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Recht

Kunden müssen im Baumarkt besser aufpassen, so OGH

Wien. Kommt es im Baumarkt beim unvorsichtigen Hantieren mit Waren zur Verletzung einer unbeteiligten Person, trifft den verantwortlichen Kunden die schadenersatzrechtliche Haftung. Das hat der OGH jetzt entschieden. 

Das Höchstgericht erläutert die Vorgeschichte so (1 Ob 153/16f): Die beiden späteren Beklagten wollten in einem Baumarkt eine größere Menge von Gipskartonplatten kaufen. Das Angebot eines Mitarbeiters, ihnen das benötigte Material auf den Parkplatz zu bringen, lehnten sie ab und beluden den im Baumarkt verfügbaren Transportwagen selbst.

Dabei missachteten sie aber die – durch Anschlag deutlich sichtbare – Anweisung, Gipskartonplatten so zu transportieren, dass sie in der Mitte der Standfläche des Transportwagens zusammenstoßen. Vielmehr lehnten sie die Platten an die beiden Seitenteile des Wagens nahezu senkrecht an, um mehr Material auf einmal transportieren zu können.

Nachdem sie den Wagen bereits mit mehr als 600 kg beladen hatten, stießen sie beim Versuch, eine weitere Platte über die schon geladenen zu heben, an die auf dieser Seite befindlichen Platten an. Diese kippten auf die andere Seite und rissen den Transportwagen um, der auf einen Baumarktmitarbeiter stürzte, der in diesem Bereich gerade damit beschäftigt war, Waren in ein Regal zu schlichten. Dieser wurde dabei sehr schwer verletzt.

Hinweisschild missachtet, Gefahr nicht bedacht

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die vom Berufungsgericht angenommene schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten, nachdem das Erstgericht die Schadenersatzklage noch abgewiesen hatte. Er wies insbesondere darauf hin, dass die Beklagten einerseits das Hinweisschild über die richtige Beladung, mit der ein Verrutschen und Umkippen verhindert worden wäre, missachtet haben.

Andererseits ist ihnen vorzuwerfen, nicht bedacht zu haben, dass es bei einer Beladung mit mehr als 600 kg beim Umfallen einzelner der nahezu senkrecht aufgestellten Platten zu einem Kippen des Wagens kommen kann, was jedem Kunden bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt klar sein muss, so der OGH.

Es könne die Kunden auch nicht entlasten, dass die Gefahrenhinweise im Baumarkt möglicherweise deutlicher hätten sein können.

Link: OGH

 

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