Wiener Immobilientreuhänder Eugen Otto und Oliver Brichard bei der ersten Wiener Zinshaus-Auktion rechtlich beraten, sondern eine Institution der Baubranche bei der Entwicklung des zugrunde liegenden Modells.

Link: Dorda Brug­ger Jordis

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