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Business, Recht, Steuer

Wirtschaftskammer beschießt die Bastionen der Anwälte

Wien. Gemeinsame Gesellschaften zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ermöglichen, das bleibt – auch nach Kritik von Anwälten an dem Vorhaben – erklärtes Ziel der Wirtschaftskammer Österreich. „Leistungen aus einer Hand sind zunehmend gefragt“, bekräftigt Rosemarie Schön, Leiterin der Abteilung für Rechtspolitik der WKÖ, heute die Forderung. Die Bedenken der Anwälte kenne man, doch sei das bisherige Verbot historisch bedingt, nun müsse man darüber reden.

In Bezug auf die gestern von Vizekanzler Mitterlehner und WKÖ-Präsident Leitl vorgestellte Initiative zur leichteren Gründung von Interdisziplinären Gesellschaften hält Schön in einer Aussendung an der Forderung fest.

Beispiele für die Sinnhaftigkeit gemeinsamer interdisziplinärer Beratungsfirmen seien etwa:

  • die Übersiedelung eines Unternehmens vom Ortskern in ein Betriebsgebiet am Rande einer Stadt wegen Betriebserweiterungen oder Nachbareinwendungen
  • die Ansiedelung eines Betriebs aus dem Ausland.

„Der Beratungskomfort ist ein wesentliches Kriterium im Rahmen von Standortentscheidungen internationaler Unternehmen. Für diese Um- bzw. Ansiedlung kann das Tätigwerden vieler Berufe sinnvoll und zweckmäßig sein“, erläutert Schön.

Das betroffene Unternehmen wolle nicht jeden Berufsträger einzeln beauftragen und diese dann miteinander koordinieren, es spare Aufwand und Zeit, nur eine Ansprechperson und einen Vertrag zu haben. Während Gewerbetreibende ohne Hindernisse miteinander Gesellschaften betreiben können, schließen die meisten Berufsrechte der freien Berufe den gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss mit anderen freien Berufen und/oder mit Gewerbetreibenden kategorisch aus. Das habe historische Ursachen, sei aber im heutigen wirtschaftlichen Umfeld zu überdenken, erläutert Schön: „Die Wirtschaftskammer ist sich der Bedenken der freien Berufe gegen Interdisziplinäre Gesellschaften bewusst, ist aber ebenso davon überzeugt, dass in einer konstruktiven Diskussion Lösungen gefunden werden können, die diesen Bedenken Rechnung tragen.“

„Auch wir müssen verschwiegen sein“

So stellen die Verschwiegenheitspflichten der freien Berufe ein wesentliches Vertrauensmoment im Verhältnis zwischen dem Klienten und den freien Berufen dar. Verschwiegenheitsverpflichtungen seien aber auch im gewerblichen Bereich, z.B. bei Lebens- und Sozialberatern, anerkannt.

Beispielsweise nicht nur der Anwalt oder der Wirtschaftstreuhänder selbst unterliegen dieser Verschwiegenheitspflicht, sondern auch deren Angestellte, wie etwa Berufsanwärter oder Assistenten. Es lasse sich daher durchaus gesetzlich regeln, dass Verschwiegenheitspflichten auch im Rahmen einer Interdisziplinären Gesellschaft sichergestellt sind.

Teilweise ist es erlaubt

Dass ein berufsübergreifender Zusammenschluss zwischen freien Berufen schon derzeit rechtlich zulässig ist, zeige das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder. In Deutschland sei allgemein ein derartiger Zusammenschluss zwischen freien Berufen gesetzlich zulässig.

Es bestehen keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse, die eine derartige Zusammenarbeit verunmöglichen würde, meint die WKÖ. „Wir laden daher die freien Berufe zu konstruktiven Gesprächen über dieses Regierungsvorhaben ein“ so Schön. „Interdisziplinäre Gesellschaften bieten neue Möglichkeiten, aber selbstverständlich kann niemand verpflichtet werden, sich zu einer solchen mit anderen zusammenzuschließen.“

Link: WKÖ

 

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