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Business, Recht

Wolf Theiss: Verwaltungsgerichtsbarkeit ist neu – das ändert sich im Vergaberecht

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Wien. Mit 1. Jänner 2014 ist die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014 in Kraft getreten. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das vergaberechtliche Rechtsschutzverfahren.

Die Wirtschaftskanzlei Wolf Theiss hat einen Kurzüberblick der Neuerungen erstellt.

 

1.) Neue Entscheidungsträger, Organisation und Erledigungsformen

Mit Jahreswechsel wurden UVS, VKS und BVA aufgelöst. An ihre Stelle treten neun Landesverwaltungsgerichte (LvwG) und ein Bundesverwaltungsgericht (BvwG). Das BvwG übernimmt dabei die Zuständigkeiten des BVA, ist also keine Instanz zu den LvwG. Die Landesverwaltungsgerichte (LvwG) übernehmen die Zuständigkeiten der UVS und der VKS.

Die Möglichkeit des außerordentlichen Rechtswegs an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) steht weiterhin offen. Jede (nun gerichtliche) Entscheidung in Vergabesachen ergeht erst- und letztinstanzlich. Statt Bescheid gibt es nun allerdings eine Erkenntnis. Statt einer Beschwerde an den VwGH steht die ordentliche und außerordentliche Revision an den VwGH offen, so Wolf Theiss.

 

2.) Das neue Rechtsschutzverfahren

Die Regelungskaskade sieht schematisch so aus:

  • BVergG (vergaberechtsspezifische Verfahrensregeln vor dem BvwG) / einzelne Landesvergaberrechtsschutzgesetze (vergaberechtsspezifische Verfahrensregeln vor dem LvwG) -> VwGVG -> AVG (subsidiäre Anwendung)
  • Rechtsschutz im 4. Teil BvergG bzw. in den jeweiligen Landesvergaberechtsschutzgesetzen bleibt im Wesentlichen unverändert
  • Sowohl das BVergG (BVergG-Novelle 2013) als auch die landessepzfischen Vergaberechtsschtzgesetze (zB Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – WVRG 2014) werden entsprechend angepasst
  • Aufteilung der Kompetenzen zwischen BVwG und LVwG: wie bisher (§ 291 BVergG / Art 14b Abs 2 B-VG bzw entsprechende Bestimmungen in den Landesvergaberechtsschutzgesetzen).
  • Sämtliche Auftragsfristen bleiben gleich.
  • Feststellungs- und Nachprüfungsanträge sowie EV-Anträge sind weiterhin unmittelbar beim BVwG / LVwG einzubringen.

 

3.) Details zum Verfahren vor dem BVwG

  • §§297 – 310 BVergG (dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen des BVA) entfallen ersatzlos.
  • Wie bisher: Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern im Verfahren.
  • Entschiedungen werden in Senaten gefällt. Ausnahme: EV und § 9 BVwGG (Senatsvorsitzender als ER); 6 Senate, jeweils zu 50% für Vergaberecht zuständig.
  • Pauschlagebühren nahezu unverändert.
  • Entscheidungspflicht: Wie bisher 6 Wochen ab Einlangen des Antrages.
  • Akteneinsicht: Nun auch in § 314 BVergG geregelt. Bei Vorlage der Unterlagen können diese von den Parteien als von der Akteneinsicht auszunehmend bezeichnet werden. Bezeichnung nicht bindend für BvwG.

 

4.) Details zum Wiener Vergaberechtsschutz

 

LVwG Wien

  • Entscheidungen werden in Senaten gefällt. Ausnahme: EV und gesonderte Entscheidungen über Gebührenersatz, 2 Senate zu je 3 Berufsrichtern, jeweils zu 50% für Vergaberecht zuständig

 

Schlichtungsstelle in Wien

  • Eingerichtet beim Amt der Wiener Landesregierung.
  • Lediglich fakultativ.
  • Keine Pauschalgebühren.
  • Schlichtungsanträge sind – abhängig von gewählter Verfahrensart – nur bis Ablauf der Angebotsfrist bzw. Teilnahmefrist zulässig.
  • Schlichtungsantrag hemmt den Fortlauf der Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages.
  • Ex-lege aufschiebende Wirkung für vier Wochen.
  • Günstiges Mittel für Bieter zur Prüfung von problematischen Bestimmungen in Teilnahme- oder Ausschreibungsunterlagen.

 

5.) Das neue Revisionsverfahren vor dem VwGH

  • Gegen Erkenntnis eines VwG (BVwG / LVwG): Revision statt (wie bisher) Bescheidbeschwerde.
  • Revision ist beim erkennenden Gericht einzubringen (nicht beim VwGH).
  • Das VwG spricht im Erkenntnis / Beschluss mit kurzer Begürndung aus, ob eine revision zulässig ist.
  • Wenn zulässig: „ordentliche Revision“; wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
  • Wenn ordentliche Revision nicht zulässig: „außerordentliche Revision“. Unterschied: Revisionswerber hat bei außerordentlicher Revision Gründe dazulegen, aus denen Revision trotzdem zulässig ist. VwGH ist an Beurteilung des VwG nicht gebunden. Revisionsfrist: 6 Wochen. Inhalt entspricht im Wesentlichen dem einer Bescheidbeschwerde (materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Fehler bekämpfbar).

 

4.) Übergangsbestimmungen

  • Durch Änderung der Zuständigkeiten: Keine Verlängerung der vergaberechtlichen Anfechtungsfristen.
  • Bei anhängigen Rechtsschutzverfahren: „Alte“ Behörde leitet Akt und Anträge an VwG weiter (kein gesonderter Antrag nötig) – Aber: Entscheidungsfrist des zuständigen VwG beginnt mit 1.1.2014 neu zu laufen.
  • Wurde ein Bescheid vonr 31.12.2013 mündlich verkündet, aber bis 31.1.2013 nicht schriftlich ausgefertigt oder aber noch nicht zugestellt (Zustellvermerk), tritt Bescheid außer Kraft.
  • Läuft die Beschwerdefrist gegen einen Bescheid mit Ende 31.12.2013 noch, so kann bis 14.2.2014 Revision beim VwGH erhoben werden.

 

Quelle: Wolf Theiss (Zuständige Experten: Manfred Essletzbichler, Partner und Sebastian Oberzaucher, Counsel).

Link: Wolf Theiss

 

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