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Recht

OGH verdonnert Hypo Steiermark wegen Weichkosten

Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jetzt in Sachen MPC-Fonds eine Haftung wegen Falschberatung über „Weichkostenbelastung“ bejaht, so der VKI. Dass der Bankberater die MPC-Gebühren von 17 bis 34 Prozent selbst nicht durchschaut hatte, half nichts.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums mehrere Musterprozesse und drei Sammelklagen gegen die Hypo Steiermark.

Nachdem bei der ersten Sammelklage vor kurzem ein erstes Teilurteil des HG Wien die Haftung sowohl von Hypo Steiermark als auch CPM bejaht hat, liege nun eine erste Entscheidung des OGH aus einem parallel geführten Musterprozess vor. Der OGH bejahe darin die Haftung der Hypo Steiermark wegen Falschberatung zu den „Weichkosten“ der „geschlossenen MPC-Fonds“ und spricht den Anlegern 100 Prozent Schadenersatz zu, freut sich der VKI. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Worum es geht

Ein Lehrerehepaar hatte 2004 bis 2005 über Vermittlung der Hypo Steiermark drei „Geschlossene Fonds“ des Hamburger Emissionshauses MPC Münchmeyer Petersen Capital AG erworben und je 10.000 Euro in einen Schiffs-, einen Hollandimmobilien- und einen Lebensversicherungsfonds investiert.

Wäre das Ehepaar vom Berater über die hohen „Weichkosten“ aufgeklärt worden, hätten sie die Fonds nicht erworben, so die Verbraucherschützer. Damit liegt das Augenmerk auf einer sehr bedeutsamen Problematik: Bei Weichkosten handelt es sich vor allem um Beträge, die beim Start des Fonds für verschiedene „Dienstleistungen“ in verschiedenste Tochterfirmen der MPC flossen und nicht der Anschaffung der Werte dienten. Sie betrugen immerhin zwischen 17 Prozent (Leben Plus V), 21 Prozent (Holland 53) und 34 Prozent (Mahler Star) vom jeweiligen Kommanditkapital, jeweils inklusive Agio.

Das war zuviel

Bereits die Vorinstanzen hatten eine Haftung der Hypo Steiermark bejaht und festgestellt, dass diese als beratende Bank verpflichtet gewesen wäre, über die hohe Weichkostenbelastung der MPC-Fonds aufzuklären.

Der OGH bestätigt nun die Haftung der Hypo Steiermark und verneint ein Mitverschulden der Anleger. Diese trifft keine Obliegenheit, sich den Kapitalmarktprospekt eigenständig zu beschaffen. Vielmehr ist es Aufgabe der Bank, über die für den Anlageentschluss wesentlichen Umstände aufzuklären.

Das Verfahren hatte zuvor ergeben, dass der Bankberater zwar über das Agio von 5 Prozent, nicht aber über andere Weichkosten Bescheid wusste. Den Kapitalmarktprospekt hatte er nie gesehen.

„Höchstgericht bejaht Aufklärungspflicht“

In Deutschland gebe es bereits seit langem eine klare Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH), wonach Anleger über „Weichkosten“ von über 15 Prozent informiert werden müssen. Mit der vorliegenden Entscheidung gebe es nun erstmals eine höchstgerichtliche Stellungnahme, die eine Aufklärungspflicht über den Weichkostenanteil von Anlageprodukten auch für Österreich bejaht.

„Die Entscheidung hat Mustercharakter für die drei Sammelklagen des VKI gegen die Landeshypothekenbank Steiermark AG und die CPM Anlagen Vertriebs GmbH. Auch dort sind Weichkosten ein entscheidendes Thema. Es wäre nun an der Zeit, die Verantwortung einzugestehen“, so Thomas Hirmke, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Der Gesamtstreitwert der drei Sammelklagen beläuft sich laut den Angaben auf rund 3 Millionen Euro. In der ersten Sammelklage erging vor kurzem ein Teilurteil, das eine Haftung sowohl von Hypo Steiermark als auch CPM für Falschberatung und fehlerhafte Prospektunterlagen beispielhaft bejaht hat.

In der Sammelklage II findet morgen, Dienstag, 14.2.2017 um 10.00 am HG Wien die nächste Tagsatzung statt, so der VKI.

Link: VKI

 

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